{"id":"bgbl2-1981-34-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":34,"date":"1981-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/34#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_34.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen","law_date":"1981-10-21T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["962                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 21. Oktober 1981\nDas Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) ist\nnach seinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zu\nSingapur                                                  am   13. September 1981\nin Kraft getreten.\nSingapur hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte ein-\ngelegt:\n(Übersetzung)\n\"(i) the whole of Chapter II of the Con-       .,(i) Das gesamte Kapitel II des Überein-\nvention shall not apply to the Repub-          kommens findet auf die Republik Sin-\nlic of Singapore; and                          gapur keine Anwendung;\n(ii) with regard to paragraph 2 of article     (ii) in bezug auf Artikel 4 Absatz 2 wird\n4, the Republic of Singapore will not          die Republik Singapur kein Rechts-\naccept any Letter of Request in any            hilfeersuchen in einer anderen Spra-\nlanguage other than the English lan-           che als der englischen entgegen-\nguage, as that is the language used            nehmen, da dies die von der Justiz in\nby the Judiciary in Singapore.\"                Singapur verwendete Sprache ist.\"\nSingapur hat als Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens den Regi-\nstrar of the Suprema Court (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs) bestimmt.\nNach Artikel 23 des Übereinkommens erklärte die Regierung von Singapur, daß die\nRepublik Singapur Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren der „pre-trial\ndiscovery of documents\" zum Gegenstand haben. Die Regierung von Singapur erklärte\nferner, daß sie unter „Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ,pre-trial discovery of\ndocuments' zum Gegenstand haben\", im Sinne der vorstehenden Erklärung auch jedes\nRechtshilfeersuchen versteht, aufgrund dessen eine Person\na) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das\nsich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder\nihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder\nb) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeich-\nnet werden, sich aber nach Auffassung des ersuchten Gerichts im Besitz, im Ge-\nwahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden oder wahrscheinlich\nbefinden.\nDie Regierung von Singapur erklärte außerdem, daß die Republik Singapur davon\nausgeht, daß die Bezugnahme auf Zivil- oder Handelssachen in dem Übereinkommen\nkeine Steuersachen umfaßt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1981 (BGBI. II S. 573).\nBonn, den 21. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}