{"id":"bgbl2-1981-35-16","kind":"bgbl2","year":1981,"number":35,"date":"1981-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-35-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_35.pdf#page=6","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-27T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-       bevorzugt genutzt werden.\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung                              Artikel 7\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nArtikel 5                               Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem           Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Malawi\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 6                                                        Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des        Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL Chakakala Chaziya\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Oktober 1981\nIn Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                      1007\nAbkommen\nzwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Malawi -                    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Malawi erhoben werden.\nMalawi,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                Transporten von Personen und Gütern Im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin Malawl beizutragen -                                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                                Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Straße Uwond~sanama\" einen Finanzierungsbeitrag bis                                             Artikel 6\nzu 18,6 Millionen DM (in Worten: achtzehn Millionen sechs-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-         vorzugt genutzt werden.\nge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Straße Uwond~sanama\" von der Kreditanstalt                                           Artikel 7\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhaiten, findet dieses·\nAbkommen Anwendung.                                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie           genteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                         Artikel 8\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                        Kraft.\nGeschehen zu Ulongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. Chakakala Chaziya","1008                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Oktober 1981\nIn Gaborone ist am 21. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 men im südlichen Afrika\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu\nund\nerhalten.\ndie Regierung der Republik Botsuana -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nder Republik Botsuana,                                              die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ngen und zu vertiefen,                                               Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nin Botsuana beizutragen -                                            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nBotsuana erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 4\nes der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-             Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\ndien- und Sachverständigenfonds für überregionale Maßnah-           in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                     1009\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau                               Artikel 6\nund der Regierung der Republik Botsuana zu schließenden              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nFinanzierungsvertrag geregelt.                                   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                               nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-                                    Artikel 7\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnutzt werden.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 21. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach den deutsch-niederländischen\nVereinbarungen vom 29. November 1978/15. Januar 1979 und vom 9. April/31. Mai 1979\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nan den Grenzübergängen Klein Netterden/Netterden und im Bahnhof Coevorden\nVom 29. Oktober 1981\nAm 21. Oktober 1981 hat die Regierung der Bundes-              eine Mitteilung an die niederländische Regierung ge-\nrepublik Deutschland auf Grund von Artikel 4 Abs. 1 des          richtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deut-\nAbkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesre-                schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die\npublik Deutschland und dem Königreich der Niederlan-             Grenzabfertigung betreffen, in den auf niederländi-\nde über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und              schem Gebiet gelegenen Zonen im Sinne von Artikel 3\nüber die Einrichtung von Gemeinschafts-oder Betriebs-            des Abkommens\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                 a) bei dem Grenzübergang Klein Netterden/Netterden\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 2181) und in Verbindung mit                 wie in der Gemeinde Gendringen,\nden Vereinbarungen vom 29. November 1978/15. Ja-\nnuar 1979 über die Zusammenlegung der Grenzabferti-              b) im Bahnhof Coevorden\ngung am Grenzübergang Klein Netterden/Netterden                      wie in der Gemeinde Laar.\nund vom 9. April/31. Mai 1979 über die Zusammen-                    In diesen Zonen dürfen deutsche Bedienstete die\nlegung der Grenzabfertigung des Eisenbahngüterver-               Grenzabfertigung auf niederländischem Gebiet vor-\nkehrs im Bahnhof Coevorden (BGBI. 197911 S. 262, 795)            nehmen.\nBonn, den 29. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}