{"id":"bgbl2-1981-36-18","kind":"bgbl2","year":1981,"number":36,"date":"1981-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-36-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_36.pdf#page=10","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-israelischen Vereinbarung über die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags der Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen auf den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs","law_date":"1981-11-06T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1026                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                           über den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Internationale Zivilluftfahrt                    über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut\ndes Abkommens über die\nVom 5. November 1981\nInternationale Zivilluftfahrt\nVom 5. November 1981\nDas Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-               Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-\nnationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach        bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens\nseinem Artikel 92 Buchstabe b für                               vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-\nGrenada                       am 30. September 1981          fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für\nin Kraft getreten.                                                 Grenada                       am 30. September 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 375).\nBonn, den 5. November 1981                                      Bonn, den 5. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Bertele                                                    Dr. Bertele\nBekanntmachung\nder deutsch-israelischen Vereinbarung\nüber die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags\nder Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel\nfür die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen\nauf den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs\nVom 6. November 1981\nDie in Bonn durch Notenwechsel vom 18./26. August 1981 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates\nIsrael geschlossene Vereinbarung über die Neufassung des Abkommens\nvom 20./25. Februar 1968 (BAnz. Nr. 94 vom 23. Mai 1969) über die Zahlung\neines Verwaltungskostenbeitrags der Bundesrepublik Deutschland an den\nStaat Israel für die Tätigkeit israelischer Regierungsstellen auf den Gebieten\nder Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs ist\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981                                  1027\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Staates         tigt. Von den als erstattungsfähig anerkannten Verwal-\nIsrael unter Bezug auf die bisherigen Verhandlungen im Na-            tungskosten wird ein israelischer Interessenanteil von\nmen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Neu-.             10 vom Hundert abgezogen.\nfassung des deutsch-israelischen Regierungsabkommens\nvom 20./25. Februar 1968 wie folgt vorzuschlagen:                 4. Für die Zeit nach dem 31. März 1981 leistet die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland jeweils für das laufende\nDurch Notenwechsel vom 20. Februar 1968 und 25. Februar           Abrechnungsjahr eine Abschlagszahlung in Höhe von\n1968 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           75 vom Hundert des Verwaltungskostenbeitrages für das\nland ond der Regierung des Staates Israel ein Abkommen über           vorhergehende Abrechnungsjahr.\ndie Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages der Bundes-\nDie Abschlagszahlung für das laufende Abrechnungsjahr\nrepublik Deutschland an den Staat Israel für die Tätigkeit\nund der Restbetrag für das vorhergehende Abrechnungs-\nisraelischer Regierungsstellen auf den Gebieten der Wieder-\njahr werden jeweils nach Abschluß der in Ziffer 2 erwähnten\ngutmachung und des Lastenausgleichs geschlossen worden.\nVereinbarung gleichzeitig gezahlt.\nIm Hinblick darauf, daß                                            Beide Beiträge können innerhalb einer angemessenen\nbeide Regierungen die Fortsetzung der Tätigkeit israe-             Frist von mindestens einem Monat bis höchstens vier\nlischer Regierungsstellen bei der Erledigung von Aufgaben auf         Monaten nach Abschluß der Vereinbarung- jeweils wahl-\nden Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenaus-                  weise - entweder\ngleichs wünschen,                                                     a)   durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland auch weiter-                in Tel Aviv in israelischer Landeswährung oder\nhin einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag für diese             b)   auf Wunsch der Regierung des Staates Israel durch\nTätigkeit israelischer Regierungsstellen an die Regierung des              das Auswärtige Amt im Gegenwert in Deutscher Mark\nStaates Israel zahlen will,                                                auf ein Konto des Staates Israel in der Bundesrepublik\ndie Regierung des Staates Israel eine Erhöhung der jähr-                Deutschland\nlichen Abschlagszahlung auf den Verwaltungskostenbeitrag              gezahlt werden.\nvon bisher 50 vom Hundert auf zukünftig 75 vom Hundert\nBei Zahlung der beiden gleichzeitig fälligen Beträge (Rest-\nwünscht,\nbetrag für das vorhergehende und Abschlagszahlung für\nverschiedene Abschnitte des Abkommens in der Fassung              das laufende Abrechnungsjahr) im Gegenwert in Deutscher\nvom 20./25. Februar 1968 durch Zeitablauf überholt sind, wird        Mark gemäß Buchstabe b des vorherigen Absatzes ist für\ndie Neufassung des Abkommens wie folgt vereinbart:                   die Umrechnung der beiden Beträge jeweils der für das\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt an             Auswärtige Amt maßgebliche Devisen-Umrechnungskurs\ndie Regierung des Staates Israel auch weiterhin einen jähr-      vom 1. Oktober des vorhergehenden bzw. des laufenden\nAbrechnungsjahres zugrunde zu legen, und zwar unabhän-\nlichen Verwaltungskostenbeitrag, solange israelische Re-\ngig vom Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung nach Ziffer 2\ngierungsstellen im Zusammenhang mit der Durchführung\ndurch Notenwechsel jeweils geschlossen wird.\nvon Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Bun-\ndesrepublik Deutschland auf den Gebieten der Wiedergut-      5. Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertrags-\nmachung und des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit             staaten unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland Amts- und           diplomatischem Wege gekündigt werden.\nRechtshilfeersuchen deutscher Behörden, Gerichte und\n6. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nanderer Stellen sowie sonstige Aufgaben erledigen, die in\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nanderen Staaten von den Auslandsvertretungen der Bun-            genüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von\ndesrepublik Deutschland wahrger:'ommen werden.\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieser Neufassung des Ab-\n2. Die Höhe des deutschen Verwaltungskostenbeitrages wird            kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\njeweils nach Abschluß eines israelischen Abrechnungsjah-\nres (1. April bis 31. März) in israelischer Landeswährung      Für den Fall, daß sich die Regierung des Staates Israel mit\ndurch Notenwechsel vereinbart.                               den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffern 1 bis 6 einver-\nstanden erklärt, soll diese Note zusammen mit der Antwortnote\n3. Der Berechnung des deutschen Verwaltungskostenbeitra-        der Botschaft des Staates Israel die Vereinbarung über die\nges werden die in der jährlichen Abrechnung des Finanzmi-   Neufassung des Abkommens vom 20./25. Februar 1968 dar-\nnisteriums des Staates Israel einzeln aufgeführten Verwal-  stellen, die am Tage des Eingangs der Antwortnote der Bot-\ntungskosten (Personal- und Sachausgaben) zugrunde           schaft des Staates Israel in Kraft tritt.\ngelegt, die den israelischen Regierungsstellen im Zusam-\nmenhang mit der Erledigung von Dienstgeschäften nach           Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des\nZiffer 1 dieses Abkommens entstanden sind.                  Staates Israel erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu\nDie Kosten für das Entschädigungsreferat im Finanzmini-     versichern.\nsterium des Staates Israel bleiben hierbei unberücksich-\nBonn, den 18. August 1981\nAn die                                                           L. S.\nBotschaft\ndes Staates Israel","1028                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBotschaft des Staates Israel\nVerbalnote\nDie Botschaft des Staates Israel beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang der\nVerbalnote Nr. 51~552/4. ISA vom 18. August 1981 mit dem Vorschlag der Neufas-\nsung des deutsch-israelischen Regierungsabkommens vom 20./25. 2. 1968 mit folgen-\ndem Inhalt höflichst zu bestätigen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft des Staates Israel hat die Erläuterungen bezüglich Paragraph 4 zur\nKenntnis genommen, laut welchen für die erste - auf Grund dieser Neufassung erfol-\ngenden - Zahlung der Devisenkurs vom 1. Oktober 1981 für die Abschlagszahlung für\ndas Jahr 1981 /82 und der Devisenkurs vom 1. Oktober 1980 für die Restzahlung für\ndas Jahr 1980/81 Anwendung finden, und dementsprechend bei zukünftigen Zahlun-\ngen.\nDie Botschaft des Staates Israel beehrt sich, dem Auswärtigen Amt zu bestätigen,\ndaß der in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes dargelegte Vorschlag, verbunden mit\nden oben erwähnten Erläuterungen, seitens der Regierung des Staates lsrael·annehm-\nbar ist und daß die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18. August 1981 zusam-\nmen mit dieser Verbalnote als Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Israel mit Datum dieser Verbalnote in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft des Staates Israel benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt\nerneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn-Bad Godesberg, den 26. August 1981\nAn das                                     L. s.\nAuswärtige Amt\nBonn\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber den Zivilprozeß\nVom 6. November 1981\nDas Haager Übereinkommen vom 1 . März 1954 über den Zivilprozeß (BGBI.\n195811 S. 576) wird nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33\nAbs. 1 im Verhältnis zu\nÄgypten                                                   am 16. November 1981\nin Kraft treten.\nÄgypten hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß sein Beitritt\nmit einem Vorbehalt zu den Artikeln 1 bis 7 des Übereinkommens im Ver-\nhältnis zwischen Ägypten und denjenigen Staaten erfolgt, die Vertrags-\nparteien dieses Übereinkommens sowie des Haager Übereinkommens vom\n15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSchriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452,\n1453) sind, und zwar nach Maßgabe des Artikels 22 jenes Übereinkommens.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1 . Juli 1977 (BGBI. II S. 641).\nBonn, den 6. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981                                           1029\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 6. November 1981\nDas Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSchriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28\nAbs. 3 im Verhältnis zu den\nSeschellen                                        am1.Juli1981\nin Kraft getreten.\nDie Seschelfen haben mit Note vom 4. Juni 1981 folgende Erklärungen nach Artikel 21 des Übereinkommens\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Article 2                                                               „Artikel 2\nThe Central Authority designated is:                                     Als Zentrale Behörde wird bestimmt\nThe Registrar                                                            The Registrar\nSuprema Court,                                                           Suprema Court\n(Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs),\nVictoria,                                                                Victoria,\nMahe,                                                                    Mahe,\nRepublic of Seychelles.                                                  Republik Seschellen\nArticle 8                                                                Artikel 8\nThe Government of the Republic of Seychelles declares that it            Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß sie der un-\nis opposed to service by a contracting state of judicial docu-           mittelbaren Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die\nments upon persons abroad, without application of any com-               diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertrags-\npulsion, directly through the diplomatic or consular agents of           staats ohne Anwendung von Zwang an Personen, die sich im\nthat contracting state unless the document is to be served               Ausland befinden, widerspricht, außer wenn das Schriftstück\nupon a national of the state in which the documents originate.           einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.\nArticle 10                                                                Artikel 10\nThe Government of the Republic of Seychelles declares that it             Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß sie den\nobjects to paragraph (b) and (c) of this Article, is so far as they      Buchstaben b und c dieses Artikels insoweit widerspricht, als\npermit service of judicial documents through officials or per-            diese die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch andere\nsons other than judicial officers.                                       Beamte oder Personen als Justizbeamte zulassen.\nArticle 15                                                               Artikel 15\nThe Government of the Republic of Seychelles declares that               Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß ungeach-\nnotwithstanding the provisions of the first paragraph of this            tet des Absatzes 1 dieses Artikels die Richter den Rechtsstreit\nArticle, the judge may give judgement even if no certificate of          entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustel-\nservice or delivery has been received, if all the following              lung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,\nconditions are fulfilled.\na) the document was transmitted by one of the methods pro-              a) daß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkom-\nvided for in this Convention,                                            men vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,\nb) a period of time of not less than six months, considered             b) daß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstri-\nadequate by the judge in the particular case, has elapsed                chen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als\nsince the date of the transmission of the document,                      angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate\nbetragen muß, und\nc) no certificate of any kind has been received, even though            c) daß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen\nevery reasonable effort has been made to obtain it through               Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu er-\nthe competent authorities of the State addressed.                        langen war.\nArticle 16                                                              Artikel 16\nThe Government of the Republic of Seychelles declares that it           Die Regierung der Republik Seschellen erklärt, daß ein Antrag\nwill not entertain an application for relief if filed later than one    auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist,\nyear following the date of the judgement.\"                              wenn er später als ein Jahr nach Erlaß der Entscheidung ge-\nstellt wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. August 1980 (BGBI. II S. 1281 ).\nBonn, den 6. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1030                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                         über den Geltungsbereich des Übereinkommens\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages                              zur Erhaltung der lebenden Schätze\ndes Südostatlantiks\nVom 6. November 1981\nVom 9. November 1981\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale         Das Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur Er-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -              haltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks\nPatentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,         (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-\n664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für                   kel XVIII Abs. 2 für\nBelgien                         am 14. Dezember 1981          Irak                              am 4. Juli 1981\n\\\nin Kraft treten.                                              in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1981 (BGBI. II S. 204).             Bekanntmachung vom 11. Jtmi 1981 (BGBI. II S. 380).\nBonn, den 6. November 1981                                    Bonn, den 9. November 1·981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Bertele                                                   Dr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\nVom 9. November 1981\nDas Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976\n(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für\nSingapur                         am 28. August 1981\nin Kraft getreten.\nNach einer Mitteilung der Regierung von Neusee-\nI an d vom 20. August 1981 erstreckt sich das Überein-\nkommen nach Artikel 64 Abs. 1 auf die Cookinseln mit\nWirkung vom 20. August 1981.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. September 1981 (BGBI. II\ns. 890).\nBonn, den 9. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981                                      1031\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Niederlassungsabkommen\nVom 9. November 1981\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. Oktober 1969 eingelegten Vorbe-\nhalt zu Artikel 21 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBI. 1959 II S. 997; 1970\nII S. 843) hat das Vereinigte Königreich am 20. Mai 1981 dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß\ndie in der Erläuterung zu diesem Vorbehalt gemachten Angaben über das geltende Landesrecht nach neuestem Stand\nwie folgt lauten:\n(Übersetzung)\n•l'article 27 (2) de la Loi de 1970 (1970      \" Section 27 (2) of the lncome and Cor-     ,,§ 27 Absatz 2 des Einkommen- und\nCh 10) relative a l'impöt sur le revenu et       poration Taxes Act, 1970 (1970 Ch 10)       Körperschaftsteuergesetzes von 1970\nlas societes ainsi qua l'article 98 (1) de la    and section 98 (1) of the Finance Act,      (1970 Ch 10) und § 98 Absatz 1 des\nLoi de Finances de 1972, (1972 Ch 4)             1972 (1972 Ch 4) do not in general entitle  Finanzgesetzes von 1972 (1972 Ch 4)\nn'accordent pas, en general, aux etran-          non-resident aliens to the reliefs given to geben Ausländern, die ihren Aufenthalt\ngers non-residents le degrevement dont           non-resident British subjects. Non-resi-    nicht im Inland haben, nicht allgemein das\nbeneficient les sujets britanniques non-         dent aliens only enjoy such reliefs in pur- Recht auf die britischen Untertanen ohne\nresidents. Las etrangers non-residents           suance of double taxation agreements\".      Aufenthalt gewährten Befreiungen. Aus-\nne beneficient d'un tel degrevement                                                          länder, die ihren Aufenthalt nicht im Inland\nqu'en vertu d'accords concernant la                                                          haben, genießen diese Befreiungen nur\ndouble imposition ..,                                                                        nach Maßgabe von Doppelbesteuerungs-\nabkommen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 25. Juli 1970 (BGBI. II S. 843) und vom\n13. Juni 1975 (BGBI. II S. 1090).\nBonn, den 9. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1032                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Atr\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag varliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleaer Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Vertagsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Poetvertrlebsstüclc · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe\nVom 11. November 1981\nDas Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe\nist in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung\n(BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem Artikel 41\nAbs. 2 für\nNigeria                                      am 24. Juli 1981\nin Kraft getreten.\nDieser Bekanntmachung liegt eine Mitteilung des Generalsekretärs der\nVereinten Nationen vom 15. Juli 1981 zugrunde, nach welcher Nigeria, für das\ndas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in seiner ursprüng-\nlichen Fassung bereits am 6. Juli 1969 in Kraft getreten war (vgl. Bekannt-\nmachung vom 30. Januar 1975/BGBI. II S. 203), am 24. Juni 1981 eine\nBeitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt\nhat, die sich ausdrücklich auf den Beitritt Nigerias zu dem „Einheits-\nÜbereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll vom\n25. März 1972 geänderten Fassung\" bezog, also nicht den Beitritt Nigerias\nallein zu dem Änderungsprotokoll vom 25. März 1972 zum Gegenstand hatte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 30. Januar 1975 (BGBl.11 S. 203) und vom 30. September 1981 (BGBI. II\nS. 926).\nBonn, den 11. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}