{"id":"bgbl2-1981-36-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":36,"date":"1981-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_36.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß","law_date":"1981-11-06T00:00:00Z","page":1028,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1028                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBotschaft des Staates Israel\nVerbalnote\nDie Botschaft des Staates Israel beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang der\nVerbalnote Nr. 51~552/4. ISA vom 18. August 1981 mit dem Vorschlag der Neufas-\nsung des deutsch-israelischen Regierungsabkommens vom 20./25. 2. 1968 mit folgen-\ndem Inhalt höflichst zu bestätigen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft des Staates Israel hat die Erläuterungen bezüglich Paragraph 4 zur\nKenntnis genommen, laut welchen für die erste - auf Grund dieser Neufassung erfol-\ngenden - Zahlung der Devisenkurs vom 1. Oktober 1981 für die Abschlagszahlung für\ndas Jahr 1981 /82 und der Devisenkurs vom 1. Oktober 1980 für die Restzahlung für\ndas Jahr 1980/81 Anwendung finden, und dementsprechend bei zukünftigen Zahlun-\ngen.\nDie Botschaft des Staates Israel beehrt sich, dem Auswärtigen Amt zu bestätigen,\ndaß der in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes dargelegte Vorschlag, verbunden mit\nden oben erwähnten Erläuterungen, seitens der Regierung des Staates lsrael·annehm-\nbar ist und daß die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18. August 1981 zusam-\nmen mit dieser Verbalnote als Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Israel mit Datum dieser Verbalnote in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft des Staates Israel benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt\nerneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn-Bad Godesberg, den 26. August 1981\nAn das                                     L. s.\nAuswärtige Amt\nBonn\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber den Zivilprozeß\nVom 6. November 1981\nDas Haager Übereinkommen vom 1 . März 1954 über den Zivilprozeß (BGBI.\n195811 S. 576) wird nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33\nAbs. 1 im Verhältnis zu\nÄgypten                                                   am 16. November 1981\nin Kraft treten.\nÄgypten hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß sein Beitritt\nmit einem Vorbehalt zu den Artikeln 1 bis 7 des Übereinkommens im Ver-\nhältnis zwischen Ägypten und denjenigen Staaten erfolgt, die Vertrags-\nparteien dieses Übereinkommens sowie des Haager Übereinkommens vom\n15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSchriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452,\n1453) sind, und zwar nach Maßgabe des Artikels 22 jenes Übereinkommens.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1 . Juli 1977 (BGBI. II S. 641).\nBonn, den 6. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}