{"id":"bgbl2-1981-6-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":6,"date":"1981-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_6.pdf#page=6","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-29T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["86                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1981\nIn Rangun ist am 7. Oktober 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-\nnische Union über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 7. Oktober 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                damm Nyaunggyat (Kraftwerksteil)\" aufzunehmen, wenn nach\nund                                 Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndie Regierung der Sozialistischen Republik                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nBirmanische Union -                          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-                                   Artikel 2\nschen Republik Birmanische Union,\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                               schließenden Verträge. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am\nMain.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nZahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin Birma beizutragen -                                              schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Sozialistischen Republlk Birmanische\nArtikel 1                               Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nlicht es der Myanma Foreign Trade Bank, bei der Kreditanstalt       sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu acht       erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-\nMillionen Deutsche Mark für das Vorhaben „Mehrzweck-Stau-           sche Union erhoben werden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1981                                        87\nArtikel 4                                 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische        gelegt wird.\nUnion gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                                       Artikel 6\nLuftverkehr die freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndie die Flagge der Bundesrepublik Deutschland und Verkehrs-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nunternehmen, die die Flagge der Sozialistischen Republik Bir-       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nmanische Union führen.                                              lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-        werden.\nrepublik Deutschland und die, die die Flagge der Sozialisti-\nschen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich                                    Artikel 7\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nGütern aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmens gleichmäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regie-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrung der Sozialistischen Republik Birmanische Union erteilt\nland gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik\ndie für diese Beteiligung von Schiffahrtsunternehmen, die die\nBirmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nFlagge der Bundesrepublik Deutschland führen, gegebenen-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nfalls erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                           Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-        Kraft.\nGeschehen zu Rangun am 7. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Tü rk\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union\nDr. Maung Shei n\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 1981\nIn Lilongwe ist am 5. Januar 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Januar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbe!t\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","88                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ndie Regierung der Republik Malawi -\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          vertrages in der Republik Malawi erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\ngen und zu vertiefen,                                                kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Republik Malawi beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nArtikel 1                                 nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           auszuschreiben, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-         des festgelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                    Artikel 6\n,,Tankmotorschiff Malawi-See\", wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbeitrag bis zu 7 400 000,- DM (in Worten: sieben Millionen           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nvierhunderttausend Deutsche Marl5) zu erhalten.                      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         vorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi durch an-                                    Artikel 7\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                               land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen          genteilige Erklärung abgibt.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in                                 Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung_ in\nten unterliegt.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 5. Januar 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Wand\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis J. Chimango"]}