{"id":"bgbl2-1981-5-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":5,"date":"1981-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_5.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-21T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                                       69\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1981\nIn Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 11 . Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -              dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntischen Republik Somalia,                                            tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                   Artikel 3\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Somalia erhoben werden.\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nArtikel 1                                läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das       welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nVorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe für die Water De-             nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nvelopment Agency\" II einen Finanzierungsbeitrag bis zu               Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend         benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          erforderlichen Genehmigungen.","70                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nweichendes festgelegt wird.                                        land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 6                                 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Omar Jama\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1981\nIn Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 11. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                                        71\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 4\nund                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -              läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ntischen Republik Somalia,                                            welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ngen und zu vertiefen,                                                erforderlichen Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 5\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nLieferungen, Bau- und Montageleistungen sowie Manage-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     mentleistungen für das Vorhaben, die aus dem Finanzierungs-\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                 beitrag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gelegt wird.\nLieferungen und Leistungen für die beiden vorgesehenen\nArtikel 1                                Transportschiffe, einschließlich Leistungen des Consultant,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind be-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, bei            schränkt auf den deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Mit-       mens öffentlich auszuschreiben.\nfinanzierung des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 27 800 000,- DM (in Wor-\nArtikel 6\nten: siebenundzwanzig Millionen achthunderttausend Deut-\nsche Mark) zu erhalten.                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 2                                Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-             vorzugt genutzt werden.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nmokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-                                           Artikel 7\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 3                                land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt          kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-                                      Artikel 8\nten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nSomalia erhoben werden.                                               Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Omar Jama"]}