{"id":"bgbl2-1981-34-20","kind":"bgbl2","year":1981,"number":34,"date":"1981-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-34-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_34.pdf#page=6","order":20,"title":"Bekanntmachung der deutsch-argentinischen Vereinbarung über den Austausch technischer Informationen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen","law_date":"1981-10-20T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["958                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür Fabrik- oder Handelsmarken\nVom 20. Oktober 1981\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\ninternationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-\nstungen für Fabrik- oder Handelsmarken (BGBI. 1964 II\nS. 1217) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für\nPolen                              am 20. Juli 1982\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. Juli 1964 (BGB!. II S. 1217)\nund vom 16. Juni 1972 (BGBI. II S. 713).\nBonn, den 20. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder deutsch-argentinischen Vereinbarung\nüber den Austausch technischer Informationen und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nVom 20. Oktober 1981\nIn Bonn ist am 8. Oktober 1981 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Comisi6n Nacional de\nEnergia At6mica der Argentinischen Republik über den\nAustausch technischer Informationen und Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer\nEinrichtungen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Nummer 3 Buchstabe i\nam 8. Oktober 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Günter Hartkopf","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1981                                  959\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund der Comisi6n Nacional de Energia At6mica der Argentinischen Republik\nüber den Austausch technischer Informationen und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nDer Bundesminister des Innern                       d) Informationen auf dem Gebiet von projektübergreifen-\nder Bundesrepublik Deutschland                           den Studien und Berichten von Experten über den\nals zuständige Bundesbehörde für den Strahlenschutz                     Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit kerntech-\nund die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen,                    nischer Einrichtungen, zu deren Weitergabe die Ver-\nim folgenden als „BMI\" bezeichnet,                         tragsparteien berechtigt sind, und die sich entweder\nund                                     im Besitz einer der Parteien befinden oder ihr zur Ver-\nfügung stehen;\ndie Comisi6n Nacional de Energia At6mica\nder Argentinischen Republik,                       e) Berichte über Betriebserfahrungen, wie Berichte über\nals zuständige nationale Behörde                          schwerwiegende Betriebsstörfälle, Unfälle und von\nauf dem nuklearen Sektor,                             staatlicher Seite veranlaßte Reaktorabschaltungen.\nim folgenden als „CNEA\" bezeichnet                          Jede Vertragspartei bemüht sich insbesonders, in die-\nsen Fällen die andere über solche wichtigen Ereignis-\n- im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse sowohl an einer                  se, die für diese von unmittelbarem Interesse sind, so\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechni-                  frühzeitig wie möglich zu unterrichten.\nscher Einrichtungen als auch an einem Erfahrungsaus-\ntausch über Fragen der Genehmigung kerntechnischer Ein-           1.2 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der regulatorischen\nrichtungen,                                                           Normen\n- mit dem Ziel, das Wissen über den Strahlenschutz und die                Die Vertragspartien vereinbaren ferner eine Zusammen-\nSicherheit kerntechnischer Einrichtungen auf dem neuesten             arbeit auf dem Gebiet der regulatorischen Normen für\nStand zu halten,                                                      kerntechnische Einrichtungen.\n- im Rahmen des am 31. März 1969 geschlossenen „Rahmen-                   a) Jede Partei unterrichtet die andere über spezifische\nabkommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftli-                      Themen, zu denen Entwicklungsarbeiten auf dem Ge-\nchen Forschung und technologischen Entwicklung\" *) zwi-                   biet der regulatorischen Normen in Gang sind.\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                b) Kopien der regulatorischen Normen, Codes, Kriterien,\nder Regierung der Argentinischen Republik, im folgenden als               Richtlinien und anderer Regelungen, deren Verwen-\n.,Rahmenabkommen\" bezeichnet, unter besonderer Berück-                    dung von den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden\nsichtigung von Artikel 1 Abs. 3                                           der beiden Länder gefordert oder vorgesehen ist, wer-\nkommen hiermit wie folgt überein:                                             den von jeder Vertragspartei der anderen zur Verfü-\ngung gestellt.\n1.    Anwendungsbereich der Vereinbarung                                     Die Parteien sind sich einig, daß über die o. a. Vor-\nschriften, die außerhalb des Bereiches des regulatori-\n1.1 Austausch technischer Informationen                                       schen Programms der CNEA oder außerhalb des die\nDer BMI und die CNEA vereinbaren den gegenseitigen                     Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und den\nAustausch technischer Informationen auf dem Gebiet des                 Strahlenschutz betreffenden Aufgabenkreises des\nStrahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit kerntech-                BMI entwickelt worden sind, Auflistungen mit Titeln\nnischer Einrichtungen und der Behandlung radioaktiver                  und Bezugsquellen ausgetauscht werden.\nAbfälle. Informationen über Umwelteinflüsse solcher Ein-\nrichtungen werden ausgetauscht, soweit die jeweiligen          2.  Organisation\nZuständigkeiten der Vertragsparteien dies zulassen.\n2.1 Informationsaustausch\nDie Informationen beziehen sich auf                                Der Austausch von Informationen aufgrund dieser Verein-\na) für beide Vertragsparteien bedeutsame Berichte auf              barung erfolgt durch Briefe, Berichte und andere Doku-\ndem Gebiet des Strahlenschutzes und der kerntechni-            mente sowie durch Besuche und Zusammenkünfte, die\nschen Sicherheit, die durch oder für die Genehmi-             von Fall zu Fall im voraus organisiert werden. Die Sitzun-\ngungsbehörde als Grundlage oder zur Unterstützung             gen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal\nvon besonderen Genehmigungs- und Grundsatzent-                 jährlich mit einer im voraus festzulegenden Tagesord-\nscheidungen verfaßt werden;                                   nung. Diese Tagesordnung enthält eine Auswertung der\nErgebnisse des Informationsaustausches und der Ent-\nb) bedeutsame Genehmigungsentscheidungen sowie                     wicklung der Zusammenarbeit sowie Empfehlungen über\nbedeutsame Entscheidungen auf dem Gebiet des                  die künftige Zusammenarbeit. Die Sitzungen finden ab-\nStrahlen.Schutzes und der nuklearen Sicherheit, wel-          wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nche diese Einrichtungen berühren;                              Argentinischen Republik statt, es sei denn, die Koordina-\nc) Unterlagen über den Stand der vom BMI beaufsichtig-             toren beschließen aus technischen oder anderen Grün-\nten Genehmigungsverfahren für Einrichtungen in der             den, von dieser Regel abzuweichen und eine Sitzung an\nBundesrepublik Deutschland und entsprechende Un-               einem anderen Ort abzuhalten.\nterlagen über Genehmigungsverfahren für Einrichtun-\ngen in der Argentinischen Republik;                        2.2 Koordinatoren\na) Jede Vertragspartei bezeichnet einen Koordinator für\n•i Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1970 Teil II S. 5                      die Aufgaben bei ihrem Anteil an der Zusammenarbeit.","960                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nDie Koordinatoren sind die Empfänger aller im Rahmen            b) In der Erkenntnis, daß einige Informationen der von\ndes Austausches übermittelten Dokumente, zu denen,                   dieser Vereinbarung erfaßten Art nicht bei den Ver-\nsofern nichts anderes vereinbart wird, auch Kopien al-               tragsparteien verfügbar sind, jedoch von anderen\nler Briefe gehören. Im Rahmen des Austausches sind                   Dienststellen der Regierungen, denen die Vertrags-\ndie Koordinatoren für die Weiterentwicklung der Zu-                  parteien angehören, zur Verfügung gestellt werden\nsammenarbeit und des Informationsaustausches ver-                    können, wird jede Vertragspartei die andere im Rah-\nantwortlich und haben sich dabei auch über die Be-                   men des Möglichen durch die Ausrichtung von Besu-\nstimmung der vom Austausch erfaßten kerntechni-                      chen und die Weiterleitung von Anfragen über solche\nschen Einrichtungen sowie über spezifische Doku-                     Informationen an die zuständigen Dienststellen der\nmente und Normen zu einigen, die ausgetauscht wer-                   betreffenden Regierung unterstützen. Auf keinen Fall\nden sollen.                                                          beinhaltet diese Vereinbarung eine Verpflichtung an-\nb) Die Koordinatoren bestimmen, wie viele Kopien der                    derer Dienststellen, solche Informationen bereitzu-\nausgetauschten Dokumente zur Verfügung gestellt                       stellen oder solche Besuche zu empfangen.\nwerden sollen.                                                 c) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die\nc) Besuche aufgrund der Vereinbarung einschließlich                    Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der\nihrer Zeitpläne bedürfen der vorherigen Genehmigung                 Verfügbarkeit dafür bestimmter Mittel abhängt, erklä-\ndurch die Koordinatoren.                                             ren jedoch, daß sie sich nach besten Kräften um die er-\nforderlichen Haushaltsmittel zur Erfüllung der Ver-\n2.3 Bestimmungen über Vertraulichkeit                                      pflichtungen aus dieser Vereinbarung bemühen wer-\nden.\na) Im allgemeinen können die bei jeder Vertragspartei\neingegangenen Informationen ohne weitere Genehmi-              d) Eine gegenseitige Kostenerstattung ist zwischen den\ngung der anderen Partei uneingeschränkt verbreitet                  Vertragsparteien nicht vorgesehen. Beide Vertrags-\nwerden.                                                             parteien stimmen überein, daß jede von ihnen die in ih-\nb) Geschützte Informationen, die zum Beispiel geistiges                 rem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten ge-\nEigentum Dritter sind, sowie private und andere Infor-              mäß Artikel 3, Abs. 1 des Rahmenabkommens selbst\nmationen, die von der absendenden Vertragspartei im                 trägt.\nVertrauen darauf und unter der Bedingung geliefert             e) Diese Vereinbarung zwingt keine Vertragspartei, Maß-\nwerden, daß die empfangende Vertragspartei die In-                 nahmen zu treffen, die mit ihren geltenden Gesetzen\nformationen vor Weitergabe an unbefugte Personen                   und sonstigen Vorschriften unvereinbar wären. Für\nschützt, werden von der absendenden Vertragspartei                 den Fall einer Kollision zwischen dieser Vereinbarung\nals solche bezeichnet durch den deutlichen Stempel-                 und jenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ver-\naufdruck „Vertraulich - Nicht zur Verbreitung ohne                 einbaren die Vertragsparteien, einander schriftlich zu\nGenehmigung des BMI bestimmt\" bzw. ,,Vertraulich -                 konsultieren, bevor Maßnahmen getroffen werden.\nNicht zur Verbreitung ohne Genehmigung der CNEA\nbestimmt\". Die empfangende Vertragspartei darf sol-             f) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nche geschützten Informationen nicht ohne vorherige                 fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschriftliche Genehmigung der absendenden Partei                    land gegenüber der Regierung der Argentinischen Re-\nweitergeben. Falls eine solche Genehmigung nicht er-               publik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nteilt wird, kann die geschützte Information nur weiter-            der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngegeben werden\ng) Diese Vereinbarung bleibt fünf Jahre in Kraft und ver-\ni) auf argentinischer Seite an die Behörden der CNEA              längert sich automatisch jeweils um den gleichen Zeit-\nsowie die Berater und Behörden der Regierung der               raum, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien\nArgentinischen Republik,                                       der anderen mit einer Frist von mindestens sechs Mo-\nii) auf deutscher Seite an die Regierung der Bundes-               naten vor Ablauf einer der Verlängerungen schriftlich\nrepublik Deutschland, an ihre Berater und die atom-            den Wunsch mitteilt, sie nicht zu verlängern. Im Falle\nrechtlichen Genehmigungsbehörden und deren                     der Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien,\nGutachter.                                                     die Bestimmungen über den vertraulichen Charakter\nder geschützten Informationen laut Ziffer 2.3 b) für\n3   Allgemeine Bestimmungen                                                einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beendigung der\na) Die Vertragsparteien können im Rahmen dieser Ver-                   Vereinbarung zu beachten.\neinbarung die ausgetauschten oder übermittelten In-\nformationen Vijrwenden oder anwenden, jedoch über-             h) Die Vertragsparteien werden soweit als möglich die\nnimmt die übermittelnde Vertragspartei keine Gewähr                 englische Sprache als Arbeitssprache benutzen.\ndafür, daß diese Informationen für eine bestimmte Ver-          i) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung\nwendung oder Anwendung geeignet sind.                              in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 8. Oktober 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Günter Hartkopf\nFür die Comisi6n Nacional de Energia At6mica\nder Argentinischen Republik\nR. E. Guyer\nBotschafter","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1981                                           961\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung\ndes Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats\nVom 20. Oktober 1981\n1.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat mit Note vom 9. Juli 1980 dem Generalsekretär des Europarats die nach-\nstehende Erklärung nach Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1957 über die Regelung\ndes Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (BGB!. 1959 II S. 389) notifiziert:\n„Die Bundesrepublik Deutschland und die Türkei sind                   über der Türkei einzuführen. Das deutsch-türkische Sicht-\nVertragsparteien des Europäischen Übereinkommens vom                    vermerksabkommen von 1953 ist gekündigt worden.\n13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarats. Die Türkei hat                Diese Maßnahme erweist sich aus Gründen der öffentlichen\ndie Gültigkeit dieses Übereinkommens für ihre eigenen                    Ordnung als notwendig. Die Zahlen türkischer Einreisender,\nStaatsangehörigen bei der Unterzeichnung durch eine Erklä-               die durch Mißbrauch des Asylverfahrens der Bundesrepublik\nrung nach Artikel 7 aufgeschoben.                                        Deutschland die Aufenthaltsbestimmungen zu unterlaufen\nversuchen, sind in den ersten Monaten des Jahres 1980\nGleichwohl sieht die Bundesrepublik Deutschland sich unter\nsprunghaft angestiegen. Maßnahmen zu verstärkter Einreise-\nBezugnahme auf den Artikel 7 des Übereinkommens ver-\nkontrolle sind deshalb unerläßlich.\nanlaßt, dem Generalsekretär des Europarats folgendes zu\nnotifizieren:\nNach Ablauf von drei Jahren wird die Notwendigkeit der\nDie Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, ab                   Beibehaltung der Sichtvermerkspflicht gegenüber der Türkei\n5. Oktober 1980 die allgemeine Sichtvermerkspflicht gegen-              überprüft werden.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf ihre bei der Unterzeichnung - ohne Vorbehalt der Ratifikation - des Übereinkommens am\n25. Mai 1961 eingelegten Vorbehalte hat die Türkei am 28. August 1980 dem Generalsekretär des Europarats\nnotifiziert, daß sie die Erklärung Nr. 2 mit Wirkung vom 28. August 1980 zurücknimmt; die Erklärung Nr. 2 lautete wie\nfolgt:\n(Übersetzung)\n\"Declaration No. 2                             •Declaration NO 2                                 „Erklärung Nr. 2\nUnder the terms of Article 7, the Turkish      En vertu de l'article 7, le Gouvernement          Nach Artikel 7 erklärt die türkische\nGovernment states that for reasons of se-      turc declare ne pas appliquer immediate-          Regierung, daß dieses Übereinkommen\ncurity the provisions of the Agreement will    ment le present Accord en ce qui concer-          aus Sicherheitsgründen nicht sofort auf\nnot immediately apply to its own nation-       ne ses propres ressortissants pour des            ihre eigenen Staatsangehörigen Anwen-\nals; for the time being, therefore, the        raisons relatives ä la securite; le present       dung findet; vorerst gilt daher das Über-\nAgreement will apply solely to nationals of    Accord s'appliquera donc pour le moment           einkommen nur für Staatsangehörige der\nother countries.\"                              aux ressortissants des autres Parties.,.          anderen Vertragsparteien.\"\nIII.\nDie Anlage zu dem Übereinkommen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens Bestandteil desselben ist, ist\nin Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens durch eine Liste der Türkei ergänzt worden; diese Liste, die\nam 19. Januar 1981 wirksam geworden ist, wird nachstehend veröffentlicht.\n(Übersetzung)\nTurkey                                         Turquie                                          Türkei\nValid national passport                        Passeports nationaux en cours de vali-           Gültiger Reisepaß\ndite\nTravel certificate (for only one trip to       Certificat de voyage (pour un seul voyage        Reiseausweis (zur einmaligen Wieder-\nreturn to Turkey)                              pour rentrer en Turquie)                         einreise in die Türkei)\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekannfmachungen vom 7. Oktober 1969 .(BGB!. II S. 2210) und\nvom 31. März 1977 (BGBI. II S. 424).\nBonn, den 20. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleisch hau er","962                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 21. Oktober 1981\nDas Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) ist\nnach seinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zu\nSingapur                                                  am   13. September 1981\nin Kraft getreten.\nSingapur hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte ein-\ngelegt:\n(Übersetzung)\n\"(i) the whole of Chapter II of the Con-       .,(i) Das gesamte Kapitel II des Überein-\nvention shall not apply to the Repub-          kommens findet auf die Republik Sin-\nlic of Singapore; and                          gapur keine Anwendung;\n(ii) with regard to paragraph 2 of article     (ii) in bezug auf Artikel 4 Absatz 2 wird\n4, the Republic of Singapore will not          die Republik Singapur kein Rechts-\naccept any Letter of Request in any            hilfeersuchen in einer anderen Spra-\nlanguage other than the English lan-           che als der englischen entgegen-\nguage, as that is the language used            nehmen, da dies die von der Justiz in\nby the Judiciary in Singapore.\"                Singapur verwendete Sprache ist.\"\nSingapur hat als Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens den Regi-\nstrar of the Suprema Court (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs) bestimmt.\nNach Artikel 23 des Übereinkommens erklärte die Regierung von Singapur, daß die\nRepublik Singapur Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren der „pre-trial\ndiscovery of documents\" zum Gegenstand haben. Die Regierung von Singapur erklärte\nferner, daß sie unter „Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ,pre-trial discovery of\ndocuments' zum Gegenstand haben\", im Sinne der vorstehenden Erklärung auch jedes\nRechtshilfeersuchen versteht, aufgrund dessen eine Person\na) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das\nsich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder\nihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder\nb) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeich-\nnet werden, sich aber nach Auffassung des ersuchten Gerichts im Besitz, im Ge-\nwahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden oder wahrscheinlich\nbefinden.\nDie Regierung von Singapur erklärte außerdem, daß die Republik Singapur davon\nausgeht, daß die Bezugnahme auf Zivil- oder Handelssachen in dem Übereinkommen\nkeine Steuersachen umfaßt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1981 (BGBI. II S. 573).\nBonn, den 21. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1981                              963\nBekanntmachUf'!SJ\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 21. Oktober 1981\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-\nnationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II\nS. 417) ist nach seinem Artikel XX für\nUruguay                      am 22. September 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Juni 1981 (BGBI. II S. 434).\nBonn, den 21. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                       über den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 73                                     des Übereinkommens Nr. 81\nder Internationalen Arbeitsorganisation                       der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die ärztliche Untersuchung                                    über die Arbeitsaufsicht\nder Schiffsleute                                           in Gewerbe und Handel\nVom 22. Oktober 1981                                            Vom 22. Oktober 1981\nDas Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen                  Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Juni 1946 über die ärzt-          Arbeitsorganisation vom 11. Juli 194 7 über die Arbeits-\nliche Untersuchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II            aufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584)\nS. 1225) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für               wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für\nGriechenland                    am 6. November 1981           Bahrain                       am       11.Juni 1982\nin Kraft treten.                                                 Ruanda                        am  2. Dezember 1981\nSwasiland                     am        5.Juni 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 579).          Bekanntmachung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. II\ns. 1421).\nBonn, den 2·2. Oktober 1981                                  Bonn, den 22. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleisch hau er","964              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen\n(Neufassung vom Jahre 1949)\nVom 22. Oktober 1981\nDas Übereinkommen Nr. 92 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 18. Juni 1949 über die Quar-\ntierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neu-\nfassung vom Jahre 1949) - BGBI. 1974 II S. 841 - wird\nnach seinem Artikel 21 Abs. 3 für\nItalien                      am 23. Dezember 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1981 (BGBI. II S. 580).\nBonn, den 22. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung\n(Neufassung 1949)\nVom 22. Oktober 1981\nDas Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Büros für ent-\ngeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI.\n1954 II S. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nSwasiland                             am 5. Juni 1982\n- unter Annahme der Bestimmungen\ndes Teils II -\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Februar 1980 (BGBI. II\nS. 210).\nBonn, den 22. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}