{"id":"bgbl2-1981-36-5","kind":"bgbl2","year":1981,"number":36,"date":"1981-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/36#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_36.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum","law_date":"1981-11-05T00:00:00Z","page":1024,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1024                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation\nfür Europa und den Mittelmeerraum\nVom 5. November 1981\nDas Übereinkommen vom 18. April 1951 zur Errich-\ntung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und\nden Mittelmeerraum (BGBI. 1956 II S. 581) ist von Iran\n- das dem Übereinkommen am 6. April 1976 beigetreten\nwar - am 19. Februar 1981 gekündigt worden. Das\nÜbereinkommen wird daher nach seinem Artikel XXII\nBuchstabe a für\nIran                            am 19. Februar 1982\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. August 1975 (BGBI. II\ns. 1349).\nBonn, den 5. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. November 1981\nIn Daressalam ist am 6. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nnia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981                                    1025\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania                                        Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-            Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nten Republik Tansania,                                               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Vertrages in Tansania erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                          Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              in Artikel 1 bezeichneten Studien anzuwendende Verfahren\nwird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag gere-\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -                  gelt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 1                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Finanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der          schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das           nutzt werden.\nVorhaben „Fonds für Durchführbarkeitsstudien\" einen weite-\nren Finanzierungsbeitrag bis zu 2 500 000,- DM (in Worten:                                     Artikel 6\nzwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhal-             Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht\nten. Damit erhöhen sich die Fondsmittel auf insgesamt                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark).            Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                               teilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende              Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 6. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKremer\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nF. M. Kazaura"]}