{"id":"bgbl2-1981-35-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":35,"date":"1981-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_35.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-26T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                      1005\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 1981\nIn Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-\nund                                  punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-\ndie Regierung der Republik Malawi -                    ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Straße Salima-Benga\" von der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAbkommen Anwendung.\nMalawi,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen und zu vertiefen,                                               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Malawi beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nArtikel 1                               fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kredit-         Malawi erhoben werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nArtikel 4\n„Straße Salima-Benga\" einen Finanzierungbeitrag bis zu\n58 500 000,- DM (in Worten: achtundfünfzig Millionen fünf-             Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                          der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden","1006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-       bevorzugt genutzt werden.\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung                              Artikel 7\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 5                               Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem           Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Malawi\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 6                                                        Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des        Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL Chakakala Chaziya\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Oktober 1981\nIn Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                      1007\nAbkommen\nzwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Malawi -                    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Malawi erhoben werden.\nMalawi,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                Transporten von Personen und Gütern Im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin Malawl beizutragen -                                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                                Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Straße Uwond~sanama\" einen Finanzierungsbeitrag bis                                             Artikel 6\nzu 18,6 Millionen DM (in Worten: achtzehn Millionen sechs-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-         vorzugt genutzt werden.\nge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Straße Uwond~sanama\" von der Kreditanstalt                                           Artikel 7\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhaiten, findet dieses·\nAbkommen Anwendung.                                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie           genteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                         Artikel 8\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                        Kraft.\nGeschehen zu Ulongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. Chakakala Chaziya"]}