{"id":"bgbl2-1981-39-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":39,"date":"1981-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/39#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_39.pdf#page=15","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr","law_date":"1981-12-01T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                        1095\nAnlage\nzum    Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 6. Juli 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, fer-\nner Maschinen und Geräte für Wasser- und Abwasseranlagen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim Internationalen Luftverkehr\nVom 1. Dezember 1981\nDie Salomonen haben am 17. September 1981 erklärt, daß sie sich auch\nnach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zusatzabkommen\nvom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer\nausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II\nS. 1159) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-\nhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. N~vember 1980 (BGBI. II S. 1478).\nBonn, den 1. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}