{"id":"bgbl2-1981-6-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":6,"date":"1981-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-6-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_6.pdf#page=4","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-29T00:00:00Z","page":84,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["84                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1981\nIn Rangun ist am 20. September 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 20. September 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Myanma Foreign Trade Bank außerdem, bei der\nund\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-\ndie Regierung der Sozialistischen Republik                zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-\nBirmanische Union -                          stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-\ndarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-          Versicherung, und Montage ein Darlehen bis zu 10 Millionen\nschen Republik Birmanische Union,                                    DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        die die Lieferverträge nach dem 1. Januar 1980 abgeschlos-\ngen und zu vertiefen,                                                sen worden sind.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngrundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-\nkungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Darle-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nhen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten\nin Birma beizutragen -\nTeil des Auftragswerts von höchstens dreiundzwanzig Millio-\nnen Deutsche Mark für solche Ausfuhrgeschäfte zu überneh-\nsind wie folgt übereingekommen:\nmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens für die Durchführung der in Absatz 1 ge-\nArtikel 1                                nannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die folgenden Ar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           tikel dieses Abkommens gelten auch für das neben dem im\nlicht es der Myanma Foreign Trade Bank und/oder einem an-            Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehene Dar-\nderen von beiden Regierungen auszuwählenden Darlehens-               lehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensge-\nnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         berin ist.\nMain, Darlehen bis zu insgesamt einhundertzehn Millionen                (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nDeutsche Mark aufzunehmen, von denen für die Vorhaben                vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\na) Mehrzweck-Staudamm Nyaunggyat                                     Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik\n(Kraftwerk.steil)                           60 Millionen DM     Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nb) Ausbau des Stromverteilungsnetzes             50 Millionen DM                               Artikel 2\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-               (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nkeit festgestellt worden ist.                                         gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981                                         85\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau              mens gleichmäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regie-\nzu schließenden Verträge. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am            rung der Sozialistischen Republik Birmanische Union erteilt\nMain.                                                                   die für diese Beteiligung von Schiffahrtsunternehmen, die die\n(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische           Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, gegebenen-\nUnion wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle            falls erforderlichen Genehmigungen.\nZahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\nten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu                                             Artikel 5\nschließenden Verträge garantieren.                                          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert werden, sind inter-\nArtikel 3                                   national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische                etwas Abweichendes festgelegt wird.\nUnion stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-                                        Artikel 6\nsammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nerwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsche Union erhoben werden.                                              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nArtikel 4\nden.\n(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nArtikel 7\nUnion gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nLuftverkehr die freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen,                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndie die Flagge der Bundesrepublik Deutschland und Verkehrs-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nunternehmen, die die Flagge der Sozialistischen Republik Bir-            land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik\nmanische Union führen.                                                   Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-\nrepublik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialisti-\nArtikel 8\nschen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGütern aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-                   Kraft.\nGeschehen zu Rangun am 20. September 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des birmanischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. He I m u t T ü r k\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union\nDr. Maung Shein\nAnlage\nzum Abkommen vom 20. September 1980\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 20. September 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\nErsatz- und Zubehörteile aller Art für die im Rahmen der deutsch-birmanischen Finan-\nziellen und Technischen Zusammenarbeit geförderten Vorhaben:\n-  Bawdwin-Minen\n-  Textilfabrik Paleik\n-  Alkoholdestillationsanlage Zeyawaddy\n-  Ziegeleien Hmawbi und Danyingone\n-  Entwicklungsanstalt für Farbspielfilme\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-\nliegt.\nDie Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","86                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1981\nIn Rangun ist am 7. Oktober 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-\nnische Union über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 7. Oktober 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                damm Nyaunggyat (Kraftwerksteil)\" aufzunehmen, wenn nach\nund                                 Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndie Regierung der Sozialistischen Republik                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nBirmanische Union -                          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-                                   Artikel 2\nschen Republik Birmanische Union,\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                               schließenden Verträge. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am\nMain.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nZahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin Birma beizutragen -                                              schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Sozialistischen Republlk Birmanische\nArtikel 1                               Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nlicht es der Myanma Foreign Trade Bank, bei der Kreditanstalt       sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu acht       erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-\nMillionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Mehrzweck-Stau-           sche Union erhoben werden."]}