{"id":"bgbl2-1981-39-16","kind":"bgbl2","year":1981,"number":39,"date":"1981-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-39-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_39.pdf#page=2","order":16,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/81 - Zollpräferenzen 1981 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)","law_date":"1981-12-11T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1082                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 2/81 - Zollpräferenzen 1981 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 11. Dezember 1981\nAuf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom\n3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bundes-\nregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\nworden ist, mit Zustimmung des Bundestages:\n§ 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. 1044) in der zur Zeit geltenden\nFassung erhält der Anhang „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern\n-EGKS\" mit Wirkung vom 1. Januar 1981 die aus der Anlage ersichtliche Fas-\nsung.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nAnlage\n(zu § 1)\nZollprlferenzen gegenüber Entwlcklungallndem - EGKS\n1. Vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 gilt für die dem          EG Nr. L 368 S. 1) vorgesehenen Verfahren spätestens am\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-                 Tage vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsat-\nschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren             zes nachgewiesen ist.\ntarifliche Zollfreiheit\n3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 9 des Anhangs A ein Ge-\na) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ur-        meinschaftsplafond durch Einfuhren aus einem einzelnen\nsprung in den in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rah-        Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfreiheit gegenüber\nmen der in Spalte 4 aufgeführten Zollkontingente (deut-        dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember\nscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten),                1981 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäi-\nb) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ur-        schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter den Voraus-\nsprung in den im Anhang B genannten Ländern und Ge-           setzungen der Entscheidung der Kommission vom 5. No-\nbieten - ausgenommen die in Spalte 4 des Anhangs A             vember 1981 (ABI. EG Nr. L 327 S.38) Einvernehmen dar-\nbezeichneten Länder - im Rahmen der in Spalte 5 auf-          über erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wir-\ngeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mit-\ngliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche Länder-             kung, daß die regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser\nMitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.\nhöchstbeträge),\nc) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 9 des Anhangs A mit Ur-     4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen\nsprung in den im Anhang B genannten Ländern und Ge-            Entwicklungsländer, die im Anhang C aufgeführt sind.\nbieten jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschaftspla-\n5. Die tarifliche Zollfreiheit für Waren der lfd. Nr. 1 bis 9 des\nfonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für das\nAnhangs A mit Ursprung in Jugoslawien wird von dem Zeit-\nJahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen entspricht.\npunkt an nicht mehr angewendet, zu dem das am 2. April\n2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenur-        1980 unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitglied-\nsprung in den im Anhang B genannten Ländern und Gebie-             staaten der EGKS und der Sozialistischen Föderativen Re-\nten entsprechend dem in der Verordnung (EWG)                       publik Jugoslawien im Bundesgesetzblatt veröffentlicht\nNr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 (ABI.             und als in Kraft getreten bekanntgegeben worden ist.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                                   1083\nAnhang A\nUate der Waren, die Gegenatand von zollfreien Gemelnachaftszollkontingenten und Gemelnschaftaplafonda sind\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1981\nLfd.                                                                                                      plafond 1981\n(deutscher Anteil\nTarifnr.                  Warenbezeichnung (EGKS)                                                    je Land\nNr.                                                                             an Gemeinschafts-\nzollkontingenten)         oder Gebiet\n(in ECU) 1 )\n2                                    3                                        4                       5\n73.07        Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Plati-           914 265 ECU 2 ) =        3 324 600 ECU    2)\nnen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder ge-      2316793 DM\nhämmert (Schmiedehalbzeug):                             für Waren mit Ursprung\nin Brasilien\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\n1.   gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\n1. gewalzt\n2       73.08  3)    Warmbreitband aus Stahl, in Rollen:                    je 890 299 ECU 2 ) =        3 237 451 ECU    2)\nje 3 058 008 DM\nA. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum Wie-\nfür Waren mit Ursprung\nderauswalzen bestimmt\nin Brasilien, Jugoslawien,\nB. anderes                                               Republik Korea\nund Venezuela\n3       73.10 3 )    Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder       je 551 785 ECU 2 ) =        2 006 493 ECU    2)\ngeschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,      je 1 895 277 DM\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrer-  für Waren mit Ursprung\nstäbe aus Stahl für den Bergbau:                        in Argentinien, Brasilien,\nRepublik Korea\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\nund Venezuela\n1. Walzdraht\nII.  Stabstahl, massiv\nIII. Hohlbohrerstäbe\n0. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B.\npoliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n4       73.11       Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt,    174 993 ECU 2) =            1 908 900 ECU    2)\ngeschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; 443441 DM\nSpundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammen-         für Waren mit Ursprung\ngesetzten Elementen hergestellt:                        in Jugoslawien\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt\noder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung\n(z. B poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\nB. Spundwandstahl","1084                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1981\nLfd.                                                                                                  plafond 1981\n(deutscher Anteil\nTarifnr.                Warenbezeichnung (EGKS)                                                     je Land\nNr.                                                                       an Gemeinschafts-\noder Gebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                                    3                                      4                        5\n5   73.13 3)  Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:                je 1 512 500 ECU 2 ) =       6 276 000 ECU   2)\nje 5195150 DM\nA. Elekrobleche:\nfür Waren mit Ursprung\n1. mit einem Ummagnetisierungsvertust von             in Argentinien, Brasilien, ·\n0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig        Republik Korea\nvon ihrer Dicke                                 und Jugoslawien\nII. andere\nB. andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als\n3mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hoch-\nglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflä-\nchenbearbeitung:\nb) verzinnt\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxi-\ndiert, lackiert, vernickelt, vemiert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder recht-\neckig zugeschnitten:\n2. andere\n6   73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den     je 1 530 129 ECU 2 ) =      5 891 400 ECU   2)\nin den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten          je 3 877 423 DM\nFormen:                                                   für Waren mit Ursprung\nin Brasilien\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nund Jugoslawien\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),\nKnüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-\nmen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profi-\nle:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm strang-\ngepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung\n(z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert\naa) warm gewalzt","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                        1085\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1981\nLfd.                                                                                       plafond 1981\n(deutscher Anteil\nNr.   Tarifnr.                Warenbezeichnung (EGKS)                                         je Land\nan Gemeinschafts-\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )\n2                                   3                                                    5\n(73.15)      VII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit an-\nderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder recht-\neckig zugeschnitten\nB. legierter Stahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),\nKnüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-\nmen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profi-\nle:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm strang-\ngepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung\n(z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Bekrobleche:\n1. mit einem Ummagnetisierungsverlust\nvon 0,75 Watt oder weniger je kg, un-\nabhängig von ihrer Dicke\n2. andere\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit\nanderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten\n7   73.09     Breitflachstahl","1086                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1981\nLfd.                                                                                                          plafond 1981\n(deutscher Anteil\nTarifnr.                          Warenbezeichnung (EGKS)                                               je Land\nNr.                                                                                     an Gemeinschafts-\noder Gebiet\nzollkonti ngenten)\n(in ECU) 1 )\n2                                              3                                     4                  5\n8        73.12            Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\n1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflä-\nchenbearbeitung\nIII.   verzinnt:\na) Weißband\nV.     anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert,\nlackiert, vernickelt, vemiert, plattiert, parkeri-\nsiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n9       73.16            Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstük-\nke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstan-\ngen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schie-\nnenstühle und Winkel, Unterfagsplatten, Klemmplat-\nten, Spurplatten und Spurstangen und anderes spe-\nziell für das Verlegen, zusammenfügen oder Befesti-\ngen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII.   andere\na) neu\nb) gebraucht\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterfagsplatten:\n1.    gewalzt\n, ) ECU = Europäische Rechnungseinheit\n2 ) 1 ECU= 2,53405 DM (lfd. Nr. 1, 4 und 6) bzw. 3,43481 DM (lfd. Nr. 2, 3 und 5)\n3 ) Für Waren mit Ursprung in China wird eine Zollpräferenz nicht gewährt","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                                 1087\nAnhang B\nListe der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollprlferenzen gewährt werden\n1. Unabhängige Länder\nÄgypten                                  Jamaika                                    Paraguay\nÄquatorialguinea                         Jemen                                      Peru\nÄthiopien                                Jemen, Demokratischer                      Philippinen\nAfghanistan                              Jordanien                                  Ruanda\nAlgerien                                 Jugoslawien                                Salomonen\nAngola                                   Kamerun, Vereinigte Republik               Sambia\nArgentinien                              Kamputschea, Demokratisches                Samoa\nBahamas                                  Kap Verde                                  Säo Tome und Principe\nBahrain                                  Katar                                      Saudi-Arabien\nBangladesch                              Kenia                                      Senegal\nBarbados                                  Kiribati                                   Seschellen\nBenin                                    Kolumbien                                  Sierra Leone\nBhutan                                    Komoren                                    Simbabwe\nBirma                                    Kongo                                      Singapur\nBolivien                                 Korea, Republik                            Somalia\nBotsuana                                 Kuba                                       Sri Lanka\nBrasilien                                 Kuwait                                     St. Lucia\nBurundi                                   Laotische Demokratische Volksrepublik      St. Vincent und die Grenadinen\nChile                                     Lesotho                                    Sudan\nChina                                     Libanon                                    Suriname\nCosta Rica                                Liberia                                    Swasiland\nDominica                                  Libysch-Arabische Dschamahirija            Syrien, Arabische Republik\nDominikanische Republik                   Madagaskar                                 Tansania, Vereinigte Republik\nDschibuti                                 Malawi                                     Thailand\nEcuador                                   Malaysia                                   Togo\nElfenbeinküste                            Malediven                                  Tonga\nEI Salvador                               Mali                                       Trinidad und Tobago\nFidschi                                   Marokko                                    Tschad\nGabun                                     Mauretanien                                Tunesien\nGambia                                    Mauritius                                  Tuvalu\nGhana                                     Mexiko                                     Uganda\nGrenada                                   Mosambik                                   Uruguay\nGuatemala                                 Nauru                                      Vanuatu\nGuinea                                    Nepal                                      Venezuela\nGuinea-Bissau                             Nicaragua                                  Vereinigte Arabische Emirate\nGuyana                                    Niger                                      Vietnam\nHaiti                                    Nigeria                                     Zaire\nHonduras                                 Obervolta                                   Zentralafrikanische Republik\nIndien                                   Oman                                        Zypern\nIndonesien                               Pakistan\nIrak                                     Panama\nIran                                     Papua-Neuguinea\nII. Länder und Gebiete,\ndie von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Be-\nziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden\nAmerikanische Jungferninseln                                     Hongkong\nAmerikanisch-Ozeanien                                            Kaimaninseln\nAustralische Außengebiete: Heard- und McDonaldinseln,             Macau\nKokosinseln (Keelinginseln), Norfolkinsel, Weihnachtsinsel     Mayotte\nAustralisches Antarktis-Territorium                               Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln, Niue,\nBelize                                                              Tokelauinseln\nBermuda                                                           Niederländische Antillen\nBritisches Antarktis-Territorium                                  Pitcairninseln\nBritisches Territorium im Indischen Ozean                         St. Helena und Nebengebiete\nBrunei                                                            Territorium Neukaledonien\nFalklandinseln und Nebengebiete                                   Turks- und Caicosinseln\nFranzösische Süd- und Antarktisgebiete                            Wallis und Futuna\nFranzösisch-Polynesien                                            Westindische Assoziierte Staaten\nGibraltar"]}