{"id":"bgbl2-1981-38-14","kind":"bgbl2","year":1981,"number":38,"date":"1981-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/38#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-38-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_38.pdf#page=23","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen","law_date":"1981-11-26T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981                              1071\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich der Satzung                   über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nder Organisation der Vereinten Nationen                                über die Registrierung von\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur                     in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 26. November 1981                                          Vom 26. November 1981\nDie in London am 16. November 1945 unterzeichnete             Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über\nSatzung der Organisation der Vereinten Nationen für Er-       die Registrierung von in den Weltraum gestarteten\nziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBI. 1971 II S. 471;       Gegenständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem\n1978 11 S. 987; 1979 II S. 419) ist nach ihrem Artikel XV     Artikel VIII Abs. 4 für\nAbs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nChile                         am 1 7. September 1981\nBahamas                              am 23. April 1981\nRepublik Korea                am     14. Oktober 1981\nSamoa                                am 3. April 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II                   Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\ns. 1481 ).                                                    Bekanntmachung vom 23. April 1981 (BGBI. II S. 192).\nBonn, den 26. November 1981                                    Bonn, den 26. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 1981\nIn Bonn ist am 19. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Paki-\nstan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1072                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen ,\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (6) Bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen Deut-\nund                              sche Mark) werden zum Bezug von Lastkraftwagen für den\n,,Chief Commissioner for Afghan Refugees\" (programm-\nder Präsident der Islamischen Republik Pakistan -         bestimmte Warenhilfe) sowie zur Bildung eines Studien- und\nExpertenfonds (SEF) verwendet, der zur Vorbereitung und für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlicherrBeziehungen      notwendige Begleitmaßnahmen bei der Durchführung und Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-          treuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit be-\nschen Republik Pakistan,                                         stimmt ist.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             (7) Bei der Verwendung des in Absatz 5 genannten Betrages\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    werden die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher\ngen und zu vertiefen,                                            Kapitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohlwollen\nberücksichtigt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        (8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht da-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          von aus, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ndie durch den Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der Bun-    anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben\ndesrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen            verwendet.\nRepublik Pakistan bisher schon gewährt worden sind,\n(9) Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Vorhaben\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen -               desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen·\nRepublik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Die\nsind wie folgt übereingekommen:                               Finanzierungsbeiträge werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für Maßnahmen gemäß Absatz 6 verwendet\nwerden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\n(1) Die Verwendung der Darlehen und der Finanzierungs-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder\nbeiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\ngestellt werden, bestimmen die zwischen den Empfängern und\nden Empfängern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge,\nFrankfurt/Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ninsgesamt 135 Millionen DM (in Worten: einhundertfünfund-\nvorschriften unterliegen.\ndreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\n(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,       sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kre-\ndie Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe des Absatzes 6             ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\ndieses Artikels verwendet.                                        in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n(3) Bis zu 78 Millionen DM (in Worten: achtundsiebzig Millio-  grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nnen Deutsche Mark) werden für von beiden Regierungen ge-          ren.\nmeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet, wenn nach                                          Artikel 3\nPrüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan steift die\n(4) Bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen       Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nfür den Bezug von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln         mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\n(programmbestimmte Warenhilfe) verwendet, wenn nach Prü-          träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\nfung· die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(5) Bis zu 30 Millionen DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-                            Artikel 4\nsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten für             Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-        bei den sich aus den Darlehen und Finanzierungsbeiträgen\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang           ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nmit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und        Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage (all-       freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngemeine Warenhilfe) verwendet. Es muß sich hierbei um Lie-        welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als             nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Transport- und      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nDevisenlizenzen nach dem 31. Dezember 1980 erteilt worden         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nsind.                                                             nehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981                                     1073\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDarlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 finanziert werden,           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nsind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nEinzelfall etwas Abweichendes festgestellt wird.                     land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nstan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nArtikel 6                                 kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehen und\nFinanzierungsbeiträgen ergebenden Lieferungen und Leistun-                                      Artikel 8\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 19. Oktober 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. von Staden\nDr. Franz Klamser\nFür den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nNaik\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nvom 19. Oktober 1981 über finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Ab-\nsatz 5 des Regierungsabkommens vom 19. Oktober 1981\naus dem Darlehen finanziert werden können:\na)   Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb)   industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc)   Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd)   Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-\ndere Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne)   sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung Pakistans von Bedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für\nden privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die\nmilitärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}