{"id":"bgbl2-1981-35-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":35,"date":"1981-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/35#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_35.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-30T00:00:00Z","page":1012,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1012                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 1981\nIn Accra ist am 10. August 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 10. August 1981\nin Kraft getreten;. es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                „Finanzierung \"ines Steinbruchprogrammes\" ein weiteres\nDarlehen bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen\nund\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Ghana -\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,                                                                 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\ngen und zu vertiefen,                                                den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (2) Die Regierung der Republik Ghana wird gegenüber der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    mers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages\nin der Republik Ghana beizutragen -                                 garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 1\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nes der Bank of Housing and Construction, von der Kreditan-          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         Republik Ghana erhoben werden."]}