{"id":"bgbl2-1981-37-4","kind":"bgbl2","year":1981,"number":37,"date":"1981-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_37.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-11-12T00:00:00Z","page":1036,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1036                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 1981\nIn Bonn ist am 6. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) Trinkwasserversorgung Khourigba, Oued Zem, Beni Mellal\nund                                       - bis zu 29 Millionen DM (in Worten: neunundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark),\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\nc) landwirtschaftliche Regionalentwicklung am Loukkos-Fluß,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Bewässerungsperimeter Plaines\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                    - bis zu 28 Millionen DM (in Worten: achtundzwanzig\nreich Marokko,                                                               Millionen Deutsche Mark).\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\ngen und zu vertiefen,                                                fängern für den Studienfonds zur Vorbereitung von Projekten\nder finanziellen Zusammenarbeit einen Finanzierungsbeitrag\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            (Aufstockung) bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Deutsche Mark) zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Königreich Marokko beizutragen -                                 der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt für\nArtikel 1                               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen             (4) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 be-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                zeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nMain, für folgende Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt 73            rung des Königreichs Marokko durch andere Vorhaben ersetzt\nMillionen DM (in Worten: dreiundsiebzig Millionen Deutsche          werden.\nMark) aufzunehmen:\na) Trinkwasserversorgung Tiznit                                                                 Artikel 2\n- bis zu 16 Millionen DM (in Worten: sechzehn Millionen             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nDeutsche Mark), und,                                         sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt         werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nist,                                                            aufbau und den Empfängern der Darlehen und des Finanzie-","Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                                     1037\nrungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-                                   Artikel 5\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nliegen.\nDarlehen und dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden,\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht      sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-         Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                                        Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensge-\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan-       währung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen         gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im\nKönigreich Marokko erhoben werden.\nArtikel 7\nArtikel 4                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Fi-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko in-\nnanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nArtikel 8\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. Oktober 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder französische. Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. von Staden\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nAbdelhakim lraqui"]}