{"id":"bgbl2-1981-39-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":39,"date":"1981-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/39#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_39.pdf#page=10","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-11-30T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["-  ------------- - - - - - - - - - - - - - - - -\n1090                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1981\nIn Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung\nund Betreuung von noch auszuwählenden Vorhaben der\nund\nFinanziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Sambia -                    Deutschland und der Republik Sambia.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSambia,                                                                                       Artikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu              der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der\nfestigen und zu vertiefen,                                          Republik Sambia zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        schriften unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Sambia beizutragen -                                    Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nArtikel 1                               vertrages in der Republik Sambia erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt\nArtikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ,,-\nStudien- und Expertenfonds II\" einen nicht rückzahlbaren                Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 3 000 000,- DM (in Worten:           in Artikel 1 genannten Maßnahmen anzuwendende Verfahren\ndrei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Der Fonds dient der       wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981                                    1091\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag                                   Artikel 6\ngeregelt.                                                          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                               Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-       rung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung\nArtikel 7\ndes Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngenutzt werden.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKebby Musokotwe\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1981\nIn Lusaka ist am 28. Oktober 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1092                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nund                                 die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Sambia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nSambia,                                                             fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Sambia erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                                                    Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia über1äßt bei den sich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nin Sambia beizutragen -                                              Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sambia von der Kreditanstalt              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen d·ie wirtschaft-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-          werden.\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung                                    Artikel 6\nund Montage, ein Darlehen bis zu 11 900 000,- DM (in Worten:\nelf Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Listen handeln, für           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndie Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-            Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia\nzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge abge-          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nschlossen worden sind.                                               kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie                                   Artikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau             Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 28. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKebby Musokotwane","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1981           1093\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 28. Oktober 1981 aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Sambia von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für\nden privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die\nmilitärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1981\nIn Daressalam ist am 6. Juli 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Juli 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1094                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-           Vertrags in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-\nten Republik Tansania,                                             den.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania übertäßt\ngen und zu vertiefen,\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nim Bewußtsein, daß die' Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen -\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                                 erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der                                   Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nund der im Zusammenhang mit der hierdurch finanzierten Wa-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Bertin be-\nreneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-       vorzugt genutzt werden.\nport, Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag\nbis insgesamt 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen\nArtikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen, die nach Unterzeichnung dieses Abkom-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmens getätigt werden, gemäß der diesem Abkommen als An-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlage beigefügten Liste handeln.                                    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nArtikel 2                              sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Ver-\nArtikel 7\neinigten Republik Tansania zu schließende Finanzierungsver-\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften untertiegt.                                     Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 6. Juli 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKremer\nRainer Offergeld\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nJamal"]}