{"id":"bgbl2-1981-5-12","kind":"bgbl2","year":1981,"number":5,"date":"1981-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-5-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_5.pdf#page=6","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-21T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["70                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nweichendes festgelegt wird.                                        land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 6                                 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Omar Jama\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1981\nIn Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 11. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                                        71\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 4\nund                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -              läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ntischen Republik Somalia,                                            welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ngen und zu vertiefen,                                                erforderlichen Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 5\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nLieferungen, Bau- und Montageleistungen sowie Manage-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     mentleistungen für das Vorhaben, die aus dem Finanzierungs-\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                 beitrag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gelegt wird.\nLieferungen und Leistungen für die beiden vorgesehenen\nArtikel 1                                Transportschiffe, einschließlich Leistungen des Consultant,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind be-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, bei            schränkt auf den deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Mit-       mens öffentlich auszuschreiben.\nfinanzierung des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 27 800 000,- DM (in Wor-\nArtikel 6\nten: siebenundzwanzig Millionen achthunderttausend Deut-\nsche Mark) zu erhalten.                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 2                                Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-             vorzugt genutzt werden.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nmokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-                                           Artikel 7\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 3                                land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt          kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-                                      Artikel 8\nten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nSomalia erhoben werden.                                               Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Omar Jama","72                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens\nüber die Adoption von Kindern\nVom 21.Januar 1981\nNach„Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1980 zu dem Europäi-\nschen Ubereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern\n(BGBI. 1980 II S. 1093) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach\nseinem Artikel 21 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                               am        11. Februar 1981\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland\nist am 10. November 1980 bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt\nworden.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nDänemark                                                am          13. Januar 1979\nnach Maßgabe folgenden Vorbehalts und nachstehender Erklärungen:                            (Übersetzung)\n\"1. The Government of Denmark availing itself of the possibil-         „1. Die Regierung von Dänemark erklärt, gestützt auf die in\nity provided for in Article 25 declares that it will not apply         Artikel 25 vorgesehene Möglichkeit, daß sie Artikel 6 Ab-\nthe provisions of Art,cle 6, paragraph 1, and Article 12,              satz 1 und Artikel 12 Absatz 1 nicht anwenden wird.\nparagraph 1.\n2. The Danish Government furthermore in conformity with               2. Die dänische Regierung erklärt ferner nach Maßgabe des\nthe provisions of Articie 23 deciares that the Convention              Artikefs 23, daß das Übereinkommen auf die Färöer und\nshall not apply to the Faroe lslands and Greenland.                    Grönland keine Anwendung findet.\n3. Petitions pursuant to Article 14 shall be addressed to the         3. Ersuchen nach Artikel 14 sind an die Nationale Adop-\nNational Adoption Board, Ministry of Justice, Slotsholms-              tionsbehörde, Ministerium der Justiz, Slotsholmsgade 10,\ngade 10, 1216 Copenhagen K.\"                                           1216 Kopenhagen K., zu richten.\"\nGriechenland                                             am        24. Oktober 1980\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Übersetzung)\n«Conformement a l'article 25 de la Convention europeenne              ,,Die griechische Regierung erklärt nach Artikel 25 des Eu-\nen matiere d'adoption des enfants, le Gouvernement grec de-            ropäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern,\nclare qu'II n'appliquera pas les dispositions du paragraphe 2          daß sie Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens nicht an-\nde l'articie 12 de ladite Convention.»                                 wenden wird.\"\nIrland                                                   am            26. April 1968\nnach Maßgabe folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with the provisions of Article 2, lreland gives        ,,Nach Maßgabe des Artikels 2 verleiht Irland den Bestim-\neffect to the provisions set out in Part III of the Convention.\"       mungen des Teiles III des Übereinkommens Wirksamkeit.\"\nItalien                                                  am         26. August 1976\nmit folgenden Vorbehalten:\n(Übersetzung)\n«« 1.  Le Gouvernement italien, se prevalant de la faculte prevue     ,, 1. Die italienische Regierung erklärt, gestützt auf das in Ar-\nä l'article 24, declare qu'il entend appliquer ä la seule             tikel 24 vorgesehene Recht, daß sie Absatz 1 jenes Arti-\nadoption speciale introduite dans la legislation italienne            kels auf die mit Gesetz Nr. 431 vom 5. Juni 1967 in das ita-\npar la loi no. 431 du 5 juin 1967, les dispositions du para-          lienische Recht eingeführte einzige besondere Adoption\ngraphe 1 de l'article 24.                                             anzuwenden beabsichtigt.\n2. Le Gouvernement italien, se prevalant de la faculte prevue        2. Die italienische Regierung erklärt, gestützt auf die in Ar-\nä l'article 25, deciare qu'il n'entend pas appliquer les dis-         tikel 25 vorgesehene Möglichkeit, daß sie Artikel 12 Ab-\npositions de l'article 12, paragraphe 3, qui permettent a             satz 3 nicht anzuwenden beabsichtigt, der es jedem ge-\nquiconque d'adopter son enfant illegitime si cette adop-              stattet, sein nichteheliches Kind anzunehmen, wenn die\ntion ameliore la position juridique du mineur.»                       Adoption die Rechtsstellung des Minderjährigen verbes-\nsert.''\nMalta                                                    am           26. April 1968\nNorwegen                                                 am            14.April 1972\nmit dem Vorbehalt, daß Norwegen sich durch Artikel 12 Absatz 3 des\nÜbereinkommens nicht gebunden betrachtet; dieser Vorbehalt wurde\nnach Artikel 25 Abs. 1 Unterabsatz 3 zuletzt mit Wirkung vom 14. April\n1977 für weitere fünf Jahre erneuert","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                       73\nÖsterreich                                           am          29.August 1980\nmit folgenden Vorbehalten:\n„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen\nÜbereinkommens über die Adoption von Kindern das Recht vor, nicht gemäß Artikel 5\nAbsatz 4 dieses Übereinkommens vorzuschreiben, daß die Zustimmung der Mutter zur\nAdoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in\ndem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von\nden Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf.\nDie Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen\nÜbereinkommens über die Adoption von Kindern das Recht vor, nicht gemäß Artikel 10\nAbsatz 2 dieses Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegen-\nüber seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Bezie-\nhung hat, vorzuschreiben.\"\nSchweden                                             am     27. September 1968\nSchweiz                                              am              1. April 1973\nVereinigtes Königreich                               am             26. April 1968\nmit der mit Wirkung vom 5. September 1977 erklärten Erstreckung auf die\nInsel Man, Jersey und Guernsey (mit Ausnahme von Sark)\nBonn, den 21. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung zu der Regelung Nr. 13\nsowie der Regelung Nr. 13 über Bremsen\nVom 23. Januar 1981\nGemäß§ 3 Abs. 3 der Verordnung zu der Regelung Nr. 13 vom 26. November\n1980 (BGBI. II S. 1474) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung\nnach ihrem § 3 Abs. 1\nam 29. November 1980\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tage ist die Regelung Nr. 13 - Einheitliche Vorschriften für die\nGenehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen - in der Fassung der\nRevision 2 vom 4. Januar 1979 gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Übereinkommens\nvom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II\nS. 857) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.\nBonn, den 23. Januar 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nFreier","74                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 27. Januar 1981\nDie Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Orga-\nnisetion (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach ihrem Artikel XII § 38 für folgende Staaten in Kraft getreten:\nMarokko                                                       am     30. März 1977\nmit folgenden Vorbehalten:\n(Übersetzung)\n«-  l'AIEA [l'Agence internationale de l'energie atomique] doit    ,,- Bei Erwerb und Nutzung von Grundstücken in Marokko hat\ntenir compte des lois et reglements nationaux dans l'acqui-        die IAEO [Internationale Atomenergie-Organisation] die in-\nsition et la jouissance de biens immobiliers au Maroc.             nerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.\n- Les privileges et immunites reconnus par I' Accord ne            - Die in der Vereinbarung anerkannten Vorrechte und lmmu-\ns'etendent pas aux fonctionnaires de l'AIEA de nationalite         nitäten erstrecken sich nicht auf IAEO-Bedienstete marok-\nmarocaine en service au Maroc.                                     kanischer Staatsangehörigkeit, die ihren Dienst in Marokko\nwahrnehmen.\n- En cas de litige, tout recours devant la Cour Internationale     - Streitigkeiten können beim Internationalen Gerichtshof nur\nde Justice doit se faire sur la base d'un consentement de           auf der Grundlage der Zustimmung aller betroffenen Par-\ntoutes les parties interessees.»                                    teien anhängig gemacht werden.\"\nMongolei                                                     am 1 2. Januar 1976\nmit folgenden Vorbehalten:\n(Übersetzung)\n\"The Mongolian People's Republic does not consider itself            „Die Mongolische Volksrepublik betrachtet sich durch die\nbound by the provisions of Sections 26 and 34 of the Agree-        §§ 26 und 34 der Vereinbarung über die Zuständigkeit des In-\nment concerning the jurisdiction of the International Court of     ternationalen Gerichtshofs nicht als gebunden. Die Mongoli-\nJustice. The Mongolian People's Republic considers that any        sche Volksrepublik ist der Auffassung, daß jede Streitigkeit\ndispute arising out of the interpretation and application of the   über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarung mit der\nAgreement should be referred to the International Court of         im Einzelfall erteilten Zustimmung aller Streitparteien beim In-\nJustice with the consent of all parties to the dispute in each     ternationalen Gerichtshof anhängig gemacht werden soll. Die-\nindividual case. This reservation applies equally to the pro-      ser Vorbehalt gilt auch für die Bestimmung des § 34, wonach\nvision of Section 34 which states that the opinion given by        das Gutachten des Gerichtshofs von den Parteien als bindend\nthe Court shall be accepted as decisive by the parties.\"           anzuerkennen ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II S. 1206).\nBonn, den 27. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                            75\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen\nVom 27. Januar 1981\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nhungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik                        am     28. November 1980\nVietnam                                                   am    25. September 1980\nin Kraft getreten.\nVietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung ab-\ngegeben:\n(Translation)                                   (Übersetzung)\n11\nThe degrees of privileges and immun-            „Der Umfang der dem Verwaltungs- und\nities accorded the administrative and               technischen Personal und seinen Fami-\ntechnical staff and the members of their            lienmitgliedern nach Artikel 37 Absatz 2\nfamilies as stipulated in paragraph 2, ar-          des Übereinkommens gewährten Vor-\nticle 37 of the Convention should be                rechte und lmmunitäten sollte von den\nagreed upon in detail by the concerned              beteiligten Staaten im einzelnen verein-\nStates.\"                                            bart werden. 11\nII.\nAuf die vorstehend wiedergegebene Erklärung Vietnams zu Artikel 37 Ab-\nsatz 2 des Übereinkommens hat die Regierung der Bundesrepublik\nDeutsch I an d am 11 . Dezember 1980 gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen folgendes erklärt:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Erklärung der\nSozialistischen Republik Vietnam zu Artikel 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens\nvom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen als mit Ziel und Zweck des\n11\nÜbereinkommens unvereinbar.\nIII.\nUnter Bezugnahme auf die von der Volksrepublik China bei Hinterlegung\nihrer Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am 25. November 1975 einge-\nlegten Vorbehalte hat die Regierung der Volksrepublik China am\n15. September 1980 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,\ndaß sie die zu Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens eingelegten\nVorbehalte zurücknimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 16. März 1976 (BGBI. II S. 460) und vom 28. August 1980 (BGBI. II\ns. 1251).\nBonn, den 27. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","76                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung                                              Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages                       über den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Grundsätze zur Regelung                              zur Änderung des Abkommens\nder Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung                      über die Internationale Zivilluftfahrt\nund Nutzung des Weltraums einschließlich\nVom 27. Januar 1981\ndes Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 27. Januar 1981                          Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nDer Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze       nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens\nzur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erfor-      über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II\nschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des          S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für\nMondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II                 EI Salvador                    am    13. Februar 1980\nS. 1967) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nGuatemala                      am        29. April 1980\nVietnam                              am 20. Juni 1980\nSäo Tome und Principe          am 18. September 1980\nin Kraft getreten. Vietnam hat seine Beitrittsurkunde am     in Kraft getreten.\n20. Juni 1980 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 16. Januar 1980 (BGBI. II S. 59).         s. 106).\nBonn, den 27. Januar 1981                                     Bonn, den 27. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                             Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                              Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls                       über den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens                         zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt                       über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 27. Januar 1981                                         Vom 27. Januar 1981\nDas Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des              Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des\nAbkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-           Artikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944\nnale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über          über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II\ndie Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257)    S. 500) ist für\nist nach seinem drittletzten Absatz für                          EI Salvador                   am     13. Februar 1980\nSäo Tome und Principe          am 18. September 1980          Säo Tome und Principe         am 18. September 1980\nin Kraft getreten.                                            in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II                  Bekanntmachung vom 29. Januar 1980 (BGBI. II\ns. 106).                                                      s. 106).\nBonn, den 27. Januar 1981                                     Bonn, den 27. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                             Dr. Fleischhauer","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                                         77\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Januar 1981\nIn Nairobi ist am 16. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                bis zu 25 500 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzigmillionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nund\ndie Regierung der Republik Kenia -                                              Artikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nKenia,\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                 Artikel 3\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             chen Abgaben frei, die im Zuaammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge In Kenia er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    hoben werden.\nin der Republik Kenia beizutragen -                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nArtikel 1\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nes der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für      Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Fernmel-         schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndeanlagen Kenya Railways Corporation (KRC)\" ein Darlehen            dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}