{"id":"bgbl2-1981-35-4","kind":"bgbl2","year":1981,"number":35,"date":"1981-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/35#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_35.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach den deutsch-niederländischen Vereinbarungen vom 29. November 1978/15. Januar 1979 und vom 9. April/31. Mai 1979 über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an den Grenzübergängen Klein Netterden/Netterden und im Bahnhof Coevorden","law_date":"1981-10-29T00:00:00Z","page":1009,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                     1009\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau                               Artikel 6\nund der Regierung der Republik Botsuana zu schließenden              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nFinanzierungsvertrag geregelt.                                   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                               nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-                                    Artikel 7\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnutzt werden.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 21. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach den deutsch-niederländischen\nVereinbarungen vom 29. November 1978/15. Januar 1979 und vom 9. April/31. Mai 1979\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nan den Grenzübergängen Klein Netterden/Netterden und im Bahnhof Coevorden\nVom 29. Oktober 1981\nAm 21. Oktober 1981 hat die Regierung der Bundes-              eine Mitteilung an die niederländische Regierung ge-\nrepublik Deutschland auf Grund von Artikel 4 Abs. 1 des          richtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deut-\nAbkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesre-                schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die\npublik Deutschland und dem Königreich der Niederlan-             Grenzabfertigung betreffen, in den auf niederländi-\nde über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und              schem Gebiet gelegenen Zonen im Sinne von Artikel 3\nüber die Einrichtung von Gemeinschafts-oder Betriebs-            des Abkommens\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                 a) bei dem Grenzübergang Klein Netterden/Netterden\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 2181) und in Verbindung mit                 wie in der Gemeinde Gendringen,\nden Vereinbarungen vom 29. November 1978/15. Ja-\nnuar 1979 über die Zusammenlegung der Grenzabferti-              b) im Bahnhof Coevorden\ngung am Grenzübergang Klein Netterden/Netterden                      wie in der Gemeinde Laar.\nund vom 9. April/31. Mai 1979 über die Zusammen-                    In diesen Zonen dürfen deutsche Bedienstete die\nlegung der Grenzabfertigung des Eisenbahngüterver-               Grenzabfertigung auf niederländischem Gebiet vor-\nkehrs im Bahnhof Coevorden (BGBI. 197911 S. 262, 795)            nehmen.\nBonn, den 29. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}