{"id":"bgbl2-1981-37-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":37,"date":"1981-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Rielasingen/Ramsen","law_date":"1981-11-06T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["1033\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                Z 1998 AX\n1981                Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1981                                                                                                                          Nr. 37\nTag                                                                              Inhalt                                                                                            Seite\n6.11.81   Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Durch-\nführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Riela-\nsingen/Ramsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1033\n12.11.81   Bekanntmachung des deutsch-portugiesischen Abkommens über Zusammenarbeit auf dem\nGebiet von Forschung und der technologischen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1034\n12. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   1036\n12.11.81   Bekanntmachung des deutsch-skandinavischen Abkommens über den internationalen Straßen-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1038\n13. 11. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung einer Er-\ngänzung des Abschnittes I der Anlage 1„zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich\nan der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . .                                                                            1048\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung\nauf deutschem Gebiet am Grenzübergang Rielasingen/Ramsen\nVom 6. November 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 6. August 1981 über die\nDurchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet\nam Grenzübergang Rielasingen/Ramsen (BGBI. 1981 II S. 600) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. November 1981\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 15. Oktober 1981\ndie Vereinbarung vom 1. Juli 1981 über die Durchführung der schweizerischen\nGrenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Rielasin-\ngen/Ramsen (BGBI. 1981 II S. 601) in Kraft getreten.\nBonn, den 6. November 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","1034                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-portugiesischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung\nund der technologischen Entwicklung\nVom 12. November 1981\nIn Bonn ist am 15. Juni 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Portugiesischen Republik über Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und der tech-\nnologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1 am\n21. September 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung\nund der technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              die zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen be-\nund                                zeichneten öffentlichen oder privaten Stellen geschlossen\nwerden.\ndie Regierung der Portugiesischen Republik,                                        Artikel 2\n(im folgenden als „die Vertragsparteien\" bezeichnet),           (1) Die Zusammenarbeit kann gefördert werden durch:\nvon dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden       a) Informationsaustausch\nengen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu fördern,      b) Austausch von Wissenschaftlern und technischem Perso-\nnal\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Verbes-\nserung der Lebensbedingungen in ihren beiden Ländern durch       c) Expertentagungen und andere gemeinsame Aktivitäten\ndie Förderung der Forschung und der technologischen Ent-         d) Bereitstellung oder Vermittlung von Beratungsdiensten\nwicklung,                                                             und anderen Dienstleistungen\ne) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter             For-\nin der Erkenntnis, daß beide Länder aus einer engen Zusam-\nmenarbeit bei der Verfolgung dieser Ziele Nutzen ziehen               schungs- und Entwicklungsvorhaben.\nkönnen,                                                              (2) Die Vertragsparteien werden diese Zusammenarbeit\nnach besten Kräften dadurch erleichtern, daß sie Material und\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Ausrüstungen zur Verfügung stellen.\n(3) Die Aufteilung der Kosten für gemeinsame Maßnahmen\nArtikel 1                               wird in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-\nvereinbarungen festgelegt.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-\nschen ihren beiden Ländern auf dem Gebiet der Forschung\nund der technologischen Entwicklung, u. a. in folgenden Berei-                               Artikel 3\nchen:                                                               Um die Durchführung dieses Abkommens und der gemäß\na) Nutzung von Energieträgern sowie die Erschließung neuer        Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzelvereinbarungen zu\nEnergiequellen,                                                fördern, treffen sich Vertreter der Vertragsparteien in regel-\nmäßigen Abständen, um sich gegenseitig über den Fortgang\nb) Gewinnung und Nutzung der natürlichen Ressourcen, ins-\nder gemeinsam interessierenden Aktivitäten zu unterrichten\nbesondere der Ressourcen des Meeres.                          und sich über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu\n(2) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit          verständigen. Zur Erörterung spezieller Fragen können\nwerden jeweils Gegenstand von Einzelvereinbarungen sein,          Arbeitsgruppen von Sachverständigen eingesetzt werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                                     1035\nArtikel 4                                                           Artikel 7\n(1) Der Informationsaustausch kann sich zwischen den Ver-           (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkom-\ntragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen ab-           mens räumt die Regierung der Portugiesischen Republik die\nwickeln, insbesondere zwischen Forschungsinstituten sowie           gleichen Steuer- und Zollerleichterungen ein, wie sie in dem\nFachinformationszentren und Fachbibliotheken.                       am 9. Juni 1980 in Lissabon unterzeichneten Abkommen zwi-\n(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten         schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nStellen können die erhaltenen Informationen an öffentlich-          Regierung der Portugiesischen Republik über technische Zu-\nrechtliche Anstalten oder von öffentlichen Stellen geförderte       sammenarbeit mit Ausnahme der in Artikel 3 Buchstabe b\nInstitutionen ohne Erwerbscharakter weitergeben. Die Weiter-        Satz 2 niedergelegten Bestimmung des genannten Abkom-\ngabe von Informationen an diese oder andere Stellen oder Per-       mens vorgesehen sind.\nsonen ist ausgeschlossen oder beschränkt, wenn die andere              (2) Diese Absprache wird bei der Festlegung der Einzelhei-\nVertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle die empfan-      ten der Zusammenarbeit berücksichtigt, wie sie in den gemäß\ngende Stelle vor oder bei dem Austausch in diesem Sinne             Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzelvereinbarungen vor-\ninformiert.                                                         gesehen ist.\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß diejenigen, die ge-\nmäß diesem Abkommen oder der zu seiner Durchführung zu                                         Artikel 8\nschließenden Einzelvereinbarungen zum Empfang von Infor-               Dieses Abkommen wird entsprechend den in beiden Län-\nmationen berechtigt sind, diese Informationen nicht an Stellen      dern geltenden Gesetzen und Vorschriften angewendet. Von\noder Personen weitergeben, die aufgrund dieses Abkommens            den Vertragsparteien eingegangene internationale Verpflich-\nund der gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-            tungen bleiben davon unberührt.\nvereinbarungen zur Entgegennahme dieser Informationen\nnicht befugt sind.\nArtikel 9\nArtikel 5                                    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\n(1) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf                        Abkommens werden, sofern in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu\nschließenden Einzelvereinbarungen nichts anderes vereinbart\na) Informationen, die aufgrund von Rechten Dritter oder von          wird, in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertrags-\nVereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden           parteien beigelegt.\ndürfen,\nb) geheimhaltungsbedürftige Informationen der Regierung,                                       Artikel 10\nsofern nicht die zuständigen Behörden zuvor ihre Zustim-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nmung erteilt haben.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Informationen von kommerziellem Wert werden aufgrund          Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nbesonderer Absprachen weitergegeben, in denen auch die               Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-\nBedingungen für die Weitergabe geregelt werden.                      teilige Erklärung abgibt.\n(3) In den gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-\nvereinbarungen wird geregelt, wer zum Empfang sich aus ge-                                      Artikel 11\nmeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ergeben-                 (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\nden Informationen von kommerziellem Wert berechtigt sein             parteien sich gegenseitig davon unterrichtet haben, daß die je-\nsoll.                                                                weiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten erfüllt sind.\nArtikel 6\n(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jah-\n(1) Die Vertragsparteien sind bemüht, die Partner der Zu-         ren in Kraft und wird danach für jeweils zwei Jahre verlängert,\nsammenarbeit zu veranlassen, den Grad der Zuverlässigkeit            sofern die Verlängerung nicht durch eine Mitteilung einer der\nund Anwendbarkeit der ausgetauschten Informationen bzw.              beiden Vertragsparteien spätestens zwölf Monate vor Ablauf\nder zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen so         eines solchen Zeitraums ausgeschlossen wird. Die Geltungs-\ngenau wie möglich anzugeben. Die Tatsache, daß die Ver-              dauer der gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-\ntragsparteien an der Weitergabe von Informationen im Rah-            vereinbarungen wird durch die Beendigung dieses Abkom-\nmen dieser Zusammenarbeit beteiligt sein können, begründet           mens nicht berührt. Nach Ablauf der Geltungsdauer bleibt das\nan sich noch keine Haftung der Vertragsparteien.                     Abkommen so lange und so weit in Kraft, wie es für die Durch-\nführung von Einzelvereinbarungen, die gemäß Artikel 1 Ab-\n(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden Einzel-\nvereinbarungen enthalten gegebenenfalls Bestimmungen                 satz 2 geschlossen worden sind, erforderlich ist.\nüber die Haftung für Schäden, die die Vertragsparteien oder             (3) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den\nDritte im Zusammenhang mit der Durchführung der Zusam-               Vertragsparteien vereinbart und durch einen Notenwechsel in\nmenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erleiden.                       Kraft gesetzt.\nGeschehen zu Bonn am 15. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAndre Goncalv&s Pereira","1036                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 1981\nIn Bonn ist am 6. Oktober 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) Trinkwasserversorgung Khourigba, Oued Zem, Beni Mellal\nund                                       - bis zu 29 Millionen DM (in Worten: neunundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark),\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\nc) landwirtschaftliche Regionalentwicklung am Loukkos-Fluß,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Bewässerungsperimeter Plaines\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                    - bis zu 28 Millionen DM (in Worten: achtundzwanzig\nreich Marokko,                                                               Millionen Deutsche Mark).\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              licht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\ngen und zu vertiefen,                                                fängern für den Studienfonds zur Vorbereitung von Projekten\nder finanziellen Zusammenarbeit einen Finanzierungsbeitrag\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            (Aufstockung) bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Deutsche Mark) zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Königreich Marokko beizutragen -                                 der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt für\nArtikel 1                               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen             (4) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 be-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                zeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nMain, für folgende Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt 73            rung des Königreichs Marokko durch andere Vorhaben ersetzt\nMillionen DM (in Worten: dreiundsiebzig Millionen Deutsche          werden.\nMark) aufzunehmen:\na) Trinkwasserversorgung Tiznit                                                                 Artikel 2\n- bis zu 16 Millionen DM (in Worten: sechzehn Millionen             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nDeutsche Mark), und,                                         sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt         werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nist,                                                            aufbau und den Empfängern der Darlehen und des Finanzie-","Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                                     1037\nrungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-                                   Artikel 5\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nliegen.\nDarlehen und dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden,\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht      sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-         Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                                        Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensge-\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan-       währung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen         gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im\nKönigreich Marokko erhoben werden.\nArtikel 7\nArtikel 4                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Fi-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko in-\nnanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nArtikel 8\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. Oktober 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder französische. Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. von Staden\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nAbdelhakim lraqui","1038                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-skandinavischen Abkommens\nüber den internationalen Straßenverkehr\nVom 12. November 1981\nIn Oslo ist am 22. September 1981 ein Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs\nDänemark, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über\nden internationalen Straßenverkehr unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 23 Abs. 1\nam 22. Oktober 1981\nin Kraft getreten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bei Un-\nterzeichnung des Abkommens gegenüber der norwegischen und schwedi-\nschen Regierung folgende Erklärung abgegeben:\n„Wird zwischen dem Rat der Europäischen Gemeinschaften und Norwegen und\nSchweden eine Übereinkunft über einen Gegenstand getroffen, der in den Artikeln 1\nund 3 des Abkommens über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland, Dänemark, Norwegen und Schweden geregelt ist, so gelten nach\nInkrafttreten der zwischen dem Rat der Europäischen Gemeinschaften und Norwegen\nund Schweden getroffenen Übereinkunft die Regeln dieser Übereinkunft.\"\nDas Abkommen und das dazugehörige Protokoll werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 12. November 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                                 1039\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund den Regierungen des Königreichs Dänemark,\ndes Königreichs Norwegen\nund des Königreichs Schweden\nüber den internationalen Straßenverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          die Abholung solcher Fahrgäste anzusehen, die am gleichen\nTag von dem gleichen Unternehmer in das andere Land ge-\nsowie\nbracht worden sind.\ndie Regierungen des Königreichs Dänemark,\nArtikel 3\ndes Königreichs Norwegen\nGelegenheitsverkehrsdienste, die nicht nach den Vorschrif-\nund des Königreichs Schweden -                 ten der Artikel 1 und 2 dieses Abkommens genehmigungsfrei\nsind, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung der zuständigen\nin dem Bestreben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit     Behörde der betreffenden Vertragspartei.\nden internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr mit\nKraftfahrzeugen weiter zu entwickeln -                                                    Artikel 4\nsind im Rahmen des geltenden Rechts wie folgt übereinge-      (1) Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) in oder durch das an-\nkommen:                                                        dere Land bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behör-\nde der anderen Vertragspartei.\nPersonenverkehr                          (2) Für den Pendelverkehr (Ferienziel-Reiseverkehr) mit\nKraftomnibussen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                          und Dänemark, der den Vorschriften des Artikels 2 und des Ar-\n(1) Die im Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Ge-     tikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,\nlegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebs-   gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72,\nsitz in dem Gebiet des einen Landes haben, bedürfen für Fahr- 1172/72 und 2442/72.\nten in oder durch das Gebiet des anderen Landes keiner wei-\nteren Genehmigung, wenn es sich handelt um                                               Artikel 5\na) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. um Fahrten,         (1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr bedürfen Unter-\ndie mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf     nehmer einer Genehmigung der zuständigen Behörden derbe-\nder gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe beför-  rührten Länder.\ndert und sie an den Ausgangsort zurückbringt                (2) Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und de-\noder                                                      ren Änderung sowie die Einstellung des Betriebes bedürfen\nder vorherigen Zustimmung der beiderseitigen zuständigen\nb) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufge-     Genehmigungsbehörden.\nnommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leer-\nfahrt ist.                                                  (3) Im Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Dänemark gelten die Vorschrif-\nVorschriften anderer Übereinkommen, aus denen sich die Ge-     ten der Verordnungen (EWG) Nr. 517 /72, 1172/72 und\nnehmigungsfreiheit in anderen als den in diesem Absatz ge-      2442/72.\nnannten Fällen ergibt, bleiben unberührt.\nArtikel 6\n(2) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und Dänemark gelten die            (1) Im Transitlinienverkehr bedürfen Unternehmer einer Ge-\nVorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 117/66 und             nehmigung der zuständigen Behörde des durchfahrenen Lan-\n1016/68.                                                       des.\n(3) Unternehmer, die Verkehrsdienste nach Absatz 1 durch-     (2) Im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nführen, haben während der ganzen Dauer der Fahrt ein Kon-      und Dänemark gelten die Vorschriften der Verordnungen\ntrolldokument mitzuführen, dessen Einzelheiten im Protokoll    (EWG) Nr. 517/72, 1172/72 und 2442/72.\nnach Artikel 19 geregelt sind.\nGüterverkehr\nArtikel 2\n(1) Taxen und Mietwagen deutscher oder dänischer Unter-                                Artikel 7\nnehmer dürfen Fahrgäste in oder durch das andere Land be-         (1) Für Güterbeförderungen im gewerblichen Verkehr mit\nfördern. Die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte Aus-       Kraftfahrzeugen, die in dem Gebiet einer der Vertragsparteien\nfertigung der Genehmigung ist auf der Fahrt mitzuführen.       zugelassen sind, ist eine Genehmigung der Vertragspartei er-\n(2) Das Aufnehmen von Fahrgästen durch deutsche oder        forderfich, deren Gebiet befahren wird.\ndänische Unternehmer im anderen Land ist nicht gestattet. Je-     (2) Von der Gemischten Kommission nach Artikel 20 wird\ndoch ist die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Land dann      ein Kontingent für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, das\nzulässig, wenn der Beförderungsvertrag für die Fahrgäste ab-   jader Vertragspartei in gleicher Höhe zur Verfügung steht. Das\ngeschlossen worden ist, bevor sie im anderen Land eintreffen.  Kontingent kann während dieses Zeitraumes geändert wer-\nAls eine Aufnahme von Fahrgästen im anderen Land ist nicht     den.","1040                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 8                                             Gemeinsame Bestimmungen\nKeiner Genehmigung bedürfen die im Protokoll nach Arti-                                  Artikel 16\nkel 19 aufgeführten Beförderungen.\n(1) Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer\nausgegeben, die nach dem Recht des Staates, in dem das\nArtikel 9                          Kraftfahrzeug zugelassen ist, Personen oder Güter mit Kraft-\nAußerhalb des vereinbarten Kontingents nach Artikel 7 dür-   fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr befördern dür-\nfen Genehmigungen ausgegeben werden für die im Protokoll        fen.\nnach Artikel 19 aufgeführten Beförderungen.                         (2) Für Unternehmer und Fahrpersonal ist im anderen land\ndas dort geltende Recht verbindlich.\nArtikel 10\n(1) Die Genehmigung berechtigt zur Güterbeförderung im                                   Artikel 17\ngrenzüberschreitenden Verkehr                                      Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderli-\na) zwischen dem Land, in dem das verwendete Kraftfahrzeug       chen Unterlagen (z. B. Genehmigung, Beförderungspapier)\nzugelassen ist und dem anderen Land (Wechselverkehr);      sind bei allen Fahrten im anderen Land vom Fahrpersonal mit-\nzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzu-\nb) durch das andere Land (Transit);                             weisen.\nc) zwischen dem anderen Land und einem dritten Land (Drei-\nländerverkehr) zu den Bedingungen, die von der Gemisch-                                Artikel 18\nten Kommission nach Artikel 20 festgelegt werden.\n(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen\n(2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr-   des Unternehmers und des Fahrpersonals gegen das im ande-\nzeugen, die in dem einen Land zugelassen sind, zwischen zwei    ren Land geltende Recht und die Bestimmungen dieses Ab-\nin dem anderen Land liegenden Orten zu befördern (Binnen-       kommens treffen die zuständigen Behörden des Landes, in\nverkehr).                                                       dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zu-\n(3) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann von der Ge-     ständigen Behörde des Landes, in dem die Zuwiderhandlung ·\nmischten Kommission nach Artikel 20 eingeschränkt werden.       begangen worden ist, eine der nachfolgenden Maßnahmen:\nDie Einschränkung muß in der Genehmigung vermerkt sein.         a) Hinweis an den verantwortlichen Unternehmer, die gelten-\nden Vorschriften im anderen Land einzuhalten;\nArtikel 11                         b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den ver-\nantwortlichen Unternehmer oder Widerruf einer bereits er-\n(1) Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug oder einen\nteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zustän-\nZug miteinander verbundener Fahrzeuge (Sattelzug oder\ndige Behörde des anderen Landes ihn vom Verkehr ausge-\nLastzug).\nschlossen hat.\n(2) Der Unternehmer darf die ihm erteilte Genehmigung nicht\n(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über\neinem anderen Unternehmer überlassen.\ndie getroffenen Maßnahmen.\nArtikel 12\nArtikel 19\nDie Genehmigung kann ausgestellt werden\nDurchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen wer-\na) als Zeitgenehmigung, gültig für eine unbestimmte Anzahl      den von den Vertragsparteien in einem Protokoll niedergelegt;\nvon Fahrten;                                               dieses ist Bestandteil des Abkommens.\nb) als Fahrtgenehmigung, gültig für eine einzelne Fahrt (Hin-\nund Rückfahrt).\nArtikel 20\nArtikel 13                             (1) Auf Verlangen der zuständigen Behörden einer Vertrags-\npartei tritt eine aus Vertretern der zuständigen Behörden be-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen   stehende Gemischte Kommission zusammen, um in Durchfüh-\ndie Genehmigungen für die jeweils im anderen Land zugelas-      rung des Abkommens der Entwicklung des Verkehrs Rech-\nsenen Kraftfahrzeuge.                                           nung zu tragen und auftretende Fragen im gegenseitigen Ein-\n(2) Die Genehmigungen werden an die Unternehmer durch        vernehmen zu regeln.\ndie zuständigen Behörden des Landes ausgegeben, in dem die         (2) Die Gemischte Kommission ist berechtigt, das Protokoll\nKraftfahrzeuge dieser Unternehmer zugelassen sind.              nach Artikel 19 zu ändern.\nArtikel 14                                                     Artikel 21\nJede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr muß           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nvon einem internationalen Beförderungspapier begleitet sein.    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nden Regierungen des Königreichs Dänemark, des Königreichs\nNorwegen und des Königreichs Schweden innerhalb von 3\nArtikel 15                           Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n(1) Beförderungen im grenzüberschreitenden Werkverkehr      Erklärung abgibt.\nsind genehmigungsfrei. Das Werkverkehr betreibende Unter-\nnehmen hat jedoch nachzuweisen, daß es sich um eine Beför-                                Artikel 22\nderung im Werkverkehr handelt.                                     Abkommen und Regelungen über den Straßenpersonen-\n(2) Jede Beförderung im Werkverkehr muß von einem Beför-    und -güterverkehr zwischen dem Königreich Dänemark, dem\nderungspapier begleitet sein, dessen Inhalt im Protokoll nach   Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden werden\nArtikel 19 festgelegt ist.                                      durch dieses Abkommen nicht berührt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                                       1041\nArtikel 23                                   (3) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvereinbarung über die\nDurchführung des internationalen Straßenpersonen- und\n(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in\n-güterverkehrs vom 15. Februar 1952 in der Fassung vom\nKraft.                                                               1. Januar 1971 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der\n(2) Das Abkommen bleibt unbefristet in Kraft, bis es von          Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Verkehrs-\neiner der Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von 6 Mo-     ministerien von Dänemark, Norwegen und Schweden anderer-\nnaten gekündigt wird.                                                seits außer Kraft.\nGeschehen zu Oslo am 22. September 1981 in einer Ur-\nschrift in deutscher, dänischer, norwegischer und schwedi-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Kgl. Norwegischen\nAußenministeriums hinterlegt. Beglaubigte Abschriften wer-\nden den übrigen Teilnehmerregierungen von der norwegi-\nschen Regierung übermittelt.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Baiser\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nT. Oldenburg\nFür die Regierung des Königreichs Norwegen\nRonald Bye\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nL. Kellberg\nProtokoll\nnach Artikel 19 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund den Regierungen des Königreichs Dänemark,\ndes Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden\nüber den internationalen Straßenverkehr\nFür die Anwendung des Abkommens werden nachstehende                Zu Artikel 4\nRegelungen vereinbart:\n3. Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) deutscher Unterneh-\nmer bedarf für die norwegische und schwedische Teil-\nPersonenverkehr                                                            strecke der Genehmigung der zuständigen Behörde der\nVertragspartei, in deren Gebiet das Reiseziel liegt. Der\nZu Artikel 1                                                               Antrag ist vom deutschen Unternehmer bei der zuständi-\ngen Behörde der Vertragspartei zu stellen, die ihre Ent-\n1. Das Kontrolldokument nach Artikel 1 Absatz 3 muß für                  scheidung dem deutschen Antragsteller unmittelbar mit-\nnorwegische und schwedische Unternehmer der Anlage 1                teilt. Eine Abschrift der Entscheidung wird gleichzeitig\nzum Dokument CM (71) 8 der CEMT für dänische und                    dem Bundesminister für Verkehr übersandt. Pendelver-\ndeutsche Unternehmer der Anlage 2 zur Verordnung                     kehr (Ferienziel-Reisen) norwegischer und schwedischer\n(EWG) Nr. 1016/68 entsprechen. Unter Punkt 6 des Fahr-              Unternehmer bedarf für die deutsche Teilstrecke der Ge-\ntenblattes kann die Liste der Fahrgäste durch die Angabe             nehmigung der zuständigen deutschen Behörde, in deren\nder Zahl der Fahrgäste ersetzt werden.                              Gebiet das Reiseziel liegt.\nDer Antrag ist an die zuständige Behörde ihres Heimat-\nZu Artikel 3                                                               staates zu richten, die den Antrag dem Bundesminister für\n2. Anträge im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsver-                    Verkehr übersendet. Die deutsche Genehmigungsbehör-\nkehr nach Artikel 3 sind vom dänischen, norwegischen                 de übersendet die Genehmigung für den norwegischen\noder schwedischen Unternehmer nach Muster der Anla-                  und schwedischen Antragsteller an die zuständige Behör-\nge 1 in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behör-              de des Heimatstaates.\nde seines Heimatstaates zu richten, die sie dem Bundes-          4. Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 mindestens\nminister für Verkehr übersendet.                                     in zweifacher Ausfertigung einzureichen.\nVom deutschen Unternehmer ist der Antrag nach Muster             5. Liegt das Reiseziel deutscher Unternehmer nicht in einem\nder Anlage 1 an die zuständige Behörde der anderen Ver-              der drei skandinavischen Staaten (Transitverkehr), so be-\ntragspartei zu richten.                                              darf es für die gesamte Transitstrecke der Genehmigung","1042                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nderjenigen skandinavischen Vertragspartei, in deren Ge-          g) die Überführung von Leichen;\nbiet der erste Grenzübergang bei der Hinfahrt stattfindet.\nLiegt das Reiseziel norwegischer und schwedischer Un-            h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, de-\nternehmer nicht in der Bundesrepublik Deutschland                    ren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Ge-\n(Transitverkehr), so bedarf es für die Transitstrecke der            samtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder\nGenehmigung der zuständigen deutschen Behörde, in de-                deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast\nren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Hinfahrt statt-           der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\nfindet; dasselbe gilt, wenn das Reiseziel dänischer Unter-       i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur\nnehmer nicht in einem Mitgliedstaat der EWG liegt. Im üb-            Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere\nrigen gelten die Nummern 3 und 4 entsprechend.                       bei Naturkatastrophen);\nj)  die Beförderung hochwertiger Waren (z. 8. Edelmetal-\nZu Artikel 5                                                             le) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen\n6. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs für die Teil-           Sicherheitskräften begleitet werden;\nstrecke auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie\nk) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-\nAnträge nach Artikel 5 Absatz 2 sind bei der zuständigen\nwerken für A1,1sstellungen oder für gewerbliche\nBehörde des Heimatstaates einzureichen. Die Anträge\nZwecke;\ndeutscher Verkehrsunternehmer sind mit einer Stellung-\nnahme des Bundesministers für Verkehr der zuständigen            1) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließ-\nBehörde der anderen Vertragspartei zu übersenden; die               lich zur Werbung oder Unterrichtung (Messegut);\nAnträge norwegischer und schwedischer Verkehrsunter-\nm) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu\nnehmer sind mit einer Stellungnahme der zuständigen\noder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver-\nBehörde des Heimatstaates dem Bundesminister für Ver-\nanstaltungen, Schaumärkten oder Jahrmärkten sowie\nkehr zu übersenden.\nzu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\n7. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen Rechts-\nvorschriften erteilt.                                            n) Beförderungen mit deutschen und dänischen Kraft-\nfahrzeugen zwischen Orten in der deutschen und dä-\n8. Die Genehmigung soll erst dann erteilt werden, wenn zwi-            nischen Grenzzone, wenn die Gesamtentfernung der\nschen den Vertragsparteien Einverständnis darüber be-               Beförderung nicht mehr als 100 km in der Luftlinie be-\nsteht, daß für die Linie ein öffentliches Verkehrsbedürfnis         trägt. Die in der deutschen und dänischen Grenzzone\n(Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit) vor1iegt und wenn                gelegenen Orte sind in einer zwischen den Regierun-\ndie Gegenseitigkeit gewahrt ist.                                    gen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemarks\nerstellten Liste aufgeführt.\nZu Artikel 6                                                         o) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-\n9. Anträge auf Einrichtung eines Transitlinienverkehrs sind            fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende\nbei der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzurei-             befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit\nchen. Die Anträge deutscher Verkehrsunternehmer sind                Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;\nmit einer Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr          p) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zu\nübersenden; die Anträge norwegischer und schwedischer            q) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten\nVerkehrsunternehmer sind mit einer Stellungnahme der                Fahrzeugs, das ein im Ausland liegengebliebenes\nzuständigen Behörde des Heimatstaates dem Bundes-                   Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Be-\nminister für Verkehr zu übersenden.                                 förderung durch das Austauschfahrzeug mit der für\ndas liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmi-\n10. Die Genehmigung wird jeweils nach innerstaatlichen                  gung.\nRechtsvorschriften sowie nach den für internationale Ver-\nkehrsdienste maßgebenden internationalen Vereinbarun-        14. Die von der Genehmigungspflicht befreiten Beförderun-\ngen erteilt.                                                     gen können auch im Dreiländerverkehr durchgeführt wer-\nden.\nGüterverkehr\nZu Artikel 9\nZu Artikel 7\n11. Das Kontingent wird auf der Grundlage von Zeitgenehmi-       15. Außerhalb des vereinbarten Kontingents nach Artikel 7\ngungen vereinbart.                                               dürfen Genehmigungen ausgegeben werden für die Be-\nförderung\n12. Die Gemischte Kommission nach Artikel 20 vereinbart\na) von Umzugsgut;\nden Schlüssel, nach dem Zeitgenehmigungen in Fahrtge-\nnehmigungen umgerechnet werden können.                           b) von Ersatzteilen für Hochseeschiffe;\nc) im deutsch-dänischen Straßengüterverkehr mit in der\nZu Artikel 8                                                            Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark zuge-\n13. Keiner Genehmigung bedürfen                                         lassenen Kraftfahrzeugen aus dem einen Land In eine\nGrenzzone des anderen Landes, deren Tiefe von der\na) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und                gemeinsamen Grenze aus 25 km in der Luftlinie be-\nvon Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;                    trägt und umgekehrt;\nb) die Beförderung von Postsendungen;                            d) mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen\nc) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;                     Kraftfahrzeugen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und einer Grenzzone mit einem Radius\nd) die Beförderung von Müll und Fäkalien;                           von 25 km Luftlinie jeweils um die dänischen Fährhä-\ne) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbesei-             fen Gedser, R0dby-Havn, Nakskov, Kors0r, Bagenkop,\ntigung;                                                         Faaborg;\nf) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme              e) mit in Dänemark zugelassenen Kraftfahrzeugen zwi-\nvon Schlachtvieh;                                               schen Dänemark und einer Grenzzone mit einem Ra-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                              1043\ndius von 25 km Luftlinie jeweils um die in der Bundes- 19. Zuständige Behörden für die Ausgabe der Genehmi@un-\nrepublik Deutschland gelegenen Fährhäfen Trave-            gen:\nmünde, Puttgarden, Kiel, Gelting;\nan deutsche Unternehmer\nf)  von Kies, Sand und Natursteinen mit in der Bundesre-\nLandesamt für Straßenbau und Straßenverkehr\npublik Deutschland und in Dänemark zugelassenen\nMercatorstraße 9, Postfach 50 07\nKraftfahrzeugen im deutsch-dänischen Verkehr;\n2300 Kiel\ng) von Schlachtvieh mit Spezialfahrzeugen im deutsch-\ndänischen Straßengüterverkehr.                             an dänische Unternehmer\nDirektoratet for Vejtransport\nZu Artikel 11                                                      Borgergade 20\n1300 Köbenhavn K\n16. Die Genehmigungen für den deutsch-dänischen Verkehr\nwerden dem Unternehmer, die Genehmigungen für den              an norwegische Unternehmer\ndeutsch-norwegischen und den deutsch-schwedischen              Samferdselsdepartementet\nVerkehr dem Unternehmer für bestimmte Kraftfahrzeuge           Oep.\nerteilt.                                                       Oslo 1\nan schwedische Unternehmer\nZu Artikel 13\nTransportraadet\n17. Die Genehmigung gilt für das Kraftfahrzeug oder einen          Box 1339\nZug miteinander verbundener Fahrzeuge (Sattelzug oder           171 26 Solna\nLastzug), auch wenn der Anhänger/Sattelauflieger im an-\nderen oder in einem dritten Land zugelassen ist.           20. Form und Inhalt der Transportgenehmigungen werden von\n18. Zuständige Behörden für die Erteilung der Genehmi-             der Gemischten Kommission nach Artikel 20 des Abkom-\ngungen:                                                         mens vereinbart.\nin der Bundesrepublik Deutschland                          21. Für die Ausgabe der Genehmigungen wird keine Gebühr\nDer Bundesminister für Verkehr                                 zugunsten des Landes erhoben, in dessen Gebiet die Ge-\nKennedyallee 72                                                nehmigung gültig ist.\nPostfach 20 01 00\n5300 Bonn 2\nZu Artikel 15\nim Königreich Dänemark\n22. Das Beförderungspapier für den Werkverkehr muß folgen-\nMinisteriet for offentlige arbejder                            de Angaben enthalten:\nFrederiksholms Kanal 27\n1220 Köbenhavn K                                               a) Name (Firma), Anschrift, Gegenstand des Unterneh-\nmens, das den Werkverkehr durchführt;\nim Königreich Norwegen\nb) Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges;\nSamferdsel sdepartementet\nDep.                                                           c) Be- und Entladestelle mit Name (Firma), Anschrift und\nOslo 1                                                             Gegenstand des Unternehmens;\nim Königreich Schweden                                         d) Art und Gewicht bzw. sonstige Mengenangaben der\nbeförderten Güter;\nTransportraadet\nBox 1339                                                       e) Grenzübergang;\n171 26 Solna                                                   f)  Unterschrift des Unternehmers mit Datum.","1044                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nAnlage 1 zum Protokoll\nAntrags- und Genehmigungsformular\nfür den genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr\n(Artikel 3 in Verbindung mit dem Protokoll nach Artikel 19 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs Dänemark,\ndes Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr)\nDer\n(Name und Betriebssitz des Unternehmers)\nbeantragt, mit dem Fahrzeug (den Fahrzeugen)\n··························.. ··················i,:~;tii~h~~ i<~~~~~i~h~~.-\"~~~·h, ·<kt; ·sit~~iät~~; ·············································\nzu folgendem Zeitpunkt (folgenden Zeitpunkten)\nGelegenheitsverkehr\nnach\nüber\n········································································································································\n(genauen Reiseweg angeben)\nauszuführen, der den Bedingungen des Artikels 1 des vorgenannten Akommens nicht entspricht, weil\n(genaue Begründung des Antrages)\nDem Antragsteller ist bekannt, daß die beantragte Genehmigung nicht zum Absetzen oder Aufnehmen von Fahr-\ngästen in den durchfahrenen Ländern berechtigt.\nDer dänische, norwegische oder schwedische Antragsteller besitzt die in seinem Heimatstaat erforderliche\nGenehmigung.\n········································································································································\n(Stempel und Sichtvermerk der zuständigen Behörde)","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                                                        1045\nDie gültige Genehmigung für Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen/Personenkraftwagen ist dem Antragsteller\nin der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden durch\n(Behörde)\nunter dem Aktenzeichen ....................................................................................................... .\n........................................ am ......................................................................................... .\n........................................ , den ....................................................................................... .\n(Unterschrift des Antragstellers)\nGenehmigungsvermerk der zuständigen Behörde:","1046                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nAnlage 2 zum Protokoll\nAntrags- und Genehmigungsformular\nfür Pendelverkehr/Ferienziel-Reisen\n(Artikel 4 in Verbindung mit dem Protokoll nach Artikel 19 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs Dänemark,\ndes Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr)\nDer\n(Name und Betriebssitz des Unternehmers)\nbeantragt, mit dem Fahrzeug (den Fahrzeugen)\n(Amtliches Kennzeichen, Anzahl der Sitzplätze)\nzu folgendem Zeitpunkt (folgenden Zeitpunkten)\nPendelverkehr (Ferienziel-Reisen)\nvon\nnach\nausführen zu dürfen.\nAnzahl der Fahrten: .............................................................................................................. .\nReiseweg: .......................................................................................................................... .\nGrenzübergang (Grenzübergänge) bei der Hinfahrt:\nGrenzübergang (Grenzübergänge) bei der Rückfahrt:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1981                                                        1047\nDer dänische, norwegische oder schwedische Antragsteller besitzt die in seinem Heimatstaat erforderliche\nGenehmigung.\n(Stempel und Sichtvermerk der zuständigen Behörde)\nDie gültige Genehmigung für Ausflugsfahrten oder den Verkehr mit Mietomnibussen oder Mietwagen ist dem\nAntragsteller in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden durch\n(Behörde)\nunter dem Aktenzeichen ........................................................................................................ .\n........................................ am\n........................................ , den ....................................................................................... .\n(Unterschrift des Antragstellers)\nGenehmigungsvermerk der zuständigen Behörde:"]}