{"id":"bgbl2-1981-38-27","kind":"bgbl2","year":1981,"number":38,"date":"1981-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/38#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-38-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_38.pdf#page=29","order":27,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-12-01T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981      1077\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren\nVom 1. Dezember 1981\nDas Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den Schutz\nvor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren\n(BGBI. 1973 II S. 958) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 3 für\nItalien                            am 23. Juni 1982\nIn Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Januar 1981 (BGBI. II S. 46).\nBonn, den 1. Dezember 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Dezember 1981\nIn Lima ist am 27. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Dezember 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1078                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nund                                 Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\ndie Regierung der Republik Peru                     von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPeru,                                                                                          Artikel 3\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen und zu vertiefen,                                               Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erho-\nben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nin Peru beizutragen -                                               der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nArtikel 1                               der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nes der Regierung der Republik Peru und/oder einem anderen           Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von                                     Artikel 5\nWaren und Leistungen für das Programm der „Cooperaci6n                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nPopular\" und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wa-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nreneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nport, Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu 10 Millio-      chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhal-          den.\nten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge-\nmäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-                                      Artikel 6\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich .\ndem zwölften Juni neunzehnhunderteinundachtzig abge-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschlossen worden sind.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nArtikel 2                                drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-        teilige Erklärung abgibt.\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau                                      Artikel 7\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nKraft.\nvorschriften unterliegen.\nGeschehen zu Lima am siebenundzwanzigsten Oktober\nneunzehnhunderteinundachtzig, in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Javier Arias Stella\nAußenminister von Peru"]}