{"id":"bgbl2-1981-33-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=20","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens","law_date":"1981-10-14T00:00:00Z","page":948,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["948                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenschutzabkommens\nVom 14. Oktober 1981\nDas Internationale Pflanzenschutzabkommen vom\n6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947) ist nach\nseinem Artikel XIV für\nSierra Leone                      am 23. Juni 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II\ns. 1173).\nBonn, den 14. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Oktober 1981\nIn Bonn ist am 6. Mai 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                          949\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 3\nund                                        Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                   stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-\n'    im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             zierungsvertrages in der Volksrepublik Bangladesch erhoben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-\nwerden.\npublik Bangladesch,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-              Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei\ngen und zu vertiefen,                                                   den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      chen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                              Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das              Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nVorhaben „Bangladesch Shilpa Bank\" einen Finanzierungs-                 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin ge-\nbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn               nutzt werden.\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-                                           Artikel 6\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.                             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 2\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-\ndingungen, zu denen er g~währt wird, bestimmt der zwischen\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der Kredit-\nArtikel 7\nanstalt für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsver-\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften untert iegt.                                        Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. Mai 1981 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, bangalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bangalischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nMohammad Shamsul Huq"]}