{"id":"bgbl2-1981-4-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":4,"date":"1981-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die technisch-industrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten","law_date":"1981-01-15T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["49\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                   Z 1998 AX\n1981                  Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1981                                           Nr. 4\nTag                                                Inhalt                                         Seite\n15. 1. 81 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die technisch-industrielle Zu-\nsammenarbeit auf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten ................................... .   49\n19. 1. 81 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über Zu-\nsammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" .............................. .     59\n22. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe ............................................................................ .  63\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die technisch-industrielle Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten\nVom 15. Januar 1981\nIn Paris ist am 29. April 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik über die tech-\nnisch-industrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet von\nRundfunk-Satelliten sowie ein Unterzeichnungsproto-\nkoll zu diesem Abkommen unterzeichnet worden. Ferner\nwurde zwischen den genannten Regierungen am\n29. April/30. Juni 1980 ein Briefwechsel zu dem er-\nwähnten Abkommen ausgetauscht. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 17 Abs. 1\nam 1. Dezember 1980\nin Kraft getreten. Das Abkommen und die genannten Zu-\nsatzdokumente werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","50                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die technisch-industrielle Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             eingesetzt werden kann. Das Nähere bestimmt der in Artikel 5\nvorgesehene Lenkungsausschuß.\nund\n(3) Beide Satelliten werden mit je drei Rundfunkkanälen be-\ndie Regierung der Französischen Republik\ntrieben und mit ausreichender Reserve ausgestattet. Der eine\n- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -          der beiden Satelliten wird für das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland, der andere Satellit für das Gebiet der Französi-\nbestrebt, die Anwendung des Vertrags über die deutsch-        schen Republik so ausgelegt, wie es den Beschlüssen der\nfranzösische Zusammenarbeit vom 22. Januar 1963, insbe-          weltweiten Funkverwaltungskonferenz von 1977 (WARC\nsondere dessen Bestimmungen über die Entwicklung der wis-        1977) entspricht. Die fernmeldetechnischen Nutzlasten der\nsenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu        Satelliten müssen den Spezifikationen der jeweils zuständi-\nverstärken, und die mit dem experimentellen Fernmeldesatel-      gen Verwaltungen (Deutsche Bundespost und Telediffusion\nliten Symphonie erfolgreich begonnene Kooperation in der         de France) entsprechen und den fernmelderechtlichen Be-\nWeltraumtechnik fortzuführen,                                    stimmungen der Internationalen Fernmelde-Union genügen.\n(4) Während ihrer Entwicklung und Herstellung sind die Sa-\n-- in Anbetracht der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,\ntelliten Eigentum des in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Indu-\ndie auf diesem Gebiet sowohl von der Bundesrepublik\nstriekonsortiums. Nach Abnahme auf dem Startplatz und vor\nDeutschland als auch von der Französischen Republik bereits\ndem Start wird das Eigentum an den Satelliten auf die zustän-\ngeleistet wurden,\ndigen nationalen Stellen übertragen. Der Lenkungsausschuß\nschlägt den Vertragsparteien Einzelheiten der Durchführung\nin Erwägung, daß es wichtig ist, frühzeitig technische Erfah-\ndieser Bestimmungen und Regelungen hinsichtlich der Eigen-\nrungen über den Betrieb von Rundfunk-Satelliten zu sammeln\ntumsrechte an allen weiteren gelieferten Gegenständen zur\nund die technisch-industriellen Voraussetzungen für die künf-\nAnnahme vor.\ntige Herstellung und den Vertrieb solcher Satelliten zu schaf-\nfen,                                                                (5) Die beiden Satelliten sollen 1983/1984 mit europäi-\nschen Trägerraketen vom Typ ARIANE in ihre Umlaufbahn ge-\nin Erwägung, durch die gemeinsame Entwicklung von Rund-       bracht und geostationär auf 19° West betrieben werden.\nfunk-Satelliten und ihre präoperationelle Erprobung die jewei-      (6) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien soll\nligen medienpolitischen Entwicklungen in den beiden Ländern\nüber die in Absatz 1 vorgesehene Entwicklungs- und Erpro-\nund in den internationalen Beziehungen nicht zu präjudizieren,   bungsphase hinaus zur Herstellung und Vermarktung späterer\noperationeller Rundfunk-Satelliten fortgeführt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                        Artikel 2\nGegenstand der Zusammenarbeit                                            Betrieb der Satelliten\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung und        Die Verantwortung für den Betrieb der in Artikel 1 Absatz 1\nHerstellung, dem Start und der Positionierung sowie der prä-     genannten Satelliten obliegt den zuständigen Verwaltungen\noperationellen Erprobung je eines deutschen und französi-         (Deutsche Bundespost und Telediffusion de France). Sie wer-\nschen Rundfunk-Satelliten gleicher Konzeption zusammen.          den für mindestens zwei Jahre Betriebsversuche mit den Sa-\nAuf der Grundlage dieser Konzeption sollen diese Satelliten      telliten durchführen und die dabei gewonnenen Erfahrungen\nsoweit wie möglich baugleich sein, vorbehaltlich der Anpas-       miteinander austauschen.\nsungen aufgrund der Missionsanforderungen der zuständigen\nnationalen Verwaltungen, und gemeinsame technische Lö-                                        Artikel 3\nsungen verwirklichen. Ferner sollen die entsprechenden Bau-\nIndustrielle Organisation\nteile jedes Satelliten im allgemeinen von denselben Herstel-\nlern geliefert werden. Die Einzelheiten werden im Technischen       (1) Die in Artikel 1, Absatz 1 und 2 genannten Satelliten, die\nAnhang A dieses Abkommens geregelt.                               notwendigen Hilfseinrichtungen und die Bauteile für einen Er-\nsatzsatelliten werden bei einem deutsch-französischen Indu-\n(2) Zusätzlich sollen für die Vertragsparteien, nach Maßga-\nstriekonsortium mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu\nbe des Technischen Anhangs A und des Finanziellen Anhangs\nFestpreisen mit einer auf die Lebensdauer der Satelliten bezo-\nB dieses Abkommens, die notwendigen Hilfseinrichtungen und\ngenen lncentive-Regelung in Auftrag gegeben.\ndiejenigen Bauteile zur Herstellung eines Ersatzsatelliten be-\nreitgestellt werden, die erforderlich sind, damit im Falle des       (2) Im Rahmen des Konsortiums werden die Koordinierung\nFehlschlags eines der beiden ersten Satelliten möglichst          des gesamten Satellitenvorhabens durch eine integrierte\nrasch und nicht später als nach 18 Monaten ein Ersatzsatellit     deutsch-französische Gruppe unter Führung eines deutschen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981                                      51\nUnternehmens und die Koordinierung der beiden Nutzlasten             (3) Er billigt den von der Projektleitung vorgelegten jährli-\ndurch eine integrierte deutsch-französische Gruppe unter          chen Haushaltsplan sowie den in Artikel 7 genannten Finanz-\nFührung eines französischen Unternehmens wahrgenommen.             und Zahlungsplan sowie dessen Fortschreibung.\n(3) Die Arbeiten für die Entwicklung und Herstellung der Sa-      (4) Der Lenkungsausschuß tritt auf Einberufung durch sei-\ntelliten, die notwendigen Hilfseinrichtungen und der Bauteile      nen Vorsitzenden oder auf Antrag einer Vertragspartei, minde-\nfür einen Ersatzsatelliten werden zwischen deutschen Unter-       stens aber zweimal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepu-\nnehmen und französischen Unternehmen im Verhältnis der fi-        blik Deutschland und in Frankreich zusammen.\nnanziellen Rückflüsse von 54 % für die Bundesrepublik                (5) Den Vorsitz führt abwechselnd ein deutsches und ein\nDeutschland und zu 46 % für die Französische Republik aufge-      französisches Mitglied.\nteilt.\n(6) Der Lenkungsausschuß arbeitet seine Geschäftsord-\n(4) Die ARIANE-Trägerraketen werden bei der Gesellschaft\nnung aus und legt sie den Vertragsparteien zur Zustimmung\nArianespace bestellt.\nvor.\nArtikel 4                                                         Artikel 6\nProjektleitung\nKosten und Finanzierung\n(1) Zur Durchführung der Aufgaben, die sich aus der in Ar-\n(1) Die Finanzierung der Kosten für die Entwicklung und Her-\ntikel 1 vorgesehenen Zusammenarbeit ergeben, wird in Mün-\nstellung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Satelliten,\nchen eine Projektleitung gebildet, der Vertreter der Vertrags-\nnotwendigen Hilfseinrichtungen und Bauteile wird von den\nparteien angehören. An ihrer Spitze steht ein Geschäftsführer,\nVertragsparteien halbteilig getragen.\nder auf Vorschlag der Regierung der Französischen Republik\n(2) Die Kosten der Trägerraketen und die zugehörigen Start-   vom Lenkungsausschuß bestellt wird. Sein Stellvertreter wird\nkosten trägt jede Vertragspartei für den für ihr Hoheitsgebiet   auf Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbestimmten Satelliten gesondert.                                 ebenfalls vom Lenkungsausschuß bestellt.\n(3) Für die Zwecke dieses Abkommens trägt jede Vertrags-         (2) Die Projektleitung bereitet die für die Zusammenarbeit\npartei die Kosten ihrer zuständigen nationalen Verwaltungen,     erforderlichen Verträge vor, holt, soweit erforderlich und unter\ndie Kosten der Erdefunkstellen, der Bereitstellung von Einzel-   den in ihrer Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen,\nund Gemeinschaftsempfangsanlagen sowie des Betriebs der          die Zustimmung des Lenkungsausschusses ein und schließt\nSatelliten und der zugehörigen Einrichtungen sowie die son-      die Verträge im Auftrag der Vertragsparteien. Im Rahmen der\nstigen, in Nummer 6 des Finanziellen Anhangs B genannten         ihr vom Lenkungsausschuß erteilten Richtlinien wacht sie über\nKosten.                                                          die ordnungsgemäße Durchführung des Programms und sorgt\n(4) Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Absätze       für die laufende Unterrichtung des Lenkungsausschusses.\n1 bis 3 werden im Finanziellen Anhang B geregelt.                   (3) Die Projektleitung arbeitet den jährlichen Haushaltsplan\n(5) Wird erkennbar, daß die im Finanziellen Anhang B er-      sowie den Finanz- und Zahlungsplan und dessen Fortschrei-\nwähnten Kosten nicht unterhalb der dort in Nummer 2 festge-      bungen aus, legt sie dem Lenkungsausschuß vor und führt sie\nlegten endgültigen Beträge gehalten werden können, so wird       nach dessen Billigung aus.\nder Lenkungsausschuß die erforderlichen Maßnahmen ergrei-           (4) Die Projektleitung arbeitet ihre Geschäftsordnung aus\nfen, unter dem Vorbehalt, d~ß die Mehrkosten 10 % dieser          und legt sie sowie deren Änderungen dem Lenkungsausschuß\nendgültigen Beträge nicht überschreiten. Überschreiten die        zur Zustimmung vor. In dieser Geschäftsordnung werden ins-\nMehrkosten 1O % dieser endgültigen Beträge, so konsultieren      besondere die wichtigen Entscheidungen festgelegt, denen\nsich die Vertragsparteien über die zu treffenden Maßnahmen,      der Geschäftsführer und der Stellvertreter gemeinsam zustim-\nwobei sie sich nach Kräften um die Fortsetzung der Zusam-         men müssen.\nmenarbeit durch Abschluß eines Zusatzabkommens bemühen\nwerden.\nArtikel 7\nArtikel 5                                           Finanz- und Zahlungsplan, Haushalt\nLenkungsausschuß                              (1) Die Finanzierung der im Rahmen der Zusammmenarbeit\nauszuführenden Arbeiten erfolgt nach Maßgabe des Finanziel-\n(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 vorgesehenen Zusam-   len Anhangs B in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 und 6\nmenarbeit setzen die Vertragsparteien einen Lenkungsaus-          genannten Finanz- und Zahlungsplan.\nschuß ein. Er setzt sich aus zwei von der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland (Bundesminister für Forschung und            (2) Der in Artikel 5 und 6 genannte jährliche Haushaltsplan\nTechnologie, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewe-        enthält insbesondere die erforderlichen Bindungs- und Zah-\nsen) und zwei von der Regierung der Französischen Republik       lungsermächtigungen.\n(Centre National d'Etudes Spatiales, Telediffusion de France)\nernannten Mitgliedern zusammen. Er trifft seine Entscheidun-                                   Artikel 8\ngen einstimmig.\nPreisprüfung\n(2) Der Lenkungsausschuß bestimmt die allgemeinen Leitli-\nFür die Zwecke dieses Abkommens wendet jede Vertrags-\nnien für die Zusammenarbeit und erteilt der nach Artikel 6 ein-\npartei auf die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Arbeiten\ngesetzten Projektleitung Richtlinien für die Durchführung. Er\ndas dort geltende Preisrecht an.\nstimmt den mit dem Industriekonsortium abzuschließenden\nVerträgen und den mit der Gesellschaft Arianespace abzu-\nschließenden Verträgen zu. Er bestellt auf gemeinsamen Vor-                                    Artikel 9\nschlag der Vertragsparteien den Geschäftsführer der Projekt-\nleitung sowie dessen Stellvertreter. Er billigt die Geschäftsord-                    Internationale Registrierung\nnung der Projektleitung und ihre Änderungen. Er kann im Ver-\nder Frequenzen und Satelliten\nlauf der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Entwicklungs- und        (1) Die Vertragsparteien befolgen die Vorschriften und Emp-\nErprobungsphase die Bestimmungen des Technischen An-              fehlungen der Internationalen Fernmelde-Union insbesondere\nhangs A mit Ausnahme von dessen Nummer 1, unbeschadet             bezüglich der Beschlüsse der weltweiten Funkverwaltungs-\ndes Artikels 4 Absatz 5, ändern.                                  konferenzen (WARC 1972, 1977, 1979), der Ergebnisse der","52                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArbeiten in den internationalen beratenden Ausschüssen              (6) Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer innerstaatli-\n(CCITT, CCIR) und der Bestimmungen der Internationalen Fre-      chen Rechtsvorschriften die Lieferungen und Leistungen, für\nquenzregistrationsbüros (IFRB).                                  die ihre Industrie zuständig ist, für den Bedarf der Vertragspar-\n(2) Entsprechend den in Artikel 2 festgelegten Verantwort-    teien über die präoperationelle Phase hinaus und für den Ex-\nlichkeiten sorgt jede Vertragspartei für die völkerrechtliche    port genehmigen und erleichtern. Ist eine Vertragspartei nicht\nAnmeldung und Registrierung ihres Satelliten sowie für die in-   in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so wird sie\nnerstaatliche Zulassung der Erdefunkstellen. Für die Zulas-      im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Indu-\nsung der Erdefunkstellen ist die nationale Fernmeldebehörde      strie der anderen Vertragspartei nicht hindern, diese Lieferun-\nzuständig, in deren Hoheitsgebiet die Erdefunkstelle errichtet   gen und Leistungen selbst zu erbringen.\nwird.\n(3) Für die Start- und Transferphase wählen die Vertrags-                                 Artikel 11\nparteien gemeinsam und in Abstimmung mit der Europäischen                       Fortsetzung der Zusammenarbeit\nWeltraum-Organisation und den nationalen Raumfahrt-Be-\ntriebszentren die Telemetrie- und Telekommando-Frequenzen           (1) Zur Fortsetzung der industriellen Zusammenarbeit (Her-\naus.                                                              stellung und Vermarktung von späteren operationellen Rund-\nfunk-Satelliten für den Bedarf jeder Vertragspartei und für den\nArtikel 10                           Export) sollen dieselben deutschen und französischen Indu-\nPatente, Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte            strieunternehmen wie in der präoperationellen Phase in einer\ngeeigneten gemeinsamen Organisation auf paritätischer\n(1) Wird eine Erfindung, die aus den im Rahmen dieses Ab-     Grundlage (Aufteilung im Verhältnis 50: 50 der jeweiligen fi-\nkommens vorgenommenen Arbeiten hervorgegangen ist, bei           nanziellen Auftragsanteile an den Arbeiten und der finanziellen\nder zuständigen Behörde einer Vertragspartei zum Patent          Risiken) tätig werden. Die Vertragsparteien werden dafür sor-\noder zur Erlangung eines anderen Schutzrechtes angemeldet,       gen, daß alle in der präoperationellen Phase gewonnenen Er-\nso soll sie auch bei der zuständigen Behörde der anderen Ver-    gebnisse voll für die Stärkung der internationalen Wettbe-\ntragspartei angemeldet werden, und zwar innerhalb eines          werbsposition der gemeinsamen industriellen Organisation\nZeitraums, der dem Patent oder einem anderen Schutzrecht         genutzt werden können.\nein Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883             (2) Für den Start späterer Rundfunk-Satelliten wird der Trä-\nsichert. Wird von einer Vertragspartei eine Erfindung nach       gerrakete ARIANE im Normalfall im Sinne des Artikels VIII des\nSatz 1 beim Europäischen Patentamt entsprechend den jewei-       Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Welt-\nligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Patent ange-       raum-Organisation von 1975 der Vorzug gegeben. Dieser Vor-\nmeldet, so sollen in der betreffenden Anmeldung auf jeden Fall   zug gilt für Exporte in Drittländer sinngemäß.\ndie Bundesrepublik Deutschland und die Französische Repu-           (3) Die Durchführungsbestimmungen über die Zusammenar-\nblik als Bestimmungsstaaten benannt werden.                      beit in der industriellen Phase sollen möglichst bald von den\n(2) Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maß-   Vertragsparteien einvernehmlich und spätestens ein Jahr\nnahmen, um ein unentgeltliches Benutzungsrecht an allen Pa-      nach Unterzeichnung dieses Abkommens festgelegt werden.\ntenten und sonstigen Schutzrechten im Sinne des Absatzes 1       Diese Bestimmungen sollen insbesondere Grundsätze und\nzu erhalten. Dieses Benutzungsrecht muß das Recht zur Ver-       Richtlinien einer gemeinsamen Politik für den Export von\ngabe von Unterbenutzungsrechten an Dritte insoweit ein-          Rundfunk-Satelliten enthalten.\nschließen, als diese Dritten Arbeiten für die Vertragsparteien      (4) Die Vertragsparteien erwarten von den Industrieunter-\noder für die in deren jeweiligen Hoheitsgebieten zuständigen     nehmen, daß sie mit Inkrafttreten dieses Abkommens gemein-\nVerwaltungen durchführen.                                        same Maßnahmen im Hinblick auf den Export von Satelliten in\n(3) Jede Vertragspartei gewährt der anderen für deren eige-   Drittländer treffen. Unbeschadet des Absatzes 3 werden sich\nne Zwecke das Recht zur Nutzung aller sonstigen, im Rahmen       die Vertragsparteien bei sich abzeichnenden Exportmöglich-\nder Zusammenarbeit entstandenen und ihr zugänglichen Er-         keiten konsultieren, um die Maßnahmen zu prüfen, die ihrer\ngebnisse wie zum Beispiel Studien, Entwurfs-, Fertigungs- und    Ansicht nach gemeinsam - jeweils im Rahmen der innerstaat-\nVersuchsberichte zu denselben Bedingungen, an die sie            lichen Verfahren jeder Vertragspartei - ergriffen werden soll-\nselbst gebunden ist. Die Vertragsparteien gewähren sich ge-      ten. Für die Exportverkäufe selbst werden sich die Vertrags-\ngenseitig ständigen Zugang zu den Erfahrungen und Ergebnis-      parteien abstimmen und in jedem Bnzelfall gemeinsam die\nsen der Zusammenarbeit während der präoperationellen Pha-        Vorkehrungen erörtern, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkei-\nse. Ferner erleichtern sich die Vertragsparteien gegenseitig     ten und ihrer üblichen Garantie- und Kreditverfahren in Erwä-\nden ständigen Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen,         gung zu ziehen bereit sind. Die gegebenenfalls zu treffenden\ndie im Rahmen der technisch-industriellen Zusammenarbeit         Vorkehrungen werden auf die Vertragsparteien im Verhältnis\nnach diesem Abkommen gewonnen werden. Das Nähere be-             ihrer industriellen Beteiligung aufgeteilt.\nstimmt der LenkungsausschuB.\n(4) Das Recht zur Nutzung der im Rahmen der Zusammen-                                     Artikel 12\narbeit gewonnenen Ergebnisse einschließlich der Patente und                             Beteiligung Dritter\nSchutzrechte kann von den Vertragsparteien auf ein Drittland\noder auf Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebie-          Die Vertragsparteien konsultieren einander über die Betei-\ntes der Bundesrepublik Deutschland und des Hoheitsgebietes       ligung dritter Regierungen an der Zusammenarbeit nach die-\nder Französischen Republik nur im Einvernehmen zwischen          sem Abkommen und werden darüber einvernehmlich entschei-\nden Vertragsparteien übertragen oder zur Nutzung freigege-       den.\nben werden. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Un-\nArtikel 13\nterlagen und die Gewährung von Hilfe und Unterstützung zur\nEntwicklung, Herstellung und Inbetriebnahme von Rundfunk-                                      Haftung\nSatelliten.                                                         Die Vertragsparteien konsultieren sich hinsichtlich einer ge-\n(5) In alle Verträge, die sich auf die Durchführung der Zu-    rechten Verteilung derjenigen Schadensersatzkosten die ih-\nsammenarbeit beziehen, sind Bedingungen aufzunehmen, die          nen aufgrund des Übereinkommens über die völkerr~htliche\nden Vertragsparteien die in diesem Artikel genannten Rechte       Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom\nverschaffen und ihnen die Erfüllung der entsprechenden            29. März 1972 oder, soweit nicht anwendbar, aufgrund der all-\nPflichten ermöglichen.                                           gemeinen völkerrechtlichen Grundsätze entstehen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981                                          53\nArtikel 14                              pflichtungen, insbesondere soweit sie sich gern. Artikel 1, Ab-\nSchiedsklausel\nsatz 6, Artikel 11 und Artikel 17, Absatz 2 ergeben, werden von\nden Vertragsparteien durch Zusatzabkommen geregelt.\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung die-\nses Abkommens sollen soweit wie möglich auf dem Verhand-\nlungswege durch die Vertragsparteien beigelegt werden.\nArtikel 16\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt\nwerden, so kann jede Vertragspartei diese Streitigkeit einem                                  Berlinklausel\nSchiedsgericht vorlegen. Sie notifiziert der anderen Partei ihre       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nEntscheidung, ein Schiedsgericht anzurufen.                         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem      Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mo-\njede Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten nach der in          naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nAbsatz 2 genannten Notifikation ein Mitglied bestellt. Beide        klärung abgibt.\nderart bestellten Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen\neines dritten Staates als Obmann. Die Bestellung des Ob-                                       Artikel 17\nmanns soll spätestens nach drei Monaten nach der in Absatz 2\nInkrafttreten und Dauer des Abkommens\nvorgesehenen Notifikation erfolgen.\n(1) Jede der beiden Regierungen notifiziert der anderen, daß\n(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge-\ndie für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen\nhalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung\nVoraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des\nzwischen den Vertragsparteien jede von ihnen den Generalse-\nEingangs der letzten Notifikation in Kraft.\nkretär des Ständigen Schiedshofes bitten, die erforderlichen\nErnennungen vorzunehmen.                                              (2) Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß dieses Ab-\nkommen die Grundlage für ihre langfristige technisch-indu-\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit\nstrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rundfunk-Satel-\naufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden\nliten bildet. Soweit seine Bestimmungen den Export betreffen,\nVerträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entschei-\nwird es für eine Dauer von 10 Jahren geschlossen und kann in\ndungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten des\nder Regel durch Zusatzabkommen im Sinne des Artikels 15 um\nvon ihr ernannten Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Ver-\njeweils fünf Jahre verlängert werden.\nfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns so-\nwie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu        Soweit seine Bestimmungen die Rundfunk-Satelliten der Ver-\ngleichen Teilen getragen; das Schiedsgericht kann jedoch           tragsparteien betreffen, endet es mit dem Ablauf der in Ar-\neine andere Kostenregelung treffen. Das Schiedsgericht re-         tikel 2 genannten Versuchsphase, wenn es nicht durch ein Zu-\ngelt sein Verfahren selbst.                                        satzabkommen nach Artikel 15 verlängert wird.\nArtikel 15                                  (3) Im Falle der Vertragsbeendigung verbleiben jeder Ver-\ntragspartei alle in Bezug auf das gewerbliche Eigentum bis zu\nZusatzabkommen                               diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte. Die anderen, sich aus\nDie Einzelheiten der Verwirklichung der in diesem Abkom-         der Beendigung ergebenden Fragen werden von den Ver-\nmen zur Fortsetzung der Zusammenarbeit vorgesehenen Ver-           tragsparteien gemeinsam geregelt.\nGeschehen zu Paris am 29. April 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. Hauff\nAxel Herbst\nFür die Regierung der Französischen Republik\nAndre Giraud","54                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nTechnischer Anhang A\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die technisch-industrielle Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten\n1. Das technische Programm besteht aus der Entwicklung                 Kanal 9: 11 880.92 MHz mit 63,9 dBWatt ± 0,25 dB\nund Herstellung, dem Start und der Positionierung je eines          Kanal 13: 11 957.64 MHz mit 64,0 dBWatt       ± 0,25 dB\ndeutschen und französischen Rundfunk-Satelliten. Diese\nKanal 17: 12 034.36 MHz mit 64,0 dBWatt       ± 0,25 dB\nwerden mit je drei Rundfunkkanälen, entsprechend den\nSpezifikationen der jeweils zuständigen Fernmeldeverwal-            Anzahl der gleichzeitig verfügbaren Kanäle: 3 aus 5\ntung (Deutsche Bundespost und Telediffusion de France)              Position in der geostationären Umlaufbahn: 19° West\nund den Bestimmungen der Internationalen Fernmelde-                  ± 0,1°\nUnion betrieben und mit ausreichender Reserve ausgestat-             Ausleuchtzone des Satelliten:\ntet. Das der Entwicklung zugrundeliegende technische\nKonzept soll ohne wesentliche Änderungen einen späteren              - Gebiet:             Französische Republik\nAusbau auf 5 gleichzeitig zu betreibende Kanäle ermögli-             - Form:               Elliptisch mit 160° ± 2°\nchen.                                                                                      Neigung der großen Halbachse\nDas Programm umfaßt ferner die Beschaffung der notwen-               - 3 dB - Breite:      2,50° X 0,98°\ndigen Hilfseinrichtungen sowie derjenigen Bauteile, die er-          - Zentrum:            260° östl. Länge\nforderlich sind, damit im Falle des Fehlschlags eines der                                  45,54° nördl. Breite\nbeiden ersten Satelliten möglichst rasch und nicht später            - Ausrichtfehler:     0, 1° (maximal in jeder\nals nach 18 Monaten ein Ersatzsatellit eingesetzt werden                                   Richtung)\nkann. Das Nähere bestimmt der Lenkungsausschuß.                      Polarisation der\nDie wesentlichen technischen Kenndaten der beiden                    Sendesignale:         rechtsdrehend, zirkular\nRundfunk-Satelliten sind entsprechend den Beschlüssen                Lebensdauer des\nder weltweiten Funkverwaltungskonferenzen von 1977 und               Satelliten:           7 Jahre\n1979 folgende:                                                       Systemverfügbarkeit\na) Satellit der Bundesrepublik Deutschland                           des Gesamtsystems: 99 % in 3 Jahren bei Verfügbar-\nMittenfrequenz und effektiv abgestrahlte Sendelei-                                     keit nur eines Satelliten (außer\nstung (EIRP) der 27 MHz breiten Kanäle:                                                Eklipsezeiten)\nKanal 2: 11 746.66 MHz mit 65,5 dBWatt ± 0,25 dB                 Aufwärtsfrequenz-\nbereich:              17.3 bis 18.1 GHz\nKanal 6: 11 823.38 MHz mit 65,6 dBWatt ± 0,25 dB\nKanal 10: 11 900.10 MHz mit 65,6 dBWatt ± 0,25 dB\n2. Die technischen Anforderungen an die beiden Satelliten\nKanal 14: 11 976.82 MHz mit 65, 7 dBWatt ± 0,25 dB           werden in einem Dokument festgelegt, das vom Lenkungs-\nKanal 18: 12 053.54 MHz mit 65,7 dBWatt ± 0,25 dB            ausschuß gebilligt wird. Neben der Beschreibung der ge-\nAnzahl der gleichzeitig verfügbaren Kanäle: 3 aus 5          meinsamen Anforderungen werden dort die besonderen\nKenndaten des Satelliten der Bundesrepublik Deutschland\nPosition in der geostationären Umlaufbahn: 19° West          und des Satelliten der Französischen Republik gesondert\n± 0,1°                                                      aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zu-\nAusleuchtzone des Satelliten:                                stimmung des Lenkungsausschusses. Die Satellitenkon-\n- Gebiet:              Bundesrepublik Deutschland            zeption soll mit den bekannten Exportmissionen vereinbar\n- Form:                Elliptisch mit 147° ± 2°              sein und eine Lebensdauer von 9 Jahren vorsehen, wobei\nNeigung der großen Halbachse          dieses Ziel erreicht werden soll, sobald die Technologie-\nund Zuverlässigkeitsprobleme gelöst sind.\n- 3 dB - Breite:       1,62° X 0,72°\n- Zentrum:             9,66° östl. Länge                  3. Dem dreiachsenstabilisierten Satelliten liegt ein modulares\n49,90° nördl. Breite                  Konzept zugrunde, das aus folgenden Teilen besteht:\n- Ausrichtfehler:      0, 1° (maximal in jeder Richtung)     - Antriebsmodul\nPolarisation der                                            - Betriebsmodul\nSendesignale:         linksdrehend zirkular                 - Solargenerator\nLebensdauer des                                              - Kommunikationsmodul\nSatelliten:           7 Jahre\n- Antennenmodul.\nSystemverfügbarkeit\ndes Gesamtsystems: 99 % in 3 Jahren bei Verfügbar-          Diese Module sind leicht zugänglich, einzeln integrierbar\nkeit nur eines Satelliten (außer      und weitgehend als selbständige Einheit testbar, um die\nEklipsezeiten)                        Anforderungen späterer operationeller Satelliten, insbe-\nAufwärtsfrequenz-                                           sondere für Exportmissionen, soweit bereits bekannt, erfül-\nbereich:              17.3 bis 18.1 GHz                     len zu können.\nb) Satellit der Französischen Republik                          Das Antriebsmodul enthält ein integriertes Tank-, Ver-\nsorgungs- und Triebwerksystem für die Einbringung der\nMittenfrequenz und effektiv abgestrahlte Sendelei-          Satelliten in die geostationäre Umlaufbahn sowie für die\nstung (EIRP) der 27 MHz breiten Kanäle:                     Bahn- und Lageregelung. Es beruht soweit wie möglich auf\nKanal 1: 11 727.48 MHz mit 63,8 dBWatt ± 0,25 dB            früheren Entwicklungen, insbesondere Symphonie und\nKanal 5: 11 804.20 MHz mit 63,8 dBWatt ± 0,25 dB            Galileo.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981                                          55\nDas Betriebsmodul enthält alle für den Betrieb des Sa-           Die Kommunikations- und Antennenmodule benutzen die-\ntelliten notwendigen elektronischen Systeme. Es ist aus-         selbe technische Grundauslegung, sind jedoch im techni-\ngerüstet mit einem TM/TC-System, welches im Nutzband             schen Detail den Erfordernissen der zuständigen Verwal-\nund im S-Band arbeitet.                                         tungen angepaßt.\nDigitale oder analoge Prinzipien werden optimal angewen-        Die Dimensionierung der Struktur für das Betriebs- und An-\ndet,                                                             triebsmodul deckt alle Missionen bis zur vollen Ausnutzung\n- bei der Lageregelung, um die von WARC geforderten              von 5 Kanälen (400 W je Kanal) unter Zugrundelegung\nAusrichtgenauigkeiten zu erzielen,                            einer 7jährigen Lebensdauer ab. Die Lebensdauer soll auf\n- bei dem TM/TC-System, um die Kodierung und Chiffrie-           9 Jahre ausgedehnt werden, sobald die technologischen\nrung zu erleichtern, und                                      Voraussetzungen und die erforderliche Zuverlässigkeit ge-\ngeben sind.\n- bei der Energieversorgung, um eine optimale Nutzung zu\nerreichen.                                                4. Die Integration der Nutzlasten und die Gesamtintegration\nder in Artikel 1 des Abkommens genannten Rundfunk-Sa-\nBei der Auswahl ist besonderes Gewicht auf die weitere           telliten erfolgen in dem Staat, für den sie bestimmt sind. Die\nEntwicklungsmöglichkeit und die Anpassungsfähigkeit an           Aufteilung der Arbeiten bestimmt der Lenkungsausschuß.\nunterschiedliche künftige Anforderungen zu legen.\n5. Der Lenkungsausschuß unterbreitet den Vertragsparteien\nDer Solargenerator besteht aus zwei Flügeln in Koh-              Vorschläge bezüglich der Reihenfolge der Starts der bei-\nlefaserbauweise; die Anzahl der Türen wird den jeweiligen       den Satelliten in der Weise, daß der Satellit, der als erster\nMissionen angepaßt. Die Ausrichtung zur Sonne wird durch        alle notwendigen Bedingungen für einen Start erfüllt, als er-\neinen Drehmechanismus (SGM) sichergestellt.                      ster gestartet wird.\nDas Kommunikationsmodul enthält den elektroni-               6. Eine vom Lenkungsausschuß genehmigte Angebotsauffor-\nschen Teil der Nutzlast einschließlich der Thermalkontrolle.    derung wird dem Industriekonsortium so schnell wie mög-\nDie präoperationellen Satelliten werden mit jeweils 5 Kanä-     lich, jedoch spätestens am 29. Mai 1980 zugesandt.\nlen ausgerüstet, von denen nur 3 Kanäle gleichzeitig zu be-     Das Industriekonsortium soll spätestens vier Monate nach\ntreiben sind. Das technische Grundkonzept soll für spätere      Übermittlung der Angebotsaufforderung dem Auftraggeber\noperationelle Satelliten einen Ausbau auf 5 Kanäle mit          ein Festpreisangebot mit lncentive-Regelung im Hinblick\neiner Ausgangsleistung bis zu je 400 Watt und ausreichen-       auf Lebensdauer, Liefertermin und Leistungserfüllung vor-\nder Redundanz ermöglichen. Der Ausgangsmultiplexer              legen.\nmuß sicherstellen, daß die Zuleitungs-Verluste zur Sende-\nantenne für alle Kanäle gleich groß sind. Zur Nutzung der       Dieses Angebot soll die Möglichkeiten eines industriellen\nmöglichen Kanalkombinationen wird ein Wärmeausgleich            Wettbewerbs auf Untersystem- und Geräteebene aus-\nzwischen den Nord- und Südwänden durch Wärmerohre               schöpfen, soweit dies im Rahmen der Terminplanung und\ndurchgeführt.                                                   der Aufteilung der Arbeiten zwischen den deutschen und\nfranzösischen Unternehmen gemäß der Regelung des fi-\nDas Antennenmodul soll im Hinblick auf die Anpas-               nanziellen Rückflusses nach Artikel 3 Absatz 3 realisierbar\nsung an verschiedene denkbare Konzeptionen ausgelegt            ist. Dieses Angebot soll die Aufschlüsselung der Kosten in\nwerden. Es enthält für die präoperationellen Satelliten         Einzelpositionen gemäß den in der Angebotsaufforderung\neinen Antennenturm aus steifer Kohlefaser-Struktur.             festgelegten Modalitäten enthalten.","56                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nfinanzieller Anhang B\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die technisch-industrielle Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten\n1. Die finanzielle Obergrenze des Gesamtbetrages der abzu-            auf Vorschlag der Projektleitung Maßnahmen, um die Ein-\nschließenden Festpreisverträge für Entwicklung und Her-            haltung der in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 4 Absatz 1\nstellung von zwei Rundfunk-Satelliten, der notwendigen              und 5 des Abkommens genannten Grundsätze sicherzu-\nHilfseinrichtungen und der Bauteile zur Herstellung eines          stellen.\nErsatzsatelliten nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 dieses Ab-\nSo früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 29. Oktober\nkommens wird nach Voranschlag auf\n1980, regelt der Lenkungsausschuß die Durchführung die-\n555 Millionen französische Franken, bezogen auf die wirt-          ser Bestimmung im einzelnen.\nschaftlichen Bedingungen von Mitte 1980, plus\n281 Millionen Deutsche Mark, bezogen auf die wirtschaft-        6. Jede Vertragspartei übernimmt:\nlichen Bedingungen von Mitte 1980, festgelegt.                     - die Versicherungskosten für den Start ihres eigenen Sa-\ntelliten, wobei davon ausgegangen wird, daß die Ver-\n2. Die endgültigen Beträge werden bis zum 29. Oktober 1980               tragsparteien sich hinsichtlich der Auswahl und Aus-\ninnerhalb dieser Grenze festgelegt. Sie enthalten alle Ge-            handlung der besten Versicherungsbedingungen ab-\nbühren, Steuern und sonstigen Abgaben.                                stimmen;\n3. Die französische Vertragspartei übernimmt:                         - die mit dem Start ihres Satelliten verbundenen Kosten\nfür die Startunterstützung durch das Industriekonsorti-\n- den Betrag für die Arbeiten ihrer Industrie, zahlbar in             um;\nfranzösischen Franken, bis zu 555 Millionen französi-\n- die Kosten für das zum Projekt abgestellte nationale Per-\nschen Franken,\nsonal;\n- ferner den Betrag für 4/54 der Arbeiten der deutschen In-\ndustrie, zahlbar in Deutscher Mark bis zu 4/54 der 281 Mil-     - die Investitionskosten für die entsprechenden TT- und C-\nStationen und der Sendeerdefunkstelle;\nlionen Deutsche Mark.\n- die mit dem Start ihres Satelliten verbundenen Kosten\nDie deutsche Vertragspartei übernimmt den Betrag für 50/54            für den Betrieb ihres Bodenkontrollsystems einschließ-\nder Arbeiten ihrer Industrie, zahlbar in Deutscher Mark, bis          lich der Kosten für die in diesem System benutzten Sta-\nzu 50/54 der 281 Millionen Deutsche Mark.                             tionen Dritter;\n4. Jede Vertragspartei trägt Preisanpassungen wegen verän-            - die Kosten eines ARIANE-Starts, zu dem in der Anlage 1\nderter Wirtschaftsbedingungen für die Arbeiten, die sie               zur Erklärung Europäischer Regierungen über die Pro-\nnach Nummer 3 finanziert, wobei die Wirtschaftsbedingun-             duktionsphase der ARIANE-Träger angegebenen Preise\ngen in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugrundezu-             in französischen Franken und gemäß den Bedingungen\nlegen sind, in dem diese Arbeiten durchgeführt werden.                des Einheitsvertrages ARIANESPACE, einschließlich der\nKosten zusätzlicher Arbeiten für ihren Satelliten, die\n5. Der Lenkungsausschuß erstellt jährlich für das gesamte                nicht durch den Preis des ARIANE-Starts abgedeckt\nProgramm, insbesondere im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2             sind, sofern nicht diese Arbeiten beiden Vertragspar-\nund Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens einen Statusbericht              teien in gleichem Maße zugute kommen.\nüber die Fertigstellungskosten sowie eine Übersicht über\n7. Gewisse Betriebskosten des Lenkungsausschusses sowie\ndie geleisteten Zahlungen und die Finanzrückflüsse nach\nder nachgeordneten Organe, wie z. B. zusätzliche Aufga-\nNummer 1 bis 4.                                                    ben, Gutachten, Verwaltungsaufwand, Spesenaufwand\nMachen technische oder organisatorische Änderungen                und Veröffentlichungskosten werden je zur Hälfte auf die\nwährend der Programmdurchführung eine Neuverteilung                Vertragsparteien aufgeteilt. Einzelheiten regelt der Len-\nder Aufgaben erforderlich, so trifft der Lenkungsausschuß          kungsausschuß.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1981            57\nUnterzeichnungsprotokoll\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die technisch-industrielle Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet von Rundfunk-Satelliten\n1. Die beiden Regierungen vereinbaren, zu gegebener Zeit\nBriefe auszutauschen, um den Zeitpunkt zu bestimmen, in\ndem die Phase der Betriebsversuche im Sinne des Ar-\ntikels 2 des Abkommens beendet wird.\n2. Im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens wird da-\nvon ausgegangen, daß etwaige Mehrkosten, die von der In-\ndustrie einer Vertragspartei zu vertreten sind, in keinem\nFall der anderen Vertragspartei angelastet werden. Sollten\nMehrkosten durch Veränderungen entstehen, die vom Len-\nkungsausschuß gefordert werden, so werden Artikel 3 Ab-\nsatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens angewendet,\nunter der Voraussetzung, daß solche Mehrkosten insge-\nsamt 1O % der im Finanziellen Anhang B genannten end-\ngültigen Beträge nicht überschreiten.\n3. Im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens bestä-\ntigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Trä-\ngerraketen ARIANE in der Weise den Vorzug zu geben, daß\nsie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die in Be-\ntracht kommenden deutschen Nutzer nach Kräften zur Be-\nschaffung dieser Trägerraketen anhalten wird.\nFür den Start der zum Export bestimmten Satelliten schla-\ngen beide Regierungen gemeinsam vor, Trägerraketen\nARIANE den Vorzug zu geben.\n4. Im übrigen erklärt die deutsche Seite folgendes: ,,Im Hin-\nblick auf Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Abkommens stellt\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland fest, daß\ndeutscherseits die zur Verfügung stehende Exportversi-\ncherung nach den üblichen Kriterien gewährt werden kann\nund daß sonstige Exportfinanzierungshilfen nicht zur Verfü-\ngung stehen.\"\nDie französische Seite nimmt von der einseitigen deut-\nschen Erklärung Kenntnis. Sie geht davon aus, daß Ar-\ntikel 11 Absatz 4 des Abkommens den geeigneten Rahmen\ndarstellt, um zu gegebener Zeit die sich ergebenden Fragen\nzu regeln.\nGeschehen zu Paris am 29. April 1980.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. Hauff\nAxel Herbst\nFür die Regierung der Französischen Republik\nAndre Giraud","58         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland          Paris, den 29. April 1980\nDr. Axel Herbst\nSehr geehrter Herr Minister,\nim Anschluß und unter Berücksichtigung von Verlauf und Er-\ngebnis der deutsch-französischen Konsultationen am 1./2.\nOktober 1979 und 4./5. Februar 1980 teile ich Ihnen im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluß des Abkommens zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Französischen Republik über die technisch-indu-\nstrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Rundfunk-Satel-\nliten im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon\naus, daß durch die gemeinsame Entwicklung von Rundfunk-\nSatelliten und ihre präoperationelle Erprobung die medienpo-\nlitische Entwicklung in den beiden Ländern nicht präjudiziert\nwird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt ih-\nre Bereitschaft, sich dafür einzusetzen, daß die Auswirkungen\ndes Einsatzes von Rundfunk-Satelliten auf die Medien durch\ndie zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland\nuntersucht werden. Sie ist darüber hinaus bereit, die Prüfungs-\nergebnisse mit der Regierung der Französischen Republik zu\nanalysieren.\nIch wäre dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem\nInhalt dieses Schreibens mitteilen würden.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nHerbst\nAn den\nMinister für Industrie\nHerrn Andre Giraud\nParis\n(Übersetzung)\nDer Minister für Industrie               Paris, den 30. Juni 1980\nHerr Botschafter,\nich bestätige Ihnen, daß der Inhalt Ihres Schreibens vom\n29. April 1980 die Zustimmung meiner Regierung findet.\nDie Regierung der Französischen Republik ist ebenfalls der\nAnsicht, daß das am 29. April unterzeichnete Abkommen die\nspätere Verwendung von Rundfunk-Satelliten und die medien-\npolitische Entwicklung in den beiden Ländern nicht präjudi-\nziert.\nSie bestätigt, daß sie ihrerseits bereit ist, die Auswirkungen\ndes Einsatzes von Rundfunk-Satelliten auf die Medien zu un-\ntersuchen und die Prüfungsergebnisse mit der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zu analysieren.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nAndre Giraud\nAn\nS. E. Herrn Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland"]}