{"id":"bgbl2-1981-39-19","kind":"bgbl2","year":1981,"number":39,"date":"1981-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/39#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-39-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_39.pdf#page=13","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-11-30T00:00:00Z","page":1093,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981           1093\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 28. Oktober 1981 aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Sambia von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für\nden privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die\nmilitärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1981\nIn Daressalam ist am 6. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1094                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-           Vertrags in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-\nten Republik Tansania,                                             den.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania übertäßt\ngen und zu vertiefen,\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nim Bewußtsein, daß die' Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen -\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                                 erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der                                   Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nund der im Zusammenhang mit der hierdurch finanzierten Wa-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin be-\nreneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-       vorzugt genutzt werden.\nport, Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag\nbis insgesamt 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen\nArtikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen, die nach Unterzeichnung dieses Abkom-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmens getätigt werden, gemäß der diesem Abkommen als An-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlage beigefügten Liste handeln.                                    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nArtikel 2                              sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Ver-\nArtikel 7\neinigten Republik Tansania zu schließende Finanzierungsver-\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften untertiegt.                                     Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 6. Juli 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKremer\nRainer Offergeld\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nJamal","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                        1095\nAnlage\nzum    Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 6. Juli 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, fer-\nner Maschinen und Geräte für Wasser- und Abwasseranlagen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim Internationalen Luftverkehr\nVom 1. Dezember 1981\nDie Salomonen haben am 17. September 1981 erklärt, daß sie sich auch\nnach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zusatzabkommen\nvom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer\nausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II\nS. 1159) gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-\nhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. N~vember 1980 (BGBI. II S. 1478).\nBonn, den 1. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1096                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 1. Dezember 1981\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist\nnach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für.\nSimbabwe                                                 am 17. August 1981\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Zimbabwe hereby         „Die Regierung von Simbabwe tritt\naccedes to the Convention with the reser-   hiermit dem Übereinkommen mit den\nvations formally expressed concerning       ausdrücklich angebrachten Vorbehalten\nthe trade of crocodiles.\"                   betreffend den Handel mit Krokodilen\nbei.\"\nVereinigte Republik Kamerun                            am 3. September 1981\nDie Anhänge 1, II und III in der jeweils zuletzt geänderten Fassung sind im\nBundesgesetzblatt 1981 II S. 221, 246 veröffentlicht worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Juli 1981 (BGBI. II S. 614).\nBonn, den 1. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                           über den Geltungsbereich des Zollabkommens\nder Charta der Vereinten Nationen                                           über Behälter\nVom 2. Dezember 1981                                            Vom 2. Dezember 1981\nDie Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945             Die Salomonen haben am 3. September 1981\n(BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II              erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der Unab-\nS. 1252) sowie das Statut des Internationalen Gerichts-          hängigkeit am 7. Juli 1978 an das Zollabkommen vom\nhofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für                   18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II S. 837, 985)\nAntigua und Barbuda            am 11. November 1981           gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-\ngung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-\nBelize                         am 25. September 1981          reich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nVanuatu                        am 15. September 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nin Kraft getreten.                                               Bekanntmachung vom 3. Februar 1975 (BGBI. II S. 211 ).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 372).\nBonn, den 2. Dezember 1981                                       Bonn, den 2. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                               Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                      Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                Dr. Fleischhauer","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                                       1097\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen\nVom 2. Dezember 1981\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach\nseinem Artikel 51 Abs. 2 für\nSudan                                        am 13. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nSudan hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte eingelegt:\n(Übersetzung)\n\"The diplomatic immunities and privileges provided for in                „Die in Artikel 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens von\narticle 37 paragraph 2 of the Vienna Convention on Diplomatie            1961 über diplomatische Beziehungen vorgesehenen diplo-\nRelations of 1961, recognized and admitted in customary law              matischen lmmunitäten und Vorrechte, die nach dem Gewohn-\nandin the practice of States in favour of heads of missions and          heitsrecht und der Praxis der Staaten Missionschefs und Mit-\nmembers of diplomatic staff of the mission, cannot be granted            gliedern des diplomatischen Personals der Mission zuerkannt\nby the Government of the Democratic Republic of the Sudan                und zugestanden werden, können von der Regierung der\nfor other categories of mission staff except on the basis of             Demokratischen Republik Sudan anderen Kategorien von\nreciprocity only.\"                                                       Personal der Mission nur auf der Grundlage der Gegenseitig-\nkeit gewährt werden.\n\"The Governement of the Democratic Republic of the Sudan                  Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält\nreserves the right to interpret article 38 as not granting to a          sich das Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, als gewähre er\ndiplomatic agent who is a national of or permanent resident in          einem Diplomaten, der Staatsangehöriger von Sudan oder in\nthe Sudan any immunity from jurisdiction, and inviolability,             Sudan ständig ansässig ist, keine Immunität von der Gerichts-\neven though the acts complained of are official acts performed          barkeit und keine Unverletzlichkeit, selbst wenn die beanstan-\nby the said diplomatic agent in the exercise of his functions.\"         deten Handlungen in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit des\nDiplomaten vorgenommene Amtshandlungen sind.\"\nUnter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Vorbehalte Sudans hat die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland am 30. September 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen folgendes erklärt:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Vorbehalte der Demokratischen Republik Sudan zu den\nArtikeln 37 Abs. 2 und 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als mit Ziel und\nZweck des Übereinkommens unvereinbar. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie das Inkrafttreten des\nÜbereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Sudan.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf den Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Artikel 27 des Übereinkommens hat die Regierung\nBulgariens am 23. Juni 1981 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the People's Republic of Bulgaria does                 „Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich\nnot consider itself bound by the reservation made by the                durch den von der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nGovernment of the Kingdom of Saudi Arabia on its accession              beim Beitritt zu dem Wiener Übereinkommen über diplomati-\nto the Vienna Convention on Diplomatie Relations regarding              sche Beziehungen angebrachten Vorbehalt über die Immunität\nthe immunity of the diplomatic bag and the right of the com-            des diplomatischen Kuriergepäcks und das Recht der zustän-\npetent authorities of the Kingdom of Saudi Arabia to demand             digen Behörden des Königreichs Saudi-Arabien, die Öffnung\nthe opening of the diplomatic bag and, in case of refusal on            des diplomatischen Kuriergepäcks und bei Weigerung der\nthe part of the diplomatic mission concerned, its return.               betreffenden diplomatischen Mission seine Zurücksendung zu\nverlangen, nicht als gebunden.\nlt is the understanding of the Government of the People's               Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien vertritt die Auf-\nRepublic of Bulgaria that the reservation thus made is in               fassung, daß der Vorbehalt gegen Artikel 27 Absatz 4 des\nviolation of article 27, para. 4 of the 1961 Convention on Diplo-       Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen\nmatie Relations.\"                                                       verstößt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Juli 1981 (BGBI. II S. 572).\nBonn, den 2. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1098                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 2. Dezember 1981\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das\nMindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\n(BGBI. 1976 II S. 201 ) wird nach seinem Artikel 12\nAbs. 3 für\nRuanda                             am 15. April 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 602).\nBonn, den 2. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe\nund Einwirkungen verursachten Berufsgefahren\nVom 2. Dezember 1981\nDas Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über die Verhü-\ntung und Bekämpfung der durch krebserzeugende\nStoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren\n(BGBI. 1976 II S. 577) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3\nfür\nItalien                             am 23. Juni 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 603).\nBonn, den 2. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                       1099\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 4. Dezember 1981\nDie erstmals mit Wirkung vom 9. November 1978 für die Dauer von zwei Jah-\nren abgegebenen Erklärungen Port u g a I s vom 3. November 1978 über die\nAnerkeooung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschen-\nrechte nach Artikel 25 und der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs\nnach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-\nschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter\nder Bedingung der Gegenseitigkeit-, die sich auch auf die Artikel 1 bis 4 des\nProtokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge-\nnannten Konvention erstreckten, gelten als stillschweigend\nmit Wirkung vom 9. November 1980\nfür weitere zwei Jahre\nerneuert. Bei der Abgabe seiner Unterwerfungserklärungen vom 3. November\n1978 hatte Portugal hinsichtlich der beiden Erklärungen nach Artikel 25 und\nArtikel 46 zusätzlich erklärt:\n(Übersetzung)\n«Par la suite, la presente declaration      ,,Danach wird diese Erklärung um je-\nsera reconduite tacitement pour de nou-      weils weitere zwei Jahre stillschweigend\nvelles periodes de deux ans si l'intention   verlängert, wenn nicht die Absicht, sie zu\nde la denoncer n'est pas notifiee avant      kündigen, vor Ende der laufenden Frist\nl'expiration de la periode en cours.•        notifiziert wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 4. September 1979 (BGBl.11 S. 1040) und vom 5. November 1981 (BGBl.11\nS. 1022).\nBonn, den 4. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen                               über den Geltungsbereich\nÜbereinkommens zur Beseitigung jeder Form                  des Internationalen Übereinkommens von 1974\nvon Rassendiskriminierung                        zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 4. Dezember 1981                                          Vom 4. Dezember 1981\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966            Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung         Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979\n(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2     II S. 141 ) ist nach seinem Artikel X für\nfür                                                             Ägypten                          am 4. Dezember 1981\nKolumbien                          am 2. Oktober 1981     in Kraft getreten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            Bekanntmachung vom 18. September 1981 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 30. September 1981 (BGBI. II              s. 910).\ns. ~24).\nBonn, den 4. Dezember 1981                                   Bonn, den 4. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Straßenverkehr\nVom 4. Dezember 1981\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr\n(BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für\nSimbabwe                               am 31. Juli 1982\nin Kraft treten.\nSimbabwe hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 45 Abs. 4\ndes Übereinkommens erklärt, daß es die Buchstaben „ZW\" anstelle des frü-\nheren Zeichens „RSR\" als Unterscheidungszeichen gewählt hat, das die von\nihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Juli 1981 (BGBI. II S. 526).\nBonn, den 4. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981    1101\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Berufsberatung und die Berufsbildung\nim Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials\nVom 4. Dezember 1981\nDas Übereinkommen Nr. 142 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Berufs-\nberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Er-\nschließung des Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II\nS. 1370) wird nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für\nDänemark                         am     5. Juni 1982\nohne Erstreckung auf die\nFäröer und Grönland\nPortugal                         am  9. Januar 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1981 (BGBI. II S. 168).\nBonn, den 4. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\n·                     Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung\nder Durchführung internationaler Arbeitsnormen\nVom 4. Dezember 1981\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige\nBeratungen zur Förderung der Durchführung internatio-\nnaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach\nseinem Artikel 8 Abs. 3 für\nIsland                           am    30. Juni 1982\nPortugal                         am  9. Januar 1982\nSwasiland                        am     5. Juni 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. November 1980 (BGBI. II\ns. 1485).\nBonn, den 4. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1102                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 4. Dezember 1981\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-\nverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft treten:\nDänemark                                am      5. Juni 1982\nohne Erstreckung auf die\nFäröer und Grönland\nSchweiz                                 am     3. März 1982\nZypern                                  am       6. Juli 1982\nDas V e re i n i g t e Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens auf folgende weitere Gebiete erstreckt:\na) auf Brunei\nmit Wirkung vom 19. März 1981 aufgrund der am 27. Oktober 1980 registrierten Erklärung und nach Maßgabe\nfolgender Abänderung:\n(Übersetzung)\n11\nArticle 5.                                                        ,.Artikel 5.\nIn the economic, social and political circumstances of Brunei       Aufgrund der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ge-\nthis Article cannot be universally applied. Trade unions in the      gebenheiten in Brunei kann dieser Artikel nicht allgemein an-\nprivate sector have not been developed because of the rela-          gewendet werden. Gewerkschaften auf dem privaten Sektor\ntively small-scale nature of the enterprises.\"                       sind wegen der verhältnismäßig geringen Größe der Betriebe\nnicht entwickelt worden.\"\nb) auf Hongkong\nmit Wirkung vom 30. März 1981 aufgrund der an diesem Tage registrierten Erklärung und nach Maßgabe folgen-\nder Abänderung:\n(Übersetzung)\n\"Article 7 (b).                                                      ,,Artikel 7 Buchstabe b.\nThe scope of Labour Administration in Hong Kong does not            Der Bereich der Arbeitsverwaltung in Hongkong erstreckt\nextend to self-employed workers.\"                                    sich nicht auf selbständig erwerbstätige Personen.\"\nc) auf Guernsey und die Insel Man\nmit Wirkung vom 12. Mai 1981 aufgrund der an diesem Tage registrierten Erklärung\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Juni 1981 (BGBI. II S. 370).\nBonn, den 4. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}