{"id":"bgbl2-1981-39-18","kind":"bgbl2","year":1981,"number":39,"date":"1981-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/39#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-39-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_39.pdf#page=11","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-11-30T00:00:00Z","page":1091,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                                    1091\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag                                   Artikel 6\ngeregelt.                                                          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                               Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-       rung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung\nArtikel 7\ndes Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenutzt werden.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKebby Musokotwe\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1981\nIn Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1092                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nund                                 die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Sambia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nSambia,                                                             fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Sambia erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                                                    Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia über1äßt bei den sich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nin Sambia beizutragen -                                              Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sambia von der Kreditanstalt              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen d·ie wirtschaft-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-          werden.\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung                                    Artikel 6\nund Montage, ein Darlehen bis zu 11 900 000,- DM (in Worten:\nelf Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Listen handeln, für           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndie Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-            Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia\nzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge abge-          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nschlossen worden sind.                                               kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie                                   Artikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau             Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKebby Musokotwane"]}