{"id":"bgbl2-1981-39-17","kind":"bgbl2","year":1981,"number":39,"date":"1981-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/39#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-39-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_39.pdf#page=8","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-11-27T00:00:00Z","page":1088,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1088                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnhang C\nUate der am wenigsten fortgeachrfttenen Entwlcklungallnder\nÄquatorialguinea                                            Lesotho\nÄthiopien                                                   Malawi\nAfghanistan                                                 Malediven\nBangladesch                                                 Mall\n·Benin                                                       Nepal\nBhutan                                                      Niger\nBotsuana                                                    Obervolta\nBurundi                                                     Ruanda\nDschibuti                                                   Säo Tome und Principe\nGambia                                                      Samoa\nGuinea                                                      Seschellen\nGuinea-Blasau                                               Somalia\nHaiti                                                       Sudan\nJemen                                                       Tansania, Vereinigte Republik\nJemen, Demokratischer                                       Tonga\nKap Verde                                                   Tschad\nKomoren                                                     Uganda\nLaotische Demokratische Volksrepublik                       Zentralafrikanische Republik\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1981\nIn Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","---------- -- --\nNr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                                     1089\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesre~ublik DE:utschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nund\nRepublik Sambia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Sambia -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\nSambia,                                                              aus der Dar1ehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\ngen und zu vertiefen,                                                unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Sambia beizutragen -                                                           Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen\nArtikel 1                                Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-\nben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschiand ermöglicht           wird.\nes der Regierung der Republik Sambia, bei der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pro-                                    Artikel 6\njektbestimmte Warenhilfe für die Tanzania-Zambia Railway                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nAuthority (TAZARA)\" zur Mitfinanzierung der Beschaffung von          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nLokomotiven einschließlich einer Erstausstattung mit Ersatz-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nteilen, Werkzeugen, zusätzlichen Werkstatteinrichtungen und          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nBeratungsleistungen ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in          werden.\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nDie Verwendung dieses Dar1ehens sowie die Bedingungen,            Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem                Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKebby Musokotwane","-  ------------- - - - - - - - - - - - - - - - -\n1090                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1981\nIn Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung\nund Betreuung von noch auszuwählenden Vorhaben der\nund\nFinanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Sambia -                    Deutschland und der Republik Sambia.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSambia,                                                                                       Artikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu              der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der\nfestigen und zu vertiefen,                                          Republik Sambia zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        schriften unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Sambia beizutragen -                                    Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nArtikel 1                               vertrages in der Republik Sambia erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt\nArtikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ,,-\nStudien- und Expertenfonds II\" einen nicht rückzahlbaren                Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 3 000 000,- DM (in Worten:           in Artikel 1 genannten Maßnahmen anzuwendende Verfahren\ndrei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Der Fonds dient der       wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau"]}