{"id":"bgbl2-1981-34-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":34,"date":"1981-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_34.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats","law_date":"1981-10-20T00:00:00Z","page":961,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1981                                           961\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung\ndes Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats\nVom 20. Oktober 1981\n1.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat mit Note vom 9. Juli 1980 dem Generalsekretär des Europarats die nach-\nstehende Erklärung nach Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1957 über die Regelung\ndes Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (BGB!. 1959 II S. 389) notifiziert:\n„Die Bundesrepublik Deutschland und die Türkei sind                   über der Türkei einzuführen. Das deutsch-türkische Sicht-\nVertragsparteien des Europäischen Übereinkommens vom                    vermerksabkommen von 1953 ist gekündigt worden.\n13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarats. Die Türkei hat                Diese Maßnahme erweist sich aus Gründen der öffentlichen\ndie Gültigkeit dieses Übereinkommens für ihre eigenen                    Ordnung als notwendig. Die Zahlen türkischer Einreisender,\nStaatsangehörigen bei der Unterzeichnung durch eine Erklä-               die durch Mißbrauch des Asylverfahrens der Bundesrepublik\nrung nach Artikel 7 aufgeschoben.                                        Deutschland die Aufenthaltsbestimmungen zu unterlaufen\nversuchen, sind in den ersten Monaten des Jahres 1980\nGleichwohl sieht die Bundesrepublik Deutschland sich unter\nsprunghaft angestiegen. Maßnahmen zu verstärkter Einreise-\nBezugnahme auf den Artikel 7 des Übereinkommens ver-\nkontrolle sind deshalb unerläßlich.\nanlaßt, dem Generalsekretär des Europarats folgendes zu\nnotifizieren:\nNach Ablauf von drei Jahren wird die Notwendigkeit der\nDie Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, ab                   Beibehaltung der Sichtvermerkspflicht gegenüber der Türkei\n5. Oktober 1980 die allgemeine Sichtvermerkspflicht gegen-              überprüft werden.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf ihre bei der Unterzeichnung - ohne Vorbehalt der Ratifikation - des Übereinkommens am\n25. Mai 1961 eingelegten Vorbehalte hat die Türkei am 28. August 1980 dem Generalsekretär des Europarats\nnotifiziert, daß sie die Erklärung Nr. 2 mit Wirkung vom 28. August 1980 zurücknimmt; die Erklärung Nr. 2 lautete wie\nfolgt:\n(Übersetzung)\n\"Declaration No. 2                             •Declaration NO 2                                 „Erklärung Nr. 2\nUnder the terms of Article 7, the Turkish      En vertu de l'article 7, le Gouvernement          Nach Artikel 7 erklärt die türkische\nGovernment states that for reasons of se-      turc declare ne pas appliquer immediate-          Regierung, daß dieses Übereinkommen\ncurity the provisions of the Agreement will    ment le present Accord en ce qui concer-          aus Sicherheitsgründen nicht sofort auf\nnot immediately apply to its own nation-       ne ses propres ressortissants pour des            ihre eigenen Staatsangehörigen Anwen-\nals; for the time being, therefore, the        raisons relatives ä la securite; le present       dung findet; vorerst gilt daher das Über-\nAgreement will apply solely to nationals of    Accord s'appliquera donc pour le moment           einkommen nur für Staatsangehörige der\nother countries.\"                              aux ressortissants des autres Parties.,.          anderen Vertragsparteien.\"\nIII.\nDie Anlage zu dem Übereinkommen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens Bestandteil desselben ist, ist\nin Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens durch eine Liste der Türkei ergänzt worden; diese Liste, die\nam 19. Januar 1981 wirksam geworden ist, wird nachstehend veröffentlicht.\n(Übersetzung)\nTurkey                                         Turquie                                          Türkei\nValid national passport                        Passeports nationaux en cours de vali-           Gültiger Reisepaß\ndite\nTravel certificate (for only one trip to       Certificat de voyage (pour un seul voyage        Reiseausweis (zur einmaligen Wieder-\nreturn to Turkey)                              pour rentrer en Turquie)                         einreise in die Türkei)\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekannfmachungen vom 7. Oktober 1969 .(BGB!. II S. 2210) und\nvom 31. März 1977 (BGBI. II S. 424).\nBonn, den 20. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleisch hau er"]}