{"id":"bgbl2-1981-38-21","kind":"bgbl2","year":1981,"number":38,"date":"1981-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-38-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_38.pdf#page=2","order":21,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 18. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen","law_date":"1981-12-07T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1050                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 18. November 1980\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 7. Dezember 1981\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                              Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                          Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Wien am 18. November 1980 unterzeichneten                              Artikel 3\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Österreich über den Verzicht auf die Be-     (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nglaubigung und über den Austausch von Personen-         dung in Kraft.\nstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehe-        (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-\nfähigkeitszeugnissen wird zugestimmt. Der Vertrag wird  kel 17 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nnachstehend veröffentlicht.                             bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Dezember 1981\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude","----------      -----------\nNr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981                                1051\nVertrag\nzwischen der Bundesrep4_blik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nDie Bundesrepublik Deutschland                  übersenden, sofern dies nicht nach dem Artikel 6 Absatz 1 zu\ngeschehen hat.\nund\n(2) Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über\ndie Republik Österreich -                  die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum\nHeiratseintrag oder vom österreichischen Standesbeamten\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des           ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so hat zu\nPersonenstandswesens zu erleichtern -                             übersenden\nhaben folgendes vereinbart:                                       der deutsche Standesbeamte der konsularischen Vertre-\ntung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift aus\ndem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Ver-\n1. Abschnitt                          merk (Randvermerk) eingetragen ist,\nVerzicht auf die Beglaubigung                   der österreichische Standesbeamte der konsularischen\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland eine beglaubig-\nArtikel 1\nte Abschrift aus dem Familienbuch, in dem der Randvermerk\nUrkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaa-           eingetragen ist.\ntes aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem\nEine beglaubigte Abschrift nach dem Satz 1 ist nicht zu über-\nDienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, bedürfen\nsenden, wenn eine beglaubigte Abschrift oder eine Urkunde\nzum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung\nnach dem Artikel 4 oder 5 zu übersenden ist.\n(Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem\nkeiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.\nArtikel 4\nII. Abschnitt                           Wird über die Scheidung einer Ehe vom deutschen Standes-\nbeamten ein Vermerk in das Familienbuch oder ein Randver-\nAustausch von Personenstandsurkunden                   merk zum Heiratseintrag oder vom österreichischen Standes-\nbeamten ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen\nArtikel 2\nund ist zumindest einer der Ehegatten Angehöriger des ande-\n(1) Wird die Geburt eines Kindes eines Angehörigen des          ren Vertragsstaates oder ist die Ehe im Gebiet des anderen\neinen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates        Vertragsstaates geschlossen worden, so hat zu übersenden\nbeurkundet, so hat der Standesbeamte, sofern nicht nach dem\nder deutsche Standesbeamte der konsularischen Vertre-\nAbsatz 2 eine beglaubigte Abschrift zu übersenden ist, der\ntung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift aus\nkonsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine\ndem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Ver-\nGeburtsurkunde unter Angabe des Ortes und des Tages der\nmerk (Randvermerk) eingetragen ist,\nEheschließung der Eltern des Kindes zu übersenden; bei nicht-\nehelicher Abstammung sind der Ort und der Tag der Geburt der         der österreichische Standesbeamte der konsularischen\nMutter anzugeben.                                                    Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eine beglau-\nbigte Abschrift aus dem Familienbuch, in dem der Randver-\n(2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetra-\nmerk eingetragen ist.\ngen, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung\ndes anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus        Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder\ndem Geburtenbuch zu übersenden, in dem der Randvermerk            aufgehoben oder das Bestehen oder das Nichtbestehen der\neingetragen ist; die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind        Ehe festgestellt wird.\nmitzuteilen.\n• (3) Wird zu einem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetra-                                  Artikel 5\ngen, aus dem sich ergibt, daß das Kind Angehöriger des ande-\n(1 ) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaa..\nren Vertragsstaates geworden ist, so hat der Standesbeamte\ntes im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat\nder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates\nder Standesbeamte der konsularischen Vertretung des ande-\neine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch zu ·über-\nren Vertragsstaates eine Sterbeurkunde unter Angabe des\nsenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist; die im Ab-\nletzten Wohnsitzes des Verstorbenen in diesem Staat zu über-\nsatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen. Für weitere\nsenden; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind\nRandvermerke gilt der Absatz 2.\naußerdem der Ort und der Tag der Eheschließung anzugeben.\n(2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetra-\nArtikel 3                           gen, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung\n(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen          des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus\nVertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beur-        dem Sterbebuch zu übersenden, in dem der Randvermerk ein-\nkundet, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertre-        getragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mit-\ntung des anderen Vertragsstaates eine Heiratsurkunde zu            zuteilen.","1052                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 6                           lung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeam-\nten des Eheschließungsstaates stellen. Dieser Standesbeam-\n(1) Wird im Gebiet des einen Vertragsstaates eine Ehe-\nte hat den Antrag an den zuständigen Standesbeamten des\nschließung beurkundet und haben die Eheleute ein gemeinsa-\nHeimatstaates zu übersenden; dem Antrag sind für jeden Ver-\nmes voreheliches Kind, so hat der Standesbeamte, wenn die\nlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erfor-\nGeburt des Kindes im anderen Vertragsstaat beurkundet ist,      derlichen Urkunden beizufügen.\nder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates\neine Heiratsurkunde zu übersenden. Auf der Rückseite der            (2) Die Vertragsstaaten werden einander\nHeiratsurkunde hat der Standesbeamte zu vermerken, daß die\n1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der\nEheleute ein gemeinsames voreheliches Kind haben; dabei\nStandesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeits-\nsind die Vornamen und der Familienname sowie der Ort und\nzeugnisses,\nder Tag der Geburt des Kindes sowie die Staatsangehörigkeit\nder Eltern und des Kindes zur Zeit der Eheschließung anzuge-    2. die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstel-\nben. Der Standesbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben              lung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und\nund mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel zu verse-       3. jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 ge-\nhen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind außerhalb           nannten Vorschriften und Urkunden\nder Vertragsstaaten geboren und es selbst oder sein Vater\noder seine Mutter zur Zeit der Eheschließung Angehöriger des    mitteilen.\nanderen Vertragsstaates gewesen ist.                                (3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht wer-\n(2) Wird die Rechtswirksamkeit einer Legitimation durch      den, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheini-\nnachfolgende Ehe, bezüglich deren nach dem Absatz 1 eine        gung oder, falls auch das nicht möglich ist, eine vor dem Stan-\nHeiratsurkunde übersandt worden ist, durch eine Entschei-       desbeamten abgegebene eidesstattliche Versicherung beige-\ndung berührt, so hat                                            fügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung\noder die eidesstattliche Versicherung genügt, unterliegt der\nder deutsche Standesbeamte, der das Familienbuch führt, in   freien Beweiswürdigung des Standesbeamten des Heimat-\ndem das legitimierte Kind eingetragen ist,                   staates.\nder österreichische Standesbeamte, der die Eheschließung\nArtikel 11\nbeurkundet hat,\n(1) Der Standesbeamte des Heimatstaates hat das Ehe-\nder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates\nfähigkeitszeugnis dem Standesbeamten des Eheschließungs-\neine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der mit dem\nstaates zu übersenden. Die übermittelten Urkunden sind\nZeugnis/der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ent-\ngleichzeitig zurückzusenden; den Antrag hat der Standes-\nscheidung zu übersenden und mitzuteilen, was er in den von\nbeamte zurückzubehalten.\ndieser Entscheidung betroffenen Personenstandsbüchern, die\nim Gebiet des eigenen Vertragsstaates geführt werden, veran-         (2) Bestehen Bedenken gegen die Ausstellung des Ehe-\nlaßt hat. Dies gilt auch, wenn die Eheschließung vor dem         fähigkeitszeugnisses, so hat sie der Standesbeamte des Hei-\nInkrafttreten dieses Vertrages beurkundet und deshalb eine       matstaates dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates\nHeiratsurkunde nicht übersandt worden ist.                       zur Unterrichtung des Verlobten, der den Antrag gestellt hat,\nmitzuteilen.\nArtikel 7\nArtikel 12\nBeruht die Übersendungspflicht darauf, daß ein Angehöriger\nFür den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis-\ndes anderen Vertragsstaates betroffen wird, so besteht sie\nses ist der diesem Vertrag beigefügte Vordruck zu verwenden.\nauch dann, wenn diese Person auch Angehöriger des einen\nVertragsstaates oder eines dritten Staates ist; den Angehöri-\ngen des anderen Vertragsstaates stehen die Staatenlosen mit                                Artikel 13\ngewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gleich.            (1) Die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen auf Grund\neines Antrages nach dem Artikel 10 Absatz 1 ist von Gebühren\nArtikel 8                            und Abgaben befreit.\n(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes der             (2) Für den amtlichen Gebrauch eines im Gebiet der Bun-\nkonsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates zu        desrepublik Deutschland ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis-\nübersendenden Urkunden sind derjenigen konsularischen            ses im Gebiet der Republik Österreich sind jedoch die Abga-\nVertretung zuzuleiten, die für den übersendenden Standesbe-     ben zu entrichten, die im Fall der Ausstellung des Ehefähig-\namten örtlich zuständig ist Im Fall des Artikels 5 Absatz 1 ist keitszeugnisses in diesem Vertragsstaat zu erheben wären.\ndie Übersendung unverzüglich, in allen anderen Fällen späte-\n(3) Die durch den Schriftverkehr zwischen den Standesbe-\nstens zum Ablauf des Kalendermonats vorzunehmen.\namten auf Grund der Artikel 10 und 11 anfallenden Auslagen\n(2) Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen zusätzlichen     sind vom Antragsteller nicht zu erstatten.\nAngaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten\noder dem Standesbeamten bekannt sind.\nIV. Abschnitt\nArtikel 9                                                Schlußbeatimmungen\nDer in den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgesehene\nArtikel 14\nAustausch von Personenstandsurkunden geschieht abgaben-\nund kostenfrei.                                                   Im Sinn dieses Vertrages sind\ndie Behörden sowie\nIII. Abschnitt                           die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Reli-\nBeschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen                 gionsgesellschaften,\ndie auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Januar\nArtikel 10                           1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsre-\n(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaates im ande-  gister zuständig gewesen und nach den österreichischen per-\nren Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstel-  sonenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Um-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981                                         1053\nfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Einträge in ihren   Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten\nPersonenstandsregistern, der Anmerkungen in diesen und der          nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Er-\nAusstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzu-             klärung abgibt.\nsehen. Die Regierung der Republik Österreich wird der Regie-\nArtikel 17\nrung der Bundesrepublik Deutschland ein Verzeichnis dieser\nBehörden, Kirchen und Religionsgesellschaften binnen drei              (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nMonaten vom Tag des lnkrafttretens dieses Vertrages über-           urkunden sind so bald wie möglich in Bonn auszutauschen.\nsenden.\n(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats\nnach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nArtikel 15\nWer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne des Ver-                                      Artikel 18\ntrages ist. bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertrags-\nDieser Vertrag gilt fünf Jahre vom Tag seines lnkrafttretens.\nstaates.\nWird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer ge-\nkündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.\nArtikel 16\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Ver-\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die     tragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der               versehen.\nGeschehen zu Wien am 18. November 1980 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nMax v. Podewils\nFür die Republik Österreich:\nWillibald Pahr","1054                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnlage\nAntrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses\nDie nachstehend bezeichneten Verlobten wollen miteinander in der Bundesrepublik Deutschland/Republik Österreich\ndie Ehe eingehen. Zu diesem Zweck stellt\nden Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.\nDie Verlobten machen hierzu folgende Angaben:\nMann                                    Frau\n1. Familienname (auch frühere Familiennamen)\n2. Vornamen\n3. Beruf\n4. Staatsangehörigkeit\n5. Geburtstag und Geburtsort\n6. a) Wohnsitz oder Aufenthalt\n(Ort, Straße, Hausnummer)\nb) letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland/Republik\nÖsterreich (Ort, Straße, Hausnummer)\n7. Familienstand (ledig, verwitwet, geschieden)\n8. Frühere Ehen und ihre Auflösungsgründe\n(Nichtigkeitsgründe)\n9. Sind Kinder vorhanden, für die ein Ausein-\nandersetzungszeugnis erforderlich ist? 1 )\nWir sind - nicht - in folgender Weise - miteinander verwandt oder verschwägert:                         2)\nWir stehen in keinem Kindesannahmeverhältnis zueinander.\nWir stehen - nicht - unter Vormundschaft/Pflegschaft. 2 )\nWir überreichen folgende Unterlagen 3 )\nfür den Mann:                                                              für die Frau:\nden\n(Ort)                                       (Datum)\nUnterschriften\nDer Standesbeamte\n1\n) Nur von deutschen Verlobten bei einem Antrag auf Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses zu beantworten\n2)  Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n3)  Die Urkunden sind mit dem Ehefähigkeitszeugnis zurückzugeben.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981                                   1055\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 1981\nIn Salisbury ist am 17. September 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. September 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) ,,Bewässerungsprogramm I\" (Irrigation Programme 1) bis zu\n13 500 000,- DM\nund\n(in Worten: dreizehn Millionen fünfhunderttausend Deut-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                      sche Mark)\nd) ,,Agricultural   Finance Corporation (AFC)\"       bis   zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n10 000 000,- DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\nSimbabwe,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 58 500 000,- DM (in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Worten: achtundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deut-\ngen und zu vertiefen,                                               sche Mark) sowie\ne) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 500 000,- DM (in Wor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            ten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds II\" zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    der Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-\nin Simbabwe beizutragen -                                           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-\nge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nArtikel 1\nAbkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nlicht es der Regierung der Republik Simbabwe und/oder ande-          vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                  Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe durch\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für\nam Main, für die Vorhaben                                            Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2\na) ,.Wiederaufbauprogramm III\" (Reconstruction Programme             werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nADF III) bis zu 21 000 000,- DM                                 Maßnahmen verwendet werden.\n(in Worten: einundzwanzig Millionen Deutsche Mark)\nArtikel 2\nb) ,,Eisenbahnelektrifizierung\" (Railway Electrification) bis zu\n14 000 000,- DM                                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge so-\n(in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark)                  wie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-"]}