{"id":"bgbl2-1981-35-3","kind":"bgbl2","year":1981,"number":35,"date":"1981-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/35#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_35.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-27T00:00:00Z","page":1008,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1008                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Oktober 1981\nIn Gaborone ist am 21. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 men im südlichen Afrika\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu\nund\nerhalten.\ndie Regierung der Republik Botsuana -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nder Republik Botsuana,                                              die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ngen und zu vertiefen,                                               Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nin Botsuana beizutragen -                                            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nBotsuana erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 4\nes der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-             Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\ndien- und Sachverständigenfonds für überregionale Maßnah-           in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-"]}