{"id":"bgbl2-1981-37-3","kind":"bgbl2","year":1981,"number":37,"date":"1981-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_37.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-portugiesischen Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und der technologischen Entwicklung","law_date":"1981-11-12T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1034                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-portugiesischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung\nund der technologischen Entwicklung\nVom 12. November 1981\nIn Bonn ist am 15. Juni 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Portugiesischen Republik über Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und der tech-\nnologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1 am\n21. September 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung\nund der technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              die zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen be-\nund                                zeichneten öffentlichen oder privaten Stellen geschlossen\nwerden.\ndie Regierung der Portugiesischen Republik,                                        Artikel 2\n(im folgenden als „die Vertragsparteien\" bezeichnet),           (1) Die Zusammenarbeit kann gefördert werden durch:\nvon dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden       a) Informationsaustausch\nengen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu fördern,      b) Austausch von Wissenschaftlern und technischem Perso-\nnal\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Verbes-\nserung der Lebensbedingungen in ihren beiden Ländern durch       c) Expertentagungen und andere gemeinsame Aktivitäten\ndie Förderung der Forschung und der technologischen Ent-         d) Bereitstellung oder Vermittlung von Beratungsdiensten\nwicklung,                                                             und anderen Dienstleistungen\ne) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter             For-\nin der Erkenntnis, daß beide Länder aus einer engen Zusam-\nmenarbeit bei der Verfolgung dieser Ziele Nutzen ziehen               schungs- und Entwicklungsvorhaben.\nkönnen,                                                              (2) Die Vertragsparteien werden diese Zusammenarbeit\nnach besten Kräften dadurch erleichtern, daß sie Material und\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Ausrüstungen zur Verfügung stellen.\n(3) Die Aufteilung der Kosten für gemeinsame Maßnahmen\nArtikel 1                               wird in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-\nvereinbarungen festgelegt.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-\nschen ihren beiden Ländern auf dem Gebiet der Forschung\nund der technologischen Entwicklung, u. a. in folgenden Berei-                               Artikel 3\nchen:                                                               Um die Durchführung dieses Abkommens und der gemäß\na) Nutzung von Energieträgern sowie die Erschließung neuer        Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzelvereinbarungen zu\nEnergiequellen,                                                fördern, treffen sich Vertreter der Vertragsparteien in regel-\nmäßigen Abständen, um sich gegenseitig über den Fortgang\nb) Gewinnung und Nutzung der natürlichen Ressourcen, ins-\nder gemeinsam interessierenden Aktivitäten zu unterrichten\nbesondere der Ressourcen des Meeres.                          und sich über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu\n(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit          verständigen. Zur Erörterung spezieller Fragen können\nwerden jeweils Gegenstand von Einzelvereinbarungen sein,          Arbeitsgruppen von Sachverständigen eingesetzt werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                                     1035\nArtikel 4                                                           Artikel 7\n(1) Der Informationsaustausch kann sich zwischen den Ver-           (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkom-\ntragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen ab-           mens räumt die Regierung der Portugiesischen Republik die\nwickeln, insbesondere zwischen Forschungsinstituten sowie           gleichen Steuer- und Zollerleichterungen ein, wie sie in dem\nFachinformationszentren und Fachbibliotheken.                       am 9. Juni 1980 in Lissabon unterzeichneten Abkommen zwi-\n(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten         schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nStellen können die erhaltenen Informationen an öffentlich-          Regierung der Portugiesischen Republik über technische Zu-\nrechtliche Anstalten oder von öffentlichen Stellen geförderte       sammenarbeit mit Ausnahme der in Artikel 3 Buchstabe b\nInstitutionen ohne Erwerbscharakter weitergeben. Die Weiter-        Satz 2 niedergelegten Bestimmung des genannten Abkom-\ngabe von Informationen an diese oder andere Stellen oder Per-       mens vorgesehen sind.\nsonen ist ausgeschlossen oder beschränkt, wenn die andere              (2) Diese Absprache wird bei der Festlegung der Einzelhei-\nVertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle die empfan-      ten der Zusammenarbeit berücksichtigt, wie sie in den gemäß\ngende Stelle vor oder bei dem Austausch in diesem Sinne             Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzelvereinbarungen vor-\ninformiert.                                                         gesehen ist.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß diejenigen, die ge-\nmäß diesem Abkommen oder der zu seiner Durchführung zu                                         Artikel 8\nschließenden Einzelvereinbarungen zum Empfang von Infor-               Dieses Abkommen wird entsprechend den in beiden Län-\nmationen berechtigt sind, diese Informationen nicht an Stellen      dern geltenden Gesetzen und Vorschriften angewendet. Von\noder Personen weitergeben, die aufgrund dieses Abkommens            den Vertragsparteien eingegangene internationale Verpflich-\nund der gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-            tungen bleiben davon unberührt.\nvereinbarungen zur Entgegennahme dieser Informationen\nnicht befugt sind.\nArtikel 9\nArtikel 5                                    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\n(1) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf                        Abkommens werden, sofern in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu\nschließenden Einzelvereinbarungen nichts anderes vereinbart\na) Informationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder von          wird, in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertrags-\nVereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden           parteien beigelegt.\ndürfen,\nb) geheimhaltungsbedürftige Informationen der Regierung,                                       Artikel 10\nsofern nicht die zuständigen Behörden zuvor ihre Zustim-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nmung erteilt haben.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Informationen von kommerziellem Wert werden aufgrund          Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nbesonderer Absprachen weitergegeben, in denen auch die               Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-\nBedingungen für die Weitergabe geregelt werden.                      teilige Erklärung abgibt.\n(3) In den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-\nvereinbarungen wird geregelt, wer zum Empfang sich aus ge-                                      Artikel 11\nmeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ergeben-                 (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\nden Informationen von kommerziellem Wert berechtigt sein             parteien sich gegenseitig davon unterrichtet haben, daß die je-\nsoll.                                                                weiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten erfüllt sind.\nArtikel 6\n(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jah-\n(1) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Partner der Zu-         ren in Kraft und wird danach für jeweils zwei Jahre verlängert,\nsammenarbeit zu veranlassen, den Grad der Zuverlässigkeit            sofern die Verlängerung nicht durch eine Mitteilung einer der\nund Anwendbarkeit der ausgetauschten Informationen bzw.              beiden Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Ablauf\nder zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen so         eines solchen Zeitraums ausgeschlossen wird. Die Geltungs-\ngenau wie möglich anzugeben. Die Tatsache, daß die Ver-              dauer der gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-\ntragsparteien an der Weitergabe von Informationen im Rah-            vereinbarungen wird durch die Beendigung dieses Abkom-\nmen dieser Zusammenarbeit beteiligt sein können, begründet           mens nicht berührt. Nach Ablauf der Geltungsdauer bleibt das\nan sich noch keine Haftung der Vertragsparteien.                     Abkommen so lange und so weit in Kraft, wie es für die Durch-\nführung von Einzelvereinbarungen, die gemäß Artikel 1 Ab-\n(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-\nvereinbarungen enthalten gegebenenfalls Bestimmungen                 satz 2 geschlossen worden sind, erforderlich ist.\nüber die Haftung für Schäden, die die Vertragsparteien oder             (3) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den\nDritte im Zusammenhang mit der Durchführung der Zusam-               Vertragsparteien vereinbart und durch einen Notenwechsel in\nmenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erleiden.                       Kraft gesetzt.\nGeschehen zu Bonn am 15. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAndre Goncalv&s Pereira"]}