{"id":"bgbl2-1981-5-13","kind":"bgbl2","year":1981,"number":5,"date":"1981-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-5-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_5.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-30T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["78                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt wird.                                                         land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nArtikel 6                                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-                                   Artikel 8\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                 Kraft.\nGeschehen in Nairobi am 16. Dezember 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutsche~ und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 1981\nIn Abidjan ist am 5. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                                      79\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nund                               in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste -            ren.\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Die Regierung der Republik Bfenbeinküste stellt die Kredit-\nElfenbeinküste,                                                   anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkvmmens ist,                              Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  Gütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahme, welche die\nin der Republik Elfenbeinküste beizutragen -                      gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschwert und er-\nsind wie folgt übereingekommen:                                teilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste oder einem       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-            lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen\nden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,     Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau der ländlichen       ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nElektrifizierung\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-       wird.\nkeit festgestellt worden ist, neben dem bereits mit Abkommen                                 Artikel 6\nüber Finanzielle Zusammenarbeit vom 24. Februar 1979 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nRegierung der Republik Elfenbeinküste vereinbarten Darlehen      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nüber 35 Millionen DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDeutsche Mark) ein weiteres Darlehen bis zu 25 Millionen DM      chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-       den.\nnehmen.                                                                                      Artikel 7\n(2) Das Darlehen gemäß Absatz 1 enthält den Betrag von\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder laut Abkommen über Kapitalhilfe vom 25. Januar 1977 zwi-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El-\nland gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste in-\nfenbeinküste für das Vorhaben „Staudämme im Gebiet des\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nOberen Bandama (Lohowe und Parima)\" vorgesehen war. Un-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens vom\n25. Januar 1977 sowie unter Bezugnahme auf das Ergebnis\nder deutsch-elfenbeinischen Regierungsverhandlungen vom                                      Artikel 8\n30. Mai 1979 wird der Betrag von 5 000 000,00 DM (in Worten:        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfünf Millionen Deutsche Mark) nunmehr für das in Absatz 1 ge-    Kraft.\nnannte Vorhaben „Ausbau der ländlichen Elektrifizierung\" ver-\nwendet. Das genannte Abkommen vom 25. Januar 1977 wird\ndamit gegenstandslos.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         Geschehen zu Abidjan am 5. Dezember 1980 in je einer Ur-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 schrift in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste        Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 2                                               Dr. Hanshei nrich Kruse\n( 1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-                Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem                         in der Republik Elfenbeinküste\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                      Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                   Abdoulaye Kone\n(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit sie              Minister für Wirtschaft, Finanzen und Planung\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-                         der Republik Elfenbeinküste","80                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits en1Chienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleaer Au~be ohne Anlageband: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich\n-,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.                      Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte\nSteuersatz beträgt 6,5%.                                                                       Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis B\nVölkerTeChtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1980\nFormat DIN A 4- Umfang 448 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nNeuauflage                                                     enthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nsoeben erschienen 1                                            und ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 6,5 %.\nAnschrift: ,,Bundesgesetzblatt\" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1."]}