{"id":"bgbl2-1981-5-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":5,"date":"1981-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 43 über Sicherheitsglas nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung Nr. 43)","law_date":"1981-02-06T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["66                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nVerordnung\n.. über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 43 über Sicherheitsglas\nnach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu der Regelung Nr. 43)\nVom 6. Februar 1981\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-\ngen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II\nS. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) ein-\ngefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden verordnet:\n§ 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nRegelung Nr. 43 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des\nSicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe für Kraftfahrzeuge und ihre\nAnhänger wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung\nwerden nachstehend veröffentlicht.*)\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Über-\neinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-\nzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom\n20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1981 in Kraft. An demselben Tage\ntritt die Regelung Nr. 43 gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens vom\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-\ngung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über\ndie gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für die Bundesrepublik\nDeutschland in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1\ngenannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBonn, den 6. Februar 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff\n\") Die Regelung Nr. 43 nebst Anhängen 1 bis 13 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos über-\nsandt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1981                                       67\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1981\nIn Mogadischu ist am 11. Dezember 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 11 . Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                rungsbeitrag bis zu 200 000,- DM (in Worten: zweihundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nund\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -             Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- und Lei-\nstungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         schließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             sind.\ntischen Republik Somalia,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ngen und zu vertiefen,                                               der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nmokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 3\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des In Artikel 2 erwähn-\nArtikel 1                               ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nSomalia erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von\nArtikel 4\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Fi-\nnanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und               Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen            läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der hierdurch finan-            trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten         See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfür Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-             freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,","68                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-                                     Artikel 6\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerforderlichen Genehmigungen.\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 5                                  kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-                                      Artikel 7\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                               Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 11. Dezember 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed Omar Jama\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 11. Dezember 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Somalia von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür \\/Orliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}