{"id":"bgbl2-1981-6-10","kind":"bgbl2","year":1981,"number":6,"date":"1981-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_6.pdf#page=2","order":10,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. Januar 1981 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Voglau","law_date":"1981-02-10T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["82                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , -Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. Januar 1981\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Passau-Voglau\nVom 10. Februar 1981\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang Pas-\nsau-Voglau auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-\ndienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. Januar 1981 errichtet.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-\nbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngeben.\nBonn, den 10. Februar 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981                       83\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der\nFassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für\ndie Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-\ngang Passau-Voglau folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Passau-Voglau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene\nösterreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977\numfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\ndie Gemeindestraße Obere Voglau von der gemeinsamen Grenze bis zum Amts-\nplatz,\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,\nim Dienstgebäude die sanitären Anlagen, die Putzkammer und den Heizungsraum\nsowie alle Verbindungswege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen\nRäume im Dienstgebäude, und zwar die nebeneinander gelegenen zwei Räume an\nder Südwestseite sowie den dazugehörigen Windfang-Vorraum.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die am 1. März 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-\nner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 16. Januar 1981\nAn die Österreichische Botschaft            L. S.\nBonn\nÖsterreichi sehe Botschaft\nZI. 112.05/1 OO-A/81\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote vom 16. Januar 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt la'utet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. März\n1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer\nFrist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 16. Jänner 1981\nAn das Auswärtige Amt                   L. s.\nBonn"]}