{"id":"bgbl2-1981-33-6","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-französischen Grenze","law_date":"1981-10-12T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["944                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Vertrags\nüber den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke über die Our bei Steinebrück\nVom 9. Oktober 1981\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 zum Vertrag vom\n5. Februar 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Belgien über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke\nüber die Our bei Steinebrück (BGBI. 1980 II S. 752) wird bekanntgemacht, daß\nder Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie der dazugehörige Brief-\nwechsel\nam 1. Dezember 1981\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 1. Oktober 1981 in Bonn ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 9. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nan der deutsch-französischen Grenze\nVom 12. Oktober 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom                Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel\n6. August 1981                                               vom 11. September 1981 die Vereinbarungen vom\na) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa-       15. Mai 1981\nler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang             a) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa-\nNeuenburg       am      Rhein--Autobahn/Ottmarsheim           ler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang\n(BGBI. 1981 II S. 593)                                       Neuenburg      am    Rhein--Autobahn/Ottmarsheim\nund                                                           (BGBI. 1981 II S. 594)\nb) über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden               und\nnationalen Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber-         b) zur Änderung der deutsch-französischen Vereinba-\ngang Freistett/Gambsheim (BGBI. 1981 II S. 596)               rung vom 18. Juni 1975 über die Errichtung neben-\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen                einanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstel-\nnach ihrem § 3 Abs. 1                                            len am Grenzübergang Freistett/Gambsheim\nam 1. Oktober 1981                             (BGBI. 1981 II S. 597)\nin Kraft getreten sind.                                      in Kraft getreten.\nBonn, den 12. Oktober 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                            945\nBekanntmachung\ndes deutsch-spanischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Radioastronomie\nVom 12. Oktober 1981\nIn Granada ist am 15. Mai 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Spaniens über die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Radioastronomie unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 16 Abs. 1\nam 3. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung Spaniens\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Radioastronomie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               kommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\nForschung und technologischen Entwicklung *) (im folgenden\nund                                 ,,Rahmenabkommen\" genannt);\ndie Regierung Spaniens, -\nangesichts der Absicht der Regierung Spaniens, mit der\nim Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehen-         Regierung der Französischen Republik ein ähnliches Abkom-\nden Beziehungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Zu-          men auf dem Gebiet der Radioastronomie zu schließen -\nsammenarbeit zu fördern und angesichts der Bedeutung einer\nsolchen Zusammenarbeit für die Weiterentwicklung ihrer Be-             sind wie folgt übereingekommen:\nziehungen;\nArtikel 1\nim Hinblick auf die Bedeutung, die gegenwärtig dem Studium\nder Radioastronomie zukommt, der günstigen Aussichten                  Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen\neiner internationalen Zusammenarbeit hierfür sowie der be-         ihren wissenschaftlichen Stellen auf dem Gebiet der radio-\nsonderen Bedingungen, die gewisse, genau definierte Gebiete        astronomischen Forschung (Millimeterwellen) zu friedlichen\ndes spanischen Hoheitsgebietes für diesen Zweck bieten;            Zwecken, insbesondere durch die Unterstützung der Errich-\ntung und des Betriebs einer Radioastronomischen Station auf\nmit Rücksicht darauf, daß Spanien über Radioastronomie-         dem Pico Veleta (Loma de Dilar).\nexperten und -einrichtungen verfügt, die für die Erstellung von\ninternationalen Zusammenarbeitsprogrammen von Bedeutung\nArtikel 2\nsind;\nFür die Entwicklung einer solchen Zusammenarbeit benen-\nin Kenntnis des Vertrags zwischen der Max-Planck-Gesell-        nen die Vertragsparteien\nschaft der Bundesrepublik Deutschland und des „Centre Na-          für die Bundesrepublik Deutschland: die Max-Planck-Gesell-\ntional de la Recherche Scientifique\" der Französischen Repu-       schaft und\nblik zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Insti-\ntuts für Radioastronomie im Millimeterbereich (im folgenden        für Spanien: das lnstituto Geogräfico Nacional.\nIRAM genannt), welches aus einem wissenschaftlichen und                Die von der Bundesrepublik Deutschland benannte Ein-\ntechnischen Zentrum in Grenoble, einem Observatorium auf           richtung handelt durch das mit dem Centre National de la\ndem Plateau de Bure in den französischen Hochalpen sowie           Recherche Scientifique der Französischen Republik gegrün-\neinem auf dem Pico Veleta (Loma de Dilar) gelegenen Obser-         dete gemeinsame Institut für Radioastronomie Im Millimeter-\nvatorium, das auch Räumlichkeiten in Granada, Spanien, um-         bereich (IRAM).\nfaßt, bestehen soll;\nDas lnstituto Geogräfico Nacional (im folgenden IGN ge-\nin Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 des zwischen beiden         nannt) und IRAM werden am Tage der Unterzeichnung dieses\nRegierungen am 23. April 1970 geschlossenen Rahmenab-               *) Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1971 Teil II S. 1005","946                                       Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommens ein Protokoll abschließen, in dem die Grundsätze           Die Regierung Spaniens garantiert die ungehinderte For-\nund Modalitäten der vorgesehenen Zusammenarbeit geregelt         schungstätigkeit des Observatoriums und wird insbesondere\nwerden.                                                          darum bemüht sein, den radioastronomischen Charakter des\nObservatoriums unter Beachtung der Empfehlungen der Inter-\nArtikel 3                            nationalen Astronomischen Vereinigung sowie der Empfeh-\nIn dem Protokoll gemäß Artikel 2 Absatz 3 wird folgendes ge- lungen der Internationalen Fernmeldeunion zu wahren.\nregelt:                                                              Im Falle von Vorhaben oder sonstigen Maßnahmen, die zu\n1. Die Finanzierung der Kosten, die bei der Entwicklung der      Beeinträchtigungen oder zu Störungen des Betriebs des Ob-\nZusammenarbeit und durch die gemeinsame Durchführung       servatoriums führen können, werden sich die Vertragsparteien\nvon Programmen zur Forschung oder technologischen Ent-     in Gegenwart von IGN und IRAM rechtzeitig konsultieren.\nwicklung oder durch die Benutzung von wissenschaftlichen\noder technischen Einrichtungen entstehen.                                               Artikel 8\n2. Die Verteilung der Beobachtungszeiten.                            Die Regierung Spaniens gewährt die für die Errichtung und\n3. Diejenigen Stellen, die für die Durchführung der Zusam-       den Betrieb des Observatoriums erforderlichen rechtlichen Er-\nmenarbeit entscheidende oder beratende Funktion haben.     leichterungen, d. h. sie erteilt insbesondere die für die Errich-\ntung und den Betrieb des Observatoriums erforderlichen Ge-\nnehmigungen, Ermächtigungen und Befreiungen. Bei den hier-\nArtikel 4                            für notwendigen Verfahren wird das IGN IRAM soweit erforder-\nlich unterstützen.\nDie Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender Form\nstattfinden:                                                                                 Artikel 9\n1. Informationsaustausch über Forschungen auf dem Gebiet            Die Regierung Spaniens genehmigt die Ein- und Ausfuhr frei\nder Radioastronomie,                                       von Zöllen und sonstigen zu erhebenden Abgaben der für den\nAufbau und den Betrieb des Observatoriums und der Einrich-\n2. Austausch von Wissenschaftlern, Experten und techni-         t'ungen erforderlichen Geräte, Materialien und Waren ein-\nschen Fachkräften einschließlich deren Ausbildung,          schließlich des Zubehörs, der Ersatzteile und der Werkzeuge,\n3. gemeinsame und koordinierte Durchführung von For-            gleichgültig welchem Ursprungs- oder Herkunftsland sie ent-\nschungsprogrammen,                                          stammen. Diese Geräte, Materialien und Waren sind während\nihres Verbleibs in Spanien von einer Besteuerung ausgenom-\n4. gemeinsame und koordinierte Benutzung der wissen-\nmen. In jedem Falle werden die industriellen Möglichkeiten des\nschaftlichen und technischen Einrichtungen.\nLandes, in dem sich das Obersavatorium befindet, berücksich-\ntigt.\nArtikel 5                                Die Vertragsparteien gewährleisten jeweils für ihren Ho-\nAngesichts der außergewöhnlichen Bedingungen, die ge-         heitsbereich und in Übereinstimmung mit ihrer jeweils gültigen\nwisse Gebiete Spaniens, insbesondere der Pico Veleta (Loma        Gesetzgebung die freie Bewegung von Kapital und Zahlungen\nde Dilar), für die radioastronomische Forschung bieten, wer-      in einheimischer oder ausländischer Währung, sowie den\nden die gemeinsame Errichtung und Benutzung eines Obser-          Besitz der für IRAM für die Errichtung, den Betrieb und die\nvatoriums für Forschungen im Millimeterwellenbereich in An-      Unterhaltung des Observatoriums notwendigen Devisen.\ngriff genommen.\nZum Observatorium werden, außer den Grundstücken und                                      Artikel 10\nder angemessenen Infrastruktur, auch die Gesamtheit der Ein-          In allem, was sich auf die Anwendung des vorliegenden Ab-\nrichtungen, Gebäude und die Dienstleistungen gehören, die für    kommens und des Protokolls gemäß Artikel 2 Absatz 3 be-\ndie bestmögliche wissenschaftliche Nutzung erforderlich sind.     zieht, erkennt die Regierung Spaniens die Rechtspersönlich-\nDie Abgrenzung der Grundstücke, die Infrastruktur sowie eine      keit und Rechtsfähigkeit des Instituts für Radioastronomie im\nallgemei,ie Beschreibung der hauptsächlichen Ausrüstungen        Millimeterbereich (IRAM) an.\nwerden im Anhang zu dem Protokoll gemäß Artikel 2 aufge-\nführt.                                                               Die Regierung Spaniens gewährleistet den Schutz des Ver-\nmögens der Max-Planck-Gesellschaft und des IRAM, das aus\nArtikel 6                             den Vermögenswerten und den sonstigen Rechten betreffend\ndas Observatorium besteht, nach Maßgabe der spanischen\nDas im vorgenannten Artikel bezeichnete Observatorium        Rechtsvorschriften und der zwischen den westeuropäischen\nwidmet sich der radioastronomischen Forschung im heutigen         Staaten anerkannten völkerrechtlichen Regeln. Beide Regie-\nSinne dieser wissenschaftlichen Disziplin. Jede Erweiterung     rungen garantieren im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts\nder wissenschaftlichen Tätigkeit auf Gebiete, die davon ver-     den Schutz des Privatvermögens der Mitarbeiter der Observa-\nschieden sind, sowie jede sonstige Änderung, die das Wesen       torien von IRAM, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes\ndes in Spanien gelegenen Observatoriums verändert, werden        besitzen, in dem sich das Observatorium befindet, sofern\nim Einvernehmen zwischen IRAM und IGN erfolgen und bedür-         dieses Vermögen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen\nfen der Zustimmung der beiden Vertragsparteien.                  Tätigkeit in dem Observatorium, in dem sie arbeiten, erworben\nwurde.\nArtikel 11\nArtikel 7\nBeide Regierungen gewähren allen ständigen Mitarbeitern\nDie spanische Seite stellt für das Observatorium die Grund-   und den-Mitarbeitern auf Zeit der Observatorien von IRAM, die\nstücke auf dem Pico Veleta (Loma de Dilar) für die Errichtung    nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem\neines Radioteleskops und die Räumlichkeiten in Granada für       sich das Observatorium befindet, alle Erleichterungen und Er-\ndie Laboratorien zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung.         laubnisse, die für ihre Arbeit, ihren Aufenthalt, ihre Ein- und\nIm Observatorium dürfen keine Tätigkeiten durchgeführt       Ausreise und ihren Devisentransfer notwendig sind, nach\nwerden, die mit den Zielen dieses Abkommens nicht im Ein-        Maßgabe ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-\nklang stehen oder für die Sicherheit Spaniens eine Bedrohung     schriften und den zwischen beiden Staaten in Kraft befindli-\ndarstellen. Die Regierung Spaniens hat das Recht, sich über     chen Abkommen. Die gleiche Regelung gilt für die Familienan-\nalle Tätigkeiten des Observatoriums zu informieren.             gehörigen der Mitarbeiter, die mit ihnen zusammenleben.","Nr. 33 -  \"fag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                    947\nArtikel 12                                gen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörig-\nkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhin-\nWird die Tätigkeit des Observatoriums von Pico Veleta (Lo-\ndert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Ge-\nma de Dilar) im Einvernehmen zwischen IRAM und dem IGN be-\nrichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der bei-\nendet, so garantiert die Regierung Spaniens der Max-Planck-\nden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.\nGesellschaft und IRAM nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen\nRechtsvorschriften die unbeschränkte und unverzügliche Ver-           Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf\nfügung über ihr ganzes aus ihren Vermögenswerten und Rech-         der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien bestehen-\nten gebildetes Vermögen. lGN und IRAM werden sich die hier-        den Abkommen und des Völkerrechts. Seine Entscheidungen\nbei notwendige Unterstützung leisten.                              sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mit-\nglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem\nWenn IGN aus welchen Gründen auch immer seine Mitarbeit\nSchiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonsti-\nbeim Observatorium beendet, so ist IRAM berechtigt, dort sei-\ngen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu glei-\nne Forschungstätigkeit innerhalb der Bereiche und Grenzen\nchen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere\ndieses Abkommens und unter den Garantien desselben fortzu-\nKostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht\nsetzen. Die Regierung Spaniens bestimmt die Einrichtung, mit\nsein Verfahren selbst.\nder die Tätigkeit gemäß diesem Abkommen fortgesetzt wird.\nArtikel 14\nArtikel 13\nSollte ein dritter Staat den Wunsch äußern, sich an den Tä-\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses          tigkeiten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt\nAbkommens werden von den Vertragsparteien durch direkte             werden, zu beteiligen, werden die Vertragsparteien des vorlie-\nVerhandlungen beigelegt. Kann eine Streitigkeit auf diese           genden Abkommens dies im Geiste internationaler wissen-\nWeise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden,           schaftlicher Zusammenarbeit prüfen und die erforderlichen\nso kann jede Vertragspartei verlangen, daß diese Streitigkeit       Verhandlungen einleiten.\neinem von beiden Vertragsparteien akzeptierten Schiedsge-\nricht vorgelegt wird.                                                                           Artikel 15\nDas Schiedsgericht wi~d von Fall zu Fall gebildet, indem jede       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nVertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nauf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden          Regierung Spaniens innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\neinigen, der von den Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mit-    treten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende in-\nnerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Ver-\ntragspartei der anderen auf diplomatischem Wege mitgeteilt                                      Artikel 16\nhat, daß sie die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbrei-        Dieses Abkommen ist mit dem Datum seiner Unterzeichnung\nten will.                                                            vorläufig anwendbar; es tritt in Kraft, sobald beide Vertrags-\nparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen\nWerden die im vorstehenden Absatz genannten Fristen nicht\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\neingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinba-\nrung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen            Das Abkommen wird für die Dauer von dreißig Jahren ge-\nGerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu-          schlossen und verlängert sich danach um jeweils zehn Jahre,\nnehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer          es sei denn, daß eine Vertragspartei dieses Abkommen auf\nder beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen            diplomatischem Wege mit einer Frist von mindestens zwei\nGrund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennun-           Jahren vor Ablauf schriftlich kündigt.\nGeschehen zu Granada am 16. Mai 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nFür die Regierung Spaniens\nM. Barroso Feltrer"]}