{"id":"bgbl2-1981-35-15","kind":"bgbl2","year":1981,"number":35,"date":"1981-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-35-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_35.pdf#page=3","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-26T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                     1003\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 1981\nIn Praia ist am 19. August 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 19. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nund                                  zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   fallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nrung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nKap Verde,                                                           gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nhandeln, für die Uefer- beziehungsweise Leistungsverträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              nach dem 1. Juni 1981 abgeschlossen worden sind.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Repulik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nin Kap Verde beizutragen -                                          den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kredit-\nArtikel 1\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nes der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredit-             schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzie-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung        rungsvertrages in der Republik Kap Verde erhoben werden.","1004                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 4                                  gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-                                       Artikel 6\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnamen, welche die gleich-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in          Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                  Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kap Ver-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für        de innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGenehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-            Kraft.\nGeschehen zu Praia am 19. August 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nBrito\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 19. August 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Ausrüstung für Wassererschließung (zum Beispiel Bohrgeräte) und Wasser-\nverteilung (zum Beispiel Rohre, Tankwagen und so weiter),\nb) landwirtschaftliche Produktionsmittel,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung auf den Inseln Fogo\nund Brava von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1981                                      1005\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 1981\nIn Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-\nund                                  punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-\ndie Regierung der Republik Malawi -                    ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Straße Salima-Benga\" von der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAbkommen Anwendung.\nMalawi,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen und zu vertiefen,                                               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Malawi beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nArtikel 1                               fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kredit-         Malawi erhoben werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nArtikel 4\n„Straße Salima-Benga\" einen Finanzierungbeitrag bis zu\n58 500 000,- DM (in Worten: achtundfünfzig Millionen fünf-             Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                          der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden"]}