{"id":"bgbl2-1981-36-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":36,"date":"1981-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_36.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"1981-11-05T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1026                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                           über den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Internationale Zivilluftfahrt                    über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut\ndes Abkommens über die\nVom 5. November 1981\nInternationale Zivilluftfahrt\nVom 5. November 1981\nDas Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-               Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-\nnationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach        bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens\nseinem Artikel 92 Buchstabe b für                               vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-\nGrenada                       am 30. September 1981          fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für\nin Kraft getreten.                                                 Grenada                       am 30. September 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).\nBonn, den 5. November 1981                                      Bonn, den 5. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Bertele                                                    Dr. Bertele\nBekanntmachung\nder deutsch-israelischen Vereinbarung\nüber die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags\nder Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel\nfür die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen\nauf den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs\nVom 6. November 1981\nDie in Bonn durch Notenwechsel vom 18./26. August 1981 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates\nIsrael geschlossene Vereinbarung über die Neufassung des Abkommens\nvom 20./25. Februar 1968 (BAnz. Nr. 94 vom 23. Mai 1969) über die Zahlung\neines Verwaltungskostenbeitrags der Bundesrepublik Deutschland an den\nStaat Israel für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen auf den Gebieten\nder Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs ist\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981                                  1027\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Staates         tigt. Von den als erstattungsfähig anerkannten Verwal-\nIsrael unter Bezug auf die bisherigen Verhandlungen im Na-            tungskosten wird ein israelischer Interessenanteil von\nmen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Neu-.             10 vom Hundert abgezogen.\nfassung des deutsch-israelischen Regierungsabkommens\nvom 20./25. Februar 1968 wie folgt vorzuschlagen:                 4. Für die Zeit nach dem 31. März 1981 leistet die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland jeweils für das laufende\nDurch Notenwechsel vom 20. Februar 1968 und 25. Februar           Abrechnungsjahr eine Abschlagszahlung in Höhe von\n1968 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           75 vom Hundert des Verwaltungskostenbeitrages für das\nland ond der Regierung des Staates Israel ein Abkommen über           vorhergehende Abrechnungsjahr.\ndie Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages der Bundes-\nDie Abschlagszahlung für das laufende Abrechnungsjahr\nrepublik Deutschland an den Staat Israel für die Tätigkeit\nund der Restbetrag für das vorhergehende Abrechnungs-\nisraelischer Regierungsstellen auf den Gebieten der Wieder-\njahr werden jeweils nach Abschluß der in Ziffer 2 erwähnten\ngutmachung und des Lastenausgleichs geschlossen worden.\nVereinbarung gleichzeitig gezahlt.\nIm Hinblick darauf, daß                                            Beide Beiträge können innerhalb einer angemessenen\nbeide Regierungen die Fortsetzung der Tätigkeit israe-             Frist von mindestens einem Monat bis höchstens vier\nlischer Regierungsstellen bei der Erledigung von Aufgaben auf         Monaten nach Abschluß der Vereinbarung- jeweils wahl-\nden Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenaus-                  weise - entweder\ngleichs wünschen,                                                     a)   durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland auch weiter-                in Tel Aviv in israelischer Landeswährung oder\nhin einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag für diese             b)   auf Wunsch der Regierung des Staates Israel durch\nTätigkeit israelischer Regierungsstellen an die Regierung des              das Auswärtige Amt im Gegenwert in Deutscher Mark\nStaates Israel zahlen will,                                                auf ein Konto des Staates Israel in der Bundesrepublik\ndie Regierung des Staates Israel eine Erhöhung der jähr-                Deutschland\nlichen Abschlagszahlung auf den Verwaltungskostenbeitrag              gezahlt werden.\nvon bisher 50 vom Hundert auf zukünftig 75 vom Hundert\nBei Zahlung der beiden gleichzeitig fälligen Beträge (Rest-\nwünscht,\nbetrag für das vorhergehende und Abschlagszahlung für\nverschiedene Abschnitte des Abkommens in der Fassung              das laufende Abrechnungsjahr) im Gegenwert in Deutscher\nvom 20./25. Februar 1968 durch Zeitablauf überholt sind, wird        Mark gemäß Buchstabe b des vorherigen Absatzes ist für\ndie Neufassung des Abkommens wie folgt vereinbart:                   die Umrechnung der beiden Beträge jeweils der für das\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt an             Auswärtige Amt maßgebliche Devisen-Umrechnungskurs\ndie Regierung des Staates Israel auch weiterhin einen jähr-      vom 1. Oktober des vorhergehenden bzw. des laufenden\nAbrechnungsjahres zugrunde zu legen, und zwar unabhän-\nlichen Verwaltungskostenbeitrag, solange israelische Re-\ngig vom Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung nach Ziffer 2\ngierungsstellen im Zusammenhang mit der Durchführung\ndurch Notenwechsel jeweils geschlossen wird.\nvon Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Bun-\ndesrepublik Deutschland auf den Gebieten der Wiedergut-      5. Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertrags-\nmachung und des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit             staaten unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland Amts- und           diplomatischem Wege gekündigt werden.\nRechtshilfeersuchen deutscher Behörden, Gerichte und\n6. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nanderer Stellen sowie sonstige Aufgaben erledigen, die in\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nanderen Staaten von den Auslandsvertretungen der Bun-            genüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von\ndesrepublik Deutschland wahrger:'ommen werden.\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieser Neufassung des Ab-\n2. Die Höhe des deutschen Verwaltungskostenbeitrages wird            kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\njeweils nach Abschluß eines israelischen Abrechnungsjah-\nres (1. April bis 31. März) in israelischer Landeswährung      Für den Fall, daß sich die Regierung des Staates Israel mit\ndurch Notenwechsel vereinbart.                               den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffern 1 bis 6 einver-\nstanden erklärt, soll diese Note zusammen mit der Antwortnote\n3. Der Berechnung des deutschen Verwaltungskostenbeitra-        der Botschaft des Staates Israel die Vereinbarung über die\nges werden die in der jährlichen Abrechnung des Finanzmi-   Neufassung des Abkommens vom 20./25. Februar 1968 dar-\nnisteriums des Staates Israel einzeln aufgeführten Verwal-  stellen, die am Tage des Eingangs der Antwortnote der Bot-\ntungskosten (Personal- und Sachausgaben) zugrunde           schaft des Staates Israel in Kraft tritt.\ngelegt, die den israelischen Regierungsstellen im Zusam-\nmenhang mit der Erledigung von Dienstgeschäften nach           Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des\nZiffer 1 dieses Abkommens entstanden sind.                  Staates Israel erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu\nDie Kosten für das Entschädigungsreferat im Finanzmini-     versichern.\nsterium des Staates Israel bleiben hierbei unberücksich-\nBonn, den 18. August 1981\nAn die                                                           L. S.\nBotschaft\ndes Staates Israel"]}