{"id":"bgbl2-1981-35-6","kind":"bgbl2","year":1981,"number":35,"date":"1981-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_35.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See","law_date":"1981-10-29T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1010                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachua,g                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens                                 über den Geltungsbereich\nzum Schutz des                                        des Protokolls von 1978 zu\nKultur- und Naturerbes der Welt                     dem Internationalen Obereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 29. Oktober 1981\nVom 29. Oktober 1981\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-            Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für         einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-          Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem\ngung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des                Artikel V Abs. 2 für\nKultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)           Griechenland                 am   17. Oktober 1981\nist nach seinem Artikel 33 für\nSowjetunion                  am    12. August 1981\nGriechenland                     am 17. Oktober 1981\nin Kraft getreten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die             Bekanntmachung vom 16. September 1981 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 15. September 1981 (BGBI. II               s. 903).\ns. 902).\nBonn, den 29. Oktober 1981                                    Bonn, den 29. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 1981\nIn Cotonou ist am 4. Juni 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                      1011\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Volksrepublik Benin erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-             aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\npublik Benin,                                                        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\ngen und zu vertiefen,                                                schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              gungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin der Volksrepublik Benin beizutragen -                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nsind wie folgt übereingekommen:\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 6\nes der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditan-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n.,Probebohrungen für Wasserversorgung\" einen Finanzie-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nrungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millio-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVolksrepublik Benin zu schließende Finanzierungsvertrag, der         land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nschriften unterliegt.                                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 4. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPapenfuß\nFür die Regierung der Volksrepulik Benin\nHouedako"]}