{"id":"bgbl2-1981-35-17","kind":"bgbl2","year":1981,"number":35,"date":"1981-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-35-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_35.pdf#page=10","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-30T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1010                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachua,g                                               Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens                                 über den Geltungsbereich\nzum Schutz des                                        des Protokolls von 1978 zu\nKultur- und Naturerbes der Welt                     dem Internationalen Obereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 29. Oktober 1981\nVom 29. Oktober 1981\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-            Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für         einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-          Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem\ngung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des                Artikel V Abs. 2 für\nKultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)           Griechenland                 am   17. Oktober 1981\nist nach seinem Artikel 33 für\nSowjetunion                  am    12. August 1981\nGriechenland                     am 17. Oktober 1981\nin Kraft getreten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die             Bekanntmachung vom 16. September 1981 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 15. September 1981 (BGBI. II               s. 903).\ns. 902).\nBonn, den 29. Oktober 1981                                    Bonn, den 29. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 1981\nIn Cotonou ist am 4. Juni 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                      1011\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Volksrepublik Benin erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-             aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\npublik Benin,                                                        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\ngen und zu vertiefen,                                                schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              gungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin der Volksrepublik Benin beizutragen -                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nsind wie folgt übereingekommen:\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 6\nes der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditan-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n.,Probebohrungen für Wasserversorgung\" einen Finanzie-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nrungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millio-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVolksrepublik Benin zu schließende Finanzierungsvertrag, der         land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nschriften unterliegt.                                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 4. Juni 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPapenfuß\nFür die Regierung der Volksrepulik Benin\nHouedako","1012                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 1981\nIn Accra ist am 10. August 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 10. August 1981\nin Kraft getreten;. es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                „Finanzierung \"ines Steinbruchprogrammes\" ein weiteres\nDarlehen bis zu 4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen\nund\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Ghana -\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,                                                                 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\ngen und zu vertiefen,                                                den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (2) Die Regierung der Republik Ghana wird gegenüber der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    mers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages\nin der Republik Ghana beizutragen -                                 garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 1\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nes der Bank of Housing and Construction, von der Kreditan-          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         Republik Ghana erhoben werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                   1013\nArtikel 4                                 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nArtikel 6\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und             land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-     von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                            genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Accra am 10. August 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFischer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nBe~neh\nBekanntmachU'!SJ                                                   Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                                 über den Geltungsbereich der Satzung\nüber psychotrope Stoffe                                   der Internationalen Studienzentrale für\ndie Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut\nVom 3. November 1981\nVom 3. November 1981\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über                         Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für\npsychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II                   die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der\nS. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach seinem            Neufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)\nArtikel 26 Abs. 2 für                                                ist nach ihrem Artikel 2 für\nRuanda                               am 13. Oktober 1981            Finnland                               am 3.'Juli 1981\nin Kraft getreten.                                                  in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. August 1981 (BGBl.11 S. 624).                  Bekanntmachung vom 14. Mai 1981 (BGBI. II S. 210).\nBonn, den 3. November 1981                                          Bonn, den 3. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                  Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                          Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                    Dr. Fleischhauer","1014            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die ärztliche Untersuchung der Fischer\nVom 3. November 1981\nDas Übereinkommen Nr. 113 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche\nUntersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) wird\nnach seinem Artikel 7 Abs. 3 für\nNorwegen                         am 5. Dezember 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).\nBonn, den 3. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigungspolitik\nVom 3. November 1981\nDas Übereinkommen Nr. 1 22 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-\ngungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) wird nach seinem Ar-\ntikel 5 Abs. 3 für\nPortugal                           am 9. Januar 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 45).\nBonn, den 3. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981     1015\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft\nVom 3. November 1981\nDas Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeits-\naufsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940)\nwird nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für\nItalien                           am 23. Juni 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II\ns. 1360).\nBonn, den 3. November 1981\nDer Bundesmini ste_r des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Jahresurlaub\n(Neufassung vom Jahre 1970)\nVom 4. November 1981\nDas Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten\nJahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) - BGBI.\n1975 II S. 7 45 - wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\nPortugal                         am 1 7. März 1982\nunter Übernahme der Verpflichtungen nach\nArtikel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 31. Oktober 1980 (BGBI. II\ns. 1423).\nBonn, den 4. November 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1016                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspre¼s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. 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