{"id":"bgbl2-1981-34-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":34,"date":"1981-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_34.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken","law_date":"1981-10-20T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["958                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür Fabrik- oder Handelsmarken\nVom 20. Oktober 1981\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\ninternationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-\nstungen für Fabrik- oder Handelsmarken (BGBI. 1964 II\nS. 1217) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für\nPolen                              am 20. Juli 1982\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. Juli 1964 (BGB!. II S. 1217)\nund vom 16. Juni 1972 (BGBI. II S. 713).\nBonn, den 20. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder deutsch-argentinischen Vereinbarung\nüber den Austausch technischer Informationen und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nVom 20. Oktober 1981\nIn Bonn ist am 8. Oktober 1981 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Comisi6n Nacional de\nEnergia At6mica der Argentinischen Republik über den\nAustausch technischer Informationen und Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer\nEinrichtungen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Nummer 3 Buchstabe i\nam 8. Oktober 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Günter Hartkopf","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1981                                  959\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund der Comisi6n Nacional de Energia At6mica der Argentinischen Republik\nüber den Austausch technischer Informationen und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nDer Bundesminister des Innern                       d) Informationen auf dem Gebiet von projektübergreifen-\nder Bundesrepublik Deutschland                           den Studien und Berichten von Experten über den\nals zuständige Bundesbehörde für den Strahlenschutz                     Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit kerntech-\nund die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen,                    nischer Einrichtungen, zu deren Weitergabe die Ver-\nim folgenden als „BMI\" bezeichnet,                         tragsparteien berechtigt sind, und die sich entweder\nund                                     im Besitz einer der Parteien befinden oder ihr zur Ver-\nfügung stehen;\ndie Comisi6n Nacional de Energia At6mica\nder Argentinischen Republik,                       e) Berichte über Betriebserfahrungen, wie Berichte über\nals zuständige nationale Behörde                          schwerwiegende Betriebsstörfälle, Unfälle und von\nauf dem nuklearen Sektor,                             staatlicher Seite veranlaßte Reaktorabschaltungen.\nim folgenden als „CNEA\" bezeichnet                          Jede Vertragspartei bemüht sich insbesonders, in die-\nsen Fällen die andere über solche wichtigen Ereignis-\n- im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse sowohl an einer                  se, die für diese von unmittelbarem Interesse sind, so\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechni-                  frühzeitig wie möglich zu unterrichten.\nscher Einrichtungen als auch an einem Erfahrungsaus-\ntausch über Fragen der Genehmigung kerntechnischer Ein-           1.2 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der regulatorischen\nrichtungen,                                                           Normen\n- mit dem Ziel, das Wissen über den Strahlenschutz und die                Die Vertragspartien vereinbaren ferner eine Zusammen-\nSicherheit kerntechnischer Einrichtungen auf dem neuesten             arbeit auf dem Gebiet der regulatorischen Normen für\nStand zu halten,                                                      kerntechnische Einrichtungen.\n- im Rahmen des am 31. März 1969 geschlossenen „Rahmen-                   a) Jede Partei unterrichtet die andere über spezifische\nabkommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftli-                      Themen, zu denen Entwicklungsarbeiten auf dem Ge-\nchen Forschung und technologischen Entwicklung\" *) zwi-                   biet der regulatorischen Normen in Gang sind.\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                b) Kopien der regulatorischen Normen, Codes, Kriterien,\nder Regierung der Argentinischen Republik, im folgenden als               Richtlinien und anderer Regelungen, deren Verwen-\n.,Rahmenabkommen\" bezeichnet, unter besonderer Berück-                    dung von den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden\nsichtigung von Artikel 1 Abs. 3                                           der beiden Länder gefordert oder vorgesehen ist, wer-\nkommen hiermit wie folgt überein:                                             den von jeder Vertragspartei der anderen zur Verfü-\ngung gestellt.\n1.    Anwendungsbereich der Vereinbarung                                     Die Parteien sind sich einig, daß über die o. a. Vor-\nschriften, die außerhalb des Bereiches des regulatori-\n1.1 Austausch technischer Informationen                                       schen Programms der CNEA oder außerhalb des die\nDer BMI und die CNEA vereinbaren den gegenseitigen                     Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und den\nAustausch technischer Informationen auf dem Gebiet des                 Strahlenschutz betreffenden Aufgabenkreises des\nStrahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit kerntech-                BMI entwickelt worden sind, Auflistungen mit Titeln\nnischer Einrichtungen und der Behandlung radioaktiver                  und Bezugsquellen ausgetauscht werden.\nAbfälle. Informationen über Umwelteinflüsse solcher Ein-\nrichtungen werden ausgetauscht, soweit die jeweiligen          2.  Organisation\nZuständigkeiten der Vertragsparteien dies zulassen.\n2.1 Informationsaustausch\nDie Informationen beziehen sich auf                                Der Austausch von Informationen aufgrund dieser Verein-\na) für beide Vertragsparteien bedeutsame Berichte auf              barung erfolgt durch Briefe, Berichte und andere Doku-\ndem Gebiet des Strahlenschutzes und der kerntechni-            mente sowie durch Besuche und Zusammenkünfte, die\nschen Sicherheit, die durch oder für die Genehmi-             von Fall zu Fall im voraus organisiert werden. Die Sitzun-\ngungsbehörde als Grundlage oder zur Unterstützung             gen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal\nvon besonderen Genehmigungs- und Grundsatzent-                 jährlich mit einer im voraus festzulegenden Tagesord-\nscheidungen verfaßt werden;                                   nung. Diese Tagesordnung enthält eine Auswertung der\nErgebnisse des Informationsaustausches und der Ent-\nb) bedeutsame Genehmigungsentscheidungen sowie                     wicklung der Zusammenarbeit sowie Empfehlungen über\nbedeutsame Entscheidungen auf dem Gebiet des                  die künftige Zusammenarbeit. Die Sitzungen finden ab-\nStrahlen.Schutzes und der nuklearen Sicherheit, wel-          wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nche diese Einrichtungen berühren;                              Argentinischen Republik statt, es sei denn, die Koordina-\nc) Unterlagen über den Stand der vom BMI beaufsichtig-             toren beschließen aus technischen oder anderen Grün-\nten Genehmigungsverfahren für Einrichtungen in der             den, von dieser Regel abzuweichen und eine Sitzung an\nBundesrepublik Deutschland und entsprechende Un-               einem anderen Ort abzuhalten.\nterlagen über Genehmigungsverfahren für Einrichtun-\ngen in der Argentinischen Republik;                        2.2 Koordinatoren\na) Jede Vertragspartei bezeichnet einen Koordinator für\n•i Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1970 Teil II S. 5                      die Aufgaben bei ihrem Anteil an der Zusammenarbeit.","960                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nDie Koordinatoren sind die Empfänger aller im Rahmen            b) In der Erkenntnis, daß einige Informationen der von\ndes Austausches übermittelten Dokumente, zu denen,                   dieser Vereinbarung erfaßten Art nicht bei den Ver-\nsofern nichts anderes vereinbart wird, auch Kopien al-               tragsparteien verfügbar sind, jedoch von anderen\nler Briefe gehören. Im Rahmen des Austausches sind                   Dienststellen der Regierungen, denen die Vertrags-\ndie Koordinatoren für die Weiterentwicklung der Zu-                  parteien angehören, zur Verfügung gestellt werden\nsammenarbeit und des Informationsaustausches ver-                    können, wird jede Vertragspartei die andere im Rah-\nantwortlich und haben sich dabei auch über die Be-                   men des Möglichen durch die Ausrichtung von Besu-\nstimmung der vom Austausch erfaßten kerntechni-                      chen und die Weiterleitung von Anfragen über solche\nschen Einrichtungen sowie über spezifische Doku-                     Informationen an die zuständigen Dienststellen der\nmente und Normen zu einigen, die ausgetauscht wer-                   betreffenden Regierung unterstützen. Auf keinen Fall\nden sollen.                                                          beinhaltet diese Vereinbarung eine Verpflichtung an-\nb) Die Koordinatoren bestimmen, wie viele Kopien der                    derer Dienststellen, solche Informationen bereitzu-\nausgetauschten Dokumente zur Verfügung gestellt                       stellen oder solche Besuche zu empfangen.\nwerden sollen.                                                 c) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die\nc) Besuche aufgrund der Vereinbarung einschließlich                    Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der\nihrer Zeitpläne bedürfen der vorherigen Genehmigung                 Verfügbarkeit dafür bestimmter Mittel abhängt, erklä-\ndurch die Koordinatoren.                                             ren jedoch, daß sie sich nach besten Kräften um die er-\nforderlichen Haushaltsmittel zur Erfüllung der Ver-\n2.3 Bestimmungen über Vertraulichkeit                                      pflichtungen aus dieser Vereinbarung bemühen wer-\nden.\na) Im allgemeinen können die bei jeder Vertragspartei\neingegangenen Informationen ohne weitere Genehmi-              d) Eine gegenseitige Kostenerstattung ist zwischen den\ngung der anderen Partei uneingeschränkt verbreitet                  Vertragsparteien nicht vorgesehen. Beide Vertrags-\nwerden.                                                             parteien stimmen überein, daß jede von ihnen die in ih-\nb) Geschützte Informationen, die zum Beispiel geistiges                 rem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten ge-\nEigentum Dritter sind, sowie private und andere Infor-              mäß Artikel 3, Abs. 1 des Rahmenabkommens selbst\nmationen, die von der absendenden Vertragspartei im                 trägt.\nVertrauen darauf und unter der Bedingung geliefert             e) Diese Vereinbarung zwingt keine Vertragspartei, Maß-\nwerden, daß die empfangende Vertragspartei die In-                 nahmen zu treffen, die mit ihren geltenden Gesetzen\nformationen vor Weitergabe an unbefugte Personen                   und sonstigen Vorschriften unvereinbar wären. Für\nschützt, werden von der absendenden Vertragspartei                 den Fall einer Kollision zwischen dieser Vereinbarung\nals solche bezeichnet durch den deutlichen Stempel-                 und jenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ver-\naufdruck „Vertraulich - Nicht zur Verbreitung ohne                 einbaren die Vertragsparteien, einander schriftlich zu\nGenehmigung des BMI bestimmt\" bzw. ,,Vertraulich -                 konsultieren, bevor Maßnahmen getroffen werden.\nNicht zur Verbreitung ohne Genehmigung der CNEA\nbestimmt\". Die empfangende Vertragspartei darf sol-             f) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nche geschützten Informationen nicht ohne vorherige                 fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschriftliche Genehmigung der absendenden Partei                    land gegenüber der Regierung der Argentinischen Re-\nweitergeben. Falls eine solche Genehmigung nicht er-               publik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nteilt wird, kann die geschützte Information nur weiter-            der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngegeben werden\ng) Diese Vereinbarung bleibt fünf Jahre in Kraft und ver-\ni) auf argentinischer Seite an die Behörden der CNEA              längert sich automatisch jeweils um den gleichen Zeit-\nsowie die Berater und Behörden der Regierung der               raum, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien\nArgentinischen Republik,                                       der anderen mit einer Frist von mindestens sechs Mo-\nii) auf deutscher Seite an die Regierung der Bundes-               naten vor Ablauf einer der Verlängerungen schriftlich\nrepublik Deutschland, an ihre Berater und die atom-            den Wunsch mitteilt, sie nicht zu verlängern. Im Falle\nrechtlichen Genehmigungsbehörden und deren                     der Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien,\nGutachter.                                                     die Bestimmungen über den vertraulichen Charakter\nder geschützten Informationen laut Ziffer 2.3 b) für\n3   Allgemeine Bestimmungen                                                einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beendigung der\na) Die Vertragsparteien können im Rahmen dieser Ver-                   Vereinbarung zu beachten.\neinbarung die ausgetauschten oder übermittelten In-\nformationen Vijrwenden oder anwenden, jedoch über-             h) Die Vertragsparteien werden soweit als möglich die\nnimmt die übermittelnde Vertragspartei keine Gewähr                 englische Sprache als Arbeitssprache benutzen.\ndafür, daß diese Informationen für eine bestimmte Ver-          i) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung\nwendung oder Anwendung geeignet sind.                              in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 8. Oktober 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Günter Hartkopf\nFür die Comisi6n Nacional de Energia At6mica\nder Argentinischen Republik\nR. E. Guyer\nBotschafter"]}