{"id":"bgbl2-1981-40-14","kind":"bgbl2","year":1981,"number":40,"date":"1981-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/40#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-40-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_40.pdf#page=39","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung","law_date":"1981-12-03T00:00:00Z","page":1143,"pdf_page":39,"num_pages":7,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981           1143\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen\nzum eigenen Gebrauch\nVom 3. Dezember 1981\nDie Salomonen haben am 3. September 1981 er-\nklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-\ngigkeit am 7. Juli 1978 an das Zollabkommen vom\n18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Was-\nserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Ge-\nbrauch (BGBI. 1961 II S. 837) gebunden betrachten,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1969 (BGBI. II\nS. 2131 ).\nBonn, den 3. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nim Bereich der Agrarforschung\nVom 3. Dezember 1981\nIn Peking ist am 23. November 1981 eine Vereinbarung zwischen dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Ministerium für Landwirtschaft der Volksrepublik\nChina über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der\nAgrarforschung unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nArtikel 11\nam 23. November 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nCordts","1144                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Landwirtschaft der Volksrepublik China\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nim Bereich der Agrarforschung\nDer Bundesminister                                                          Artikel 5\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nZur Durchführung der Informationsbesuche und Studien-\nder Bundesrepublik Deutschland\naufenthalte nach Artikel 2 Buchstaben a und c dieser Verein-\nund                                  barung wird die entsendende Vertragspartei zwei Monate vor\nBeginn des - zuvor von der Sachverständigengruppe gemäß\ndas Ministerium für Landwirtschaft\nder Volksrepublik China                           Artikel 9 vereinbarten - Besuchs oder Aufenthalts eine Über-\n(im folgenden Vertragsparteien genannt) -                     sicht über die Personalien, die Ausbildung, das Aufgaben-\ngebiet, das dem Gegenstand der Entsendung bildende Fach-\nin der Erkenntnis, daß eine Vertiefung und Weiterentwick-              gebiet, die konkreten Ziele sowie die Fach- und Sprachkennt-\nlung der Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung für                  nisse des Besuchers übersenden.\nbeide Länder von Nutzen ist -\nArtikel 6\nsind auf Grund des Artikels 1 Absatz 2 des Abkommens vom\n( 1) Die Sachkosten für Studienaufenthalte und gemeinsame\n9. Oktober 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nForschungsvorhaben nach Artikel 2 Buchstaben c und d\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\ndieser Vereinbarung, die zuvor von der Sachverständigen-\n, wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit *) wie folgt\ngruppe gemäß Artikel 9 vereinbart wurden, können von beiden\nübereingekommen:\nVertragsparteien gemeinsam getragen werden. Die Einzel-\nArtikel 1                                  heiten werden gesondert geregelt. Für die Reise- und Aufent-\nhaltskosten verbleibt es bei der Regelung des Artikels 4 dieser\n(1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit im\nVereinbarung.\nBereich der Agrarforschung zwischen ihren Forschungsein-\nrichtungen abstimmen und fördern.                                              (2) Alle bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvor-\nhaben erzielten Ergebnisse stehen beiden Vertragsparteien\n(2) Die Vertragsparteien werden sich darüber hinaus darum              gleichermaßen zur Verfügung.\nbemühen, auch andere Agrarforschungseinrichtungen in die\nZusammenarbeit mit einzubeziehen, soweit dies zweckmäßig\nund durchführbar ist.                                                                                  Artikel 7\n(1) Die Kosten für wissenschaftliche Zusammenkünfte nach\nArtikel 2                                  Artikel 2 Buchstabe a dieser Vereinbarung werden von der\nDie Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung wird                   veranstaltenden Seite getragen. Für die Reise- und Aufent-\ninsbesondere umfassen:                                                      haltskosten verbleibt es bei der Regelung des Artikels 4.\na) Austausch von Erfahrungen (Informationsbesuche, Kollo-                      (2) Die Zusammenkünfte sollen abwechselnd in den beiden\nquien und Symposien),                                                 Ländern stattfinden. Die erzielten Ergebnisse stehen beiden\nSeiten in vollem Umfang zu. Beide Seiten werden einander\nb) Austausch von wissenschaftlicher Literatur, von For-                     Einladungen für gemeinsam interessierende nationale und\nschungsergebnissen und biologischem Material,                         internationale Tagungen und Symposien übersenden.\nc) Austausch von Wissenschaftlern und technischem Per-\nsonal (Studienaufenthalte),                                                                      Artikel 8\nd) Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Vorhaben.                       Die Transportkosten, die beim Austausch von biologischem\nMaterial und von wissenschaftlicher Literatur nach Artikel 2\nArtikel 3                                  Buchstabe b dieser Vereinbarung entstehen, trägt die absen-\ndende Vertragspartei. Eventuelle zusätzliche Kosten (z. B.\nEin Verzeichnis der Themen, die für die Zusammenarbeit\nZoll) bei der Einfuhr trägt der Empfänger.\n1981 von beiderseitigem Interesse sind, ist dieser Verein-\nbarung als Anlage beigefügt. Das Verzeichnis wird jährlich im\ngegenseitigen Einvernehmen überprüft und ergänzt.                                                      Artikel 9\n(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird eine\nArtikel 4                                  deutsch-chinesische Gruppe für die wissenschaftlich-techni-\nsche Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung (Sach-\nBei den nach Artikel 2 erforderlichen Reisen von Wissen-\nverständigengruppe) gebildet. Der Sachverständigengruppe\nschaftlen bzw. technischem Personal trägt die entsendende\ngehören auf deutscher Seite je zwei Vertreter des Bundes-\nVertragspartei die Kosten für die Hin- und Rückreisen; die auf-\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\nnehmende Vertragspartei trägt die Kosten für Unterkunft und\nseines Forschungsbereichs, auf chinesischer Seite fünf bis\nVerpflegung sowie für Reisen innerhalb ihres Landes, soweit\nsechs Vertreter (einschließlich Dolmetscher) des Ministeriums\nnicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.\nfür Landwirtschaft sowie seines Forschungsbereichs an. Die\nzuständigen Attaches beider Länder sollen an den Sitzungen\n*) Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1978 Teil II S. 1526.                teilnehmen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981                                            1145\n(2) Der Vorsitz in der Sachverständigengruppe wechselt                   (6) Die Sachverständigengruppe wird in der Regel einmal im\njährlich zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. Dabei              Jahr zusammentreten, und zwar abwechselnd in der Bundes-\nführt den Vorsitz jeweils die Vertragspartei, in deren Land die           republik Deutschland und der Volksrepublik China.\nSitzung der Sachverständigengruppe stattfindet.\n(3) Die Geschäftsführung liegt beim jeweiligen Vorsitzen-                                          Artikel 10\nden. Er lädt die Sachverständigengruppe mit einer Frist von                 Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nvier Wochen nach vorheriger Abstimmung der Beratungs-                     Lage auch für Berlin (West).\ngegenstände ein.\n(4) Die Beschlüsse der Sachverständigengruppe über                                                  Artikel 11\nThemen der Zusammenarbeit und Einzelheiten ihrer Durch-\nDiese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nführung werden durch rechtzeitigen Austausch von Unter-\nKraft. Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich\nlagen vorbereitet.\ndanach stillschweigend jeweils um ein Jahr. Jede Vertrags-\n(5) Über die Sitzungen der Sachverständigengruppe werden                partei kann die Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr\nProtokolle gefertigt.                                                     schriftlich kündigen.\nGeschehen zu Peking am 23. November 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nG. Gallus\nFür das Ministerium\nfür Landwirtschaft der Volksrepublik China\nZheng Zhong\nAnlage\n(zu Artikel 3)\nWissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China\n- Liste der Themen der Zusammenarbeit in 1981 -\nLfd.                                                 Forschungseinrichtung in der\nThema                                                                                                    Bemerkungen\nNr.                                     V0 lk       bl\"k  Ch\"                    Bundesrepublik\nsrepu   I      ina                  Deutschland\n2                                 3                                     4                                     5\nPflanzliche Produktion einschließlich Pflanzenschutz\n1.  Methoden                     Institut für Ölpflanzen                Universität Göttingen *)               Arbeitsaufenthalt eines\nder Rapszüchtung             in der chinesischen Akademie                                                  chinesischen Wissenschaftlers\nd~r Landwirtschafts-                                                          in der Bundesrepublik\nwissenschaften, Wuhan                                                         Deutschland\nDauer: 3 Monate\n2.  Sicherung genetischer        Institut für genetische                zu 2.1: Bundesforschungs-              Informationsaufenthalt von\nRessourcen                   Ressourcen der chinesischen            anstalt für Landwirtschaft             2 deutschen Wissenschaftlern\n2.1 Getreide, Kartoffeln     Akademie der Landwirtschafts-          Braunschweig-Völkenrode                Dauer: je Wissenschaftler 1 Monat\nwissenschaften, Peking                  (F AL), Braunschweig ***)\n2.2 Reben, Obstgehölze       Obstgehölze,                           zu 2.2: Bundesforschungs-\nDschengdschou                          anstalt für Rebenzüchtung\nGeilweilerhof, Siebeldingen\n3.  Prüfung von                  Institut für                           Biologische Bundesanstalt              Informationsaufenthalt eines\nPflanzenschutzmitteln        Pflanzenschutzmittelprüfung,           für Land- und Forstwirtschaft,         chinesischen Wissenschaftlers\nLandwirtschaftsministerium,            Braunschweig                           in der Bundesrepublik\nPeking                                                                        Deutschland\nDauer: 6 Monate**)\n4.  Methoden                     landwirtschaftliche                    Biologische Bundesanstalt              Informationsaufenthalt eines\ndes Virusnachweises          Hochschule                             für Land- und Forstwirtschaft,         chinesischen Wissenschaftlers\nbei Weizen und Mais          in der Provinz Anhui,                  Braunschweig                           in der Bundesrepublik\nHefei                                  Bundesforschungsanstalt                Deutschland\nfü Landwirtschaft                      Dauer: 6 Monate**)\nBraunschweig-Völkenrode\n(F AL), Braunschweig","1146                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nLfd.                                                              Forschungseinrichtung in der\nThema                                                                                                                    Bemerkungen\nNr.                                                                                              Bundesrepublik\nVolksrepublik China\nDeutschland\n2                                       3                                         4                                              5\n5.      Biologische                        Abteilung für biologische                    Biologische Bundesanstalt                   Informationsaufenthalt\nSchädlingsbekämpfung               Schädlingsbekämpfung                         für Land- und Forstwirtschaft,              eines deutschen Wissenschaftlers\nder chinesischen Akademie                    Braunschweig***)                            in der Volksrepublik China\nder Landwirtschafts-                                                                     Dauer: Bis zu 2 Monaten\nwissenschaften, Peking\nBoden\n6.      Die Anwendung                      Landwirtschaftsministerium,                  Bundesforschungsanstalt                     Informationsaustausch eines\nvon Siedlungsabfällen              Peking                                       für Landwirtschaft                          deutschen Wissenschaftlers\nim Hinblick                                                                     Braunschweig-Völkenrode                     in der Volksrepublik China\nauf ökophysiologische                                                            (FAL), Braunschweig***)                    Dauer: 1 Monat\nProbleme\n7.      Methoden der                       Agrarwissenschaftliche                       landwirtschaftliche Unter-                  Arbeitsaufenthalt von\nBodenuntersuchung                  Akademie                                     suchungs- und Forschungs-                   4 chinesischen Technikern\nin der Provinz Hubei,                        anstalt der Landwirtschafts-                in der Bundesrepublik\nWuhan                                        kammer Weser-Ems,                           Deutschland\nOldenburg *)                                Dauer: je Techniker 3 Monate\nBundesforschungsanstalt\nfür Landwirtschaft\nBraunschweig-Völkenrode\n(FAL), Braunschweig\nTierische Produktion\n8.      Technik der Ei- und                Institut für Viehzucht                       Bundesanstalt für Milch-                    Arbeitsaufenthalt von\nEmbryotransplantation              der chinesischen Akademie                     forschung, Kiel                             2 chinesischen Wissenschaftlern\nbei Rindern                        der Landwirtschafts-                                                                     in der Bundesrepublik\nwissenschaften, Peking,                                                                  Deutschland\nlandwirtschaftliche Universität,                                                         Dauer: je 3 Monate\nPeking\n9.       Probleme der Zucht                wird noch festgelegt                          Bayerische Landesanstalt *)                Arbeitsaufenthalt eines\nund Ernährung                                                                   für Tierzucht, Grub                        chinesischen Wissenschaftlers\nbeim Rind                                                                                                                  in der Bundesrepublik\nDeutschland\nDauer: 12 Monate\n(Aufenthaltspauschale\nvon deutscher Seite)\nAgrarforschung\n10.       Studiengruppe                      Landwirtschaftsministerium,                  Bundesministerium                           Entsendung einer chinesischen\nAgrarforschung                     Peking                                       für Ernährung, Landwirtschaft               Studiengruppe zur Information\nund Forsten (BML), Bonn                     über die Forschung\nim Geschäftsbereich\ndes Bundesministers\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nPersonenzahl: 6\nDauer: 1 Monat\n11 .      Studiengruppe                      Landwirtschaftsministerium,                  Bundesministerium                           Entsendung einer deutschen\nAgrarforschung                     Peking                                       für Ernährung, Landwirtschaft               Studiengruppe zur Information\nund Forsten, Bonn ***)                      über die chinesische\nAgrarforschung\nPersonenzahl: 5\nDauer: 1 Monat\nForst- und Holzwissenschaft\n12.        Holzschutz                        Chinesische Anstalt                           Bundesforschungsanstalt                     Entsendung eines chinesischen\nder Forstwissenschaften,                      für Forst- und Holzwirtschaft,              Wissenschaftlers für die Dauer\nPeking                                        Hamburg                                     von einem Jahr**)\n•) Bei einer Forschungseinrichtung außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministers für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten bedarf es noch der Zustimmung dieser\nEinrichtung zur Zusammenarbeit.\n.. ) Die Aufenthaltskosten der chinesischen Wissenschaftler in der Bundesrepublik Deutschland werden von der Volksrepublik China getragen .\n... ) Deutsche Wi_ssenschaftler erha_lten während _ihres Aufenthaltes in der Volksrepublik China einen Dolmetscher. Die Kosten für r1ie Dolmetscher trägt die Volksrepublik China,\ninsoweit erhoht sich der chinesische Beitrag 1m Rahmen der Zusammenarbeit um die Zahl und Einsatzdauer der bereitgestellten Dolmetscher.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981             1147\nBekanntmachung\nzu dem Verwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Fernmeldeverkehr\nVom 10. Dezember 1981\nFolgende Zusatzleistungen, Sonderdienste und Dienstvermerke, die in dem\nVerwaltungsabkommen vom 30. März 1976 zwischen dem Bundesminister für\ndas Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen\nRepublik über den Fernmeldeverkehr (BGBI. 1976 II S. 633, 640) zugelassen\nworden sind, sind auf Grund entsprechender Vereinbarungen nach Artikel 11\nAbs. 2 des Abkommens inzwischen weggefallen:\n1. die in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 genannten Sonderdienste „Vergleichung\n(TC)\" und „Postlagernde Zustellung (GP)\" mit Wirkung vom 17. Juni 1978,\n2. die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 2 genannte Zusatzleistung „Ersuchen um Aus-\nkunft\" mit Wirkung vom 1 . Januar 1980,\n3. der in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 genannte Dienstvermerk „AURGENT\" sowie der\n· in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 genannte Sonderdienst „Nachsendung (FS, FSDEx,\nREEXPEDIEDEx)\" mit Wirkung vom 1. Oktober 1981.\nBonn.den 10.Dezember1981\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nGrosser","1148                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 11. Dezember 1981\nDie Salomonen haben am 17. Juni 1981 der Ver-\nwahrregierung in London notifiziert, daß sie sich auch\nnach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 an\nden Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der\nAnbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-\nnichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-\nuntergrund (BGBI. 197211 S. 325) gebunden betrachten,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. September 1981 (BGBI. II\nS. 902).\nBonn, den 11 . Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachuf!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 11. Dezember 1981\nDas Übereinkommen vom 31. März 1953 über die\npolitischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929;\n1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für\nÄgypten                           am 7. Dezember 1981\nin Kraft getreten.\nDie Sa I o m o n e n haben am 3. September 1981 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß\nsie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am\n7. Juli 1978 an das Übereinkommen gebunden betrach-\nten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-\nkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheits-\ngebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 377).\nBonn, den 11 . Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981       1149\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Bekämpfung der Falschmünzerei\nVom 11. Dezember 1981\nDie Sa I o m o n e n haben am 3. September 1981 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß\nsie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am\n7. Juli 1978 an das Internationale Abkommen vom\n20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei\n(RGBI. 1933 II S. 913) gebunden betrachten, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch\ndas Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet er-\nstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Mai 1979 (BGBI. II S. 439).\nBonn, den 11. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 11. Dezember 1981\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-\nschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach\nseinem Artikel XV Abs. 2 für\nSingapur                        am 15. Dezember 198.1\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1981 (BGBI. II S. 563).\nBonn, den 11 . Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärti'gen\nIm Auftrag\nDr Fleischhauer"]}