{"id":"bgbl2-1981-38-24","kind":"bgbl2","year":1981,"number":38,"date":"1981-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-38-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_38.pdf#page=14","order":24,"title":"Bekanntmachung der deutsch-neuseeländischen Vereinbarung über die wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Antarktis","law_date":"1981-11-19T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1062                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-neuseeländischen Vereinbarung\nüber die wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Antarktis\nVom 19. November 1981\nDie in Wellington durch Notenwechsel vom 26. Juni\n1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Neuseeland ge-\nschlossene Vereinbarung über die wissenschaftliche\nZusammenarbeit in der Antarktis und die Gewährung\ndes Zugangs zu Einrichtungen in Neuseeland für Expe-\nditionen der Bundesrepublik Deutschland, die\nam 26. Juni 1981\nin Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. November 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\n(Übersetzung)\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten\nWellington                                       26. Juni 1981\nExzellenz,\nich beehre mich, auf die zwischen den Behörden der Bun-             b) Jede Regierung bestimmt eine Person oder Stelle, die\ndesrepublik Deutschland und Neuseelands geführten Gesprä-                  für die Koordinierung und Erteichterung der gemeinsa-\nche über wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Antarktis                 men Tätigkeiten aufgrund dieser Vereinbarung verant-\nund die Gewährung des Zugangs zu Einrichtungen in Neusee-                  wortlich ist. Diese Personen oder Stellen konsultieren\nland für Personal, Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundesrepu-               einander mit dem Ziel, solche gemeinsamen Tätigkeiten\nblik Deutschland, die an Expeditionen in die Antarktis teilneh-            auszubauen.\nmen, Bezug zu nehmen. Wie Sie wissen, ist Neuseeland auf-\nc) Über die gemeinsamen Tätigkeiten werden technische\ngrund seiner geographischen Nähe zur Antarktis in einer gün-\nVereinbarungen geschlossen, soweit dies für zweck-\nstigen Lage, für wissenschaftliche Forschungsprogramme in\nmäßig erachtet wird.\nder Antarktis Hilfe zu leisten. Neuseeland seinerseits begrüßt\ndie Zulassung der Bundesrepublik Deutschland zum Status                d) Die beiden Regierungen kommen überein, einander\neiner Beratenden Vertragspartei aufgrund des Antarktis-Ver-               jederzeit auf Ersuchen einer der beiden Regierungen in\ntrags und die Errichtung des Alfred-Wegenar-Instituts für                 bezug auf die Durchführung dieser Vereinbarung zu\nPolarforschung durch Ihre Regierung.                                      konsultieren.\nWir sind der Ansicht, daß die Ergebnisse der Gespräche, die     (2) Vorbehaltlich einer Einigung über den Umfang von Unter-\nzwischen unseren Behörden stattgefunden haben, die bereits             nehmungen in jedem Jahr verpflichtet sich die Regierung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland                 von Neuseeland, folgendes zuzulassen:\nbestehende wertvolle Zusammenarbeit auf wissenschaft-\nlichem Gebiet weiter stärken werden.                                   a) die Durchreise von Personal, das an dem deutschen\nAntarktis-Forschungsprogramm beteiligt ist, auf dem\nDaher beehre ich mich vorzuschlagen, daß die Ergebnisse                Weg nach und von der Antarktis durch Neuseeland und\ndieser Gespräche als Vereinbarung zwischen unseren beiden                  den vorübergehenden Aufenthalt in Neuseeland;\nRegierungen wie folgt festgehalten werden:\nb) den Zugang zu vereinbarten Häfen, Flughäfen und an-\n(1) a) Die beiden Regierungen kommen überein, in der wis-                 deren erforderlichen Einrichtungen in Neuseeland und\nsenschaftlichen Antarktis-Forschung für friedliche                ihre Benutzung durch Schiffe und Luftfahrzeuge, die an\nZwecke und zum gegenseitigen Nutzen zusammenzu-                   dem deutschen Antarktis-Forschungsprogramm betei-\narbeiten und die bereits aufgrund des Abkommens über              ligt sind, im Einklang mit dem neuseeländischen Recht\nwissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit und                und vorbehaltlich der Zahlung der üblichen Gebühren\ndes Antarktis-Vertrags zwischen der Bundesrepublik                und Abgaben.\nDeutschland und Neuseeland bestehende wertvolle\nZusammenarbeit auf wissenschaftlichem Gebiet weiter        (3) Die Regierung von Neuseeland erleichtert im Rahmen ihrer\nzu stärken.                                                    Gesetze und sonstigen Vorschriften soweit wie möglich die","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981                                           1063\nEinreise des an dem deutschen Antarktis-Forschungs-                      a) den voraussichtlichen Umfang des deutschen Antark-\nprogramm beteiligten Personals nach Neuseeland, die                          tis-Forschungsprogramms für die kommende Antarktis-\nAusreise und den Aufenthalt; ausgenommen sind Perso-                         Saison, soweit es die Benutzung von Einrichtungen in\nnen, die Staatsangehörige Neuseelands sind oder dort ih-                     Neuseeland bedingt;\nren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vorausgesetzt, daß\ndieses Personal den üblichen Erfordernissen für die                      b) die Häfen, Flughäfen und anderen erforderlichen Ein-\nvorübergehende Einreise genügt, erklärt sich die Regie-                       richtungen, die für die Benutzung durch das Personal,\nrung von Neuseeland einverstanden, ihnen Einreiseerlaub-                      die Schiffe und die Luftfahrzeuge des deutschen Ant-\nnisse zu erteilen, die eine Beschäftigung erlauben und die                    arktis-Forschungsprogramms während der kommen-\nwährend der Zeit ihres Einsatzes bis zu höchstens zwölf                       den Antarktis-Saison vorgesehen sind.\nMonaten gültig sind.\n(4) Die Regierung von Neuseeland erleichtert im Rahmen ihrer             (7) Diese Vereinbarung gilt nicht für die Cook-lnseln, Niue und\nGesetze und sonstigen Vorschriften, einschließlich derjeni-              Tokelau.\ngen über die landwirtschaftliche Gesundheitsinspektion,\nden Ein- und Ausgang nach und aus Neuseeland von Schif-              (8) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nfen und Luftfahrzeugen, Gerät und Material, die in dem                   nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ndeutschen Antarktis-Forschungsprogramm verwendet                         genüber der Regierung von Neuseeland innerhalb von drei\nwerden sollen, und der persönlichen Habe des an dem Pro-                 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\ngramm beteiligten Personals. Die Regierung von Neusee-                   teilige Erklärung abgibt.\nland befreit das für diese Zwecke ein- oder ausgeführte\n(9) Jede Regierung kann der anderen Regierung jederzeit ihre\nGerät und Material von Steuern und Zöllen.\nAbsicht mitteilen, diese Vereinbarung außer Kraft zu set-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet,                     zen. In diesen Fällen tritt die Vereinbarung nach Ablauf\nsoweit die logistischen Möglichkeiten des laufenden deut-                eines Jahres von dem Tag, an dem die Mitteilung ein-\nschen Antarktis-Forschungsprogramms dies jeweils erlau-                  gegangen ist, außer Kraft.\nben, unter von Fall zu Fall zu vereinbarenden Bedingungen\nlogistische Unterstützung, die rechtzeitig von der Regie-\nrung von Neuseeland für die Durchführung des neuseelän-                Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den\ndischen Antarktis-Forschungsprogramms angefordert                   in dieser Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist, be-\nwird.                                                               ehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\nbilden soll, die am Tag Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\ntet die Regierung von Neuseeland rechtzeitig in jedem Jahr\nauf diplomatischem Weg über                                                                                           8. E. Ta I b o y s\nAn den\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nin Neuseeland\nHerrn Dr. H. A. Steger\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                 Wellington, den 26. Juni 1981\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen für Ihr Schreiben vom 26. Juni 1981 zu danken, in dem Sie\nsich auf die zwischen den Behörden Neuseelands und der Bundesrepublik Deutsch-\nland geführten Gespräche über wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Antarktis\nund die Gewährung des Zugangs zu Einrichtungen in Neuseeland für Personal, Schiffe\nund Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, die an Expeditionen in die Ant-\narktis teilnehmen, beziehen.\nIch teile Ihre Ansicht, daß die Ergebnisse der Gespräche, die zwischen unseren\nBehörden stattgefunden haben, die bereits zwischen Neuseeland und der Bundes-\nrepublik bestehende wertvolle Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem Gebiet weiter\nstärken werden.\nEs ist mir eine Ehre, Ihren Vorschlag anzunehmen, daß die Ergebnisse dieser\nGespräche als Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen wie folgt fest-\ngehalten werden:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note zu Nummer 1 bis 9)\nIch beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung zu erklären, daß Ihre\nNote und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nbilden soll, die mit dem Datum meiner Antwortnote in Kraft tritt, und benutze diesen\nAnlaß, Sie erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nDr. H. A. Steger\nAn den\nMinister der Auswärtigen Angelegenheiten\nvon Neuseeland\nHerrn B. E. Talboys\nWellington"]}