{"id":"bgbl2-1981-36-16","kind":"bgbl2","year":1981,"number":36,"date":"1981-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-36-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_36.pdf#page=6","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-11-05T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1022                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 25 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 5. November 1981\nFrankreich hat mit Erklärung vom 2. Oktober 1981\ndie Zuständigkeit der Europäischen Kommission für\nMenschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 2. Oktober 1981\nfür fünf Jahre\nanerkannt. Die Erklärung Frankreichs erstreckt sich\nauch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom\n16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der ge-\nnannten Konvention.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. September 1981 (BGBI. II\ns. 923).\nBonn, den 5. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. November 1981\nIn Tunis ist am 24. September 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 24. September 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1981                                      1023\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das\nin der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-\nund\nrung bis zum Höchstbetrag von DM 47 790 000,- (in Wor-\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                        ten: siebenundvierzig Millionen siebenhundertneunzig-\ntausend Deutsche Mark) zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-\nschen Republik,                                                                                   Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in der Präambel erwähnten Darle-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                hens sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, be-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          stimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditan-\ngen und zu vertiefen,                                                  stalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik wird gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nin der Tunesischen Republik beizutragen,\nnehmers aufgrund des nach Absatz 1 abzuschließenden Ver-\ntrages garantieren.\nin Kenntnis, daß die Gabes Chimie Transport (GCT), Tunis,\nbeabsichtigt, bei der Werft Orenstein & Koppel AG, Lübeck, ein\nPhosphorsäuretankschiff zu bestellen und daß die Kreditan-                                       Artikel 3\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsichtigt, der              Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-\nGabes Chimie Transport (GCT) zur Finanzierung dieser Be-               stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nstellung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 47 790 000,- (in             öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nWorten: siebenundvierzig Millionen siebenhundertneunzig-               und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\ntausend Deutsche Mark) zu gewähren -                                   Tunesischen Republik erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                        Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in        ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nder Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-              klärung abgibt.\nren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit entsprechen;                                                           Artikel 5\nb) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der         Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 24. September 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKahle\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nBen Arfa"]}