{"id":"bgbl2-1981-5-10","kind":"bgbl2","year":1981,"number":5,"date":"1981-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-5-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_5.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-01-27T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                                         77\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Januar 1981\nIn Nairobi ist am 16. Dezember 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                bis zu 25 500 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzigmillionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nund\ndie Regierung der Republik Kenia -                                              Artikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nKenia,\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                 Artikel 3\ngen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             chen Abgaben frei, die im Zuaammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge In Kenia er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    hoben werden.\nin der Republik Kenia beizutragen -                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nArtikel 1\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nes der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für      Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Fernmel-         schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndeanlagen Kenya Railways Corporation (KRC)\" ein Darlehen            dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}