{"id":"bgbl2-1981-38-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":38,"date":"1981-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/38#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_38.pdf#page=7","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-11-02T00:00:00Z","page":1055,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981                                   1055\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 1981\nIn Salisbury ist am 17. September 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. September 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) ,,Bewässerungsprogramm I\" (Irrigation Programme 1) bis zu\n13 500 000,- DM\nund\n(in Worten: dreizehn Millionen fünfhunderttausend Deut-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                      sche Mark)\nd) ,,Agricultural   Finance Corporation (AFC)\"       bis   zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n10 000 000,- DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\nSimbabwe,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 58 500 000,- DM (in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Worten: achtundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deut-\ngen und zu vertiefen,                                               sche Mark) sowie\ne) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 500 000,- DM (in Wor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            ten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds II\" zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    der Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-\nin Simbabwe beizutragen -                                           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-\nge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nArtikel 1\nAbkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nlicht es der Regierung der Republik Simbabwe und/oder ande-          vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                  Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe durch\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für\nam Main, für die Vorhaben                                            Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2\na) ,.Wiederaufbauprogramm III\" (Reconstruction Programme             werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nADF III) bis zu 21 000 000,- DM                                 Maßnahmen verwendet werden.\n(in Worten: einundzwanzig Millionen Deutsche Mark)\nArtikel 2\nb) ,,Eisenbahnelektrifizierung\" (Railway Electrification) bis zu\n14 000 000,- DM                                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge so-\n(in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark)                  wie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-","1056                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-         (2) Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung\nbau und den Empfängern der Darlehen und des Finanzierungs-        des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e bezeichneten Vorha-\nbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-      bens „Studien- und Expertenfonds\" anzuwendende Verfahren\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.      wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag gere-\n(2) Die Regierung der Republik Simbabwe, soweit sie nicht\ngelt.\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-                               Artikel 6\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nbenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nArtikel 3                              lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditan-\nArtikel 7\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nSimbabwe erhoben werden.                                         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 4                              gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-                                      Artikel 8\nzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-      Kraft.\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die        Geschehen zu Salisbury am 17. September 1981 in zwei Ur-\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-      schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\nchen Genehmigungen.                                              jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 5                                   Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEllerkmann\n(1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes                 Für die Regierung der Republik Simbabwe\nfestgelegt wird.                                                                             Nkala\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. November 1981\nIn Salisbury ist am 17. September 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. September 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1981                                     1057\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Regierung der Republik Simbabwe - soweit sie nicht\nund                                  selbst Darlehensnehmerin ist - wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                    Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\nim Geiste der bestehende11 freundschaftlichen Beziehungen        tieren.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSimbabwe,                                                                                      Artikel 3\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\ngen und zu vertiefen,                                               schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin Simbabwe erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Simbabwe beizutragen -                                               Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nArtikel 1                                unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nes der Regierung der Republik Simbabwe und/oder einem an-             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                 nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug                                       Artikel 5\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nbis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nwerden.\nMark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Liefe-rungen und Lei-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nArtikel 6\nListe handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nnach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nVerträge abgeschlossen worden sind.                                   lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nLand Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 2                                 blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik\nSimbabwe innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,                                       Artikel 7\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorschriften unterliegen.                                            Kraft.\nGeschehen zu Salisbury am 17. September 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEllerkmann\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nNkala","1058                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 17. September 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik\nSimbabwe von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}