{"id":"bgbl2-1981-33-4","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge","law_date":"1981-10-07T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                              937\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der· Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 7. Oktober 1981\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nÄgypten                                                          am 20. August 1981\nSierra Leone                                                     am 20. August 1981\nin Kraft getreten.\nDie Regierungen Ägyptens und Sierra Leones haben nach Artikel 1\nAbschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A\nAbs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events    occurring   before    1 January      ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n1951\"                                          eingetreten sind\"\nvon Ägypten und Sierra Leone in dem Sinne verstanden werden, daß es\nsich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere       „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                         Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nÄgypten hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ferner erklärt, daß es\ndiesem Abkommen mit Vorbehalten zu Artikel 12 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 22\nAbs. 1, Artikel 23 und Artikel 24 beitritt.\nSierra Leone hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vor-\nbehalte eingelegt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Sierra Leone                  „Die Regierung von Sierra Leone erklärt\nwishes to state with regard to ar-               zu Artikel 17 Absatz 2, daß Sierra Leone\nticle 17 (2) that Sierra Leone does not          sich nicht für verpflichtet hält, Flüchtlin-\nconsider itself bound to grant to refugees       gen die darin vorgesehenen Rechte zu\nthe rights stipulated therein.\"                  gewähren.\n\"Further, with regard to article 17 as a          Ferner erklärt die Regierung von Sierra\nwhole, the Government of Sierra Leone            Leone zu dem gesamten Artikel 17, daß\nwishes to state that it considers the ar-        sie den Artikel nur als Empfehlung und\nticle to be a recommendation only and not        nicht als bindende Verpflichtung betrach-\na binding obligation.\"                           tet.\n\"The Government of Sierra Leone                   Die Regierung von Sierra Leone erklärt,\nwishes to state that it does not consider        daß sie sich durch Artikel 29 nicht als ge-\nitself bound by the provisions of article 29,    bunden betrachtet; sie behält sich das\nand it reserves the right to impose special      Recht vor, von Ausländern die in der Ver-\ntaxes on aliens as provided for in the Con-      fassung vorgesehenen Sonderabgaben\nstitution.\"                                      zu erheben.\"","938                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nÄgypten                                                  am 22. Mai 1981\nSierra Leone                                             am 22. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. August 1981 (BGBI. II S. 626).\nBonn, den 7. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den gemeinsamen Export von Rundfunk-Satelliten\nVom 8. Oktober 1981\nDie durch Notenwechsel vom 22. September 1981 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Export von\nRundfunk-Satelliten, die\nam 22. September 1981\nin Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                    939\n(Übersetzung)\nMinisterium für Industrie                                                                                    Französische Republik\nDer Minister                                                                                   Paris, den 22. September 1981\nHerrn Andreas von Bülow\nBundesminister für Forschung und Technologie\nBonn\nSehr geehrter Herr Minister,\nim Hinblick auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 6 des          Export von Rundfunk-Satelliten durch das Konsortium ge-\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                        gebenenfalls im Zusammenwirken mit Dritten zu ergreifen-\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik                   den Maßnahmen,\nüber die technisch-industrielle Zusammenarbeit auf dem Ge-             d) Prüfung und Entscheidung der Vertragsparteien, gemein-\nbiet von Rundfunk-Satelliten vom 29. April 1980 *) - im folgen-            sam mit denjenigen Drittstaaten in Verbindung zu treten,\nden als Abkommen bezeichnet - sowie in Anbetracht der                      deren Industrieunternehmen sich an der Fertigung von Sa-\nübrigen für die künftige industrielle Zusammenarbeit und den               telliten für den Export zu beteiligen wünschen,\nExport von Rundfunk-Satelliten einschlägigen Bestimmungen\ndes genannten Abkommens und seiner Zusatzdokumente be-                 e) in jedem Exportfall gemeinsame Erörterung der Vorkehrun-\nehre ich mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zwischen                gen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständig-\nunseren beiden Regierungen über die industrielle Zusammen-                 keiten und ihrer üblichen Garantie- und Kreditverfahren in\narbeit und den Export von Rundfunk-Satelliten vorzuschlagen:               Erwägung ziehen. Die gegebenenfalls zu treffenden Vor-\nkehrungen werden auf die Vertragsparteien im Verhältnis\nihrer industriellen Beteiligung aufgeteilt.\nArtikel 1\nGemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens sorgen\ndie Vertragsparteien dafür, daß bei der Fortsetzung der indu-                                      Artikel 4\nstriellen Zusammenarbeit alle in der präoperationellen Phase               (1) Die Konsultationen gemäß Artikel 3 Buchstaben a bis d\ngewonnenen Ergebnisse und laufenden Entwicklungen in vol-               werden innerhalb des Lenkungsausschusses abgehalten. Die\nlem Umfang insbesondere für die Stärkung der internationalen            Fragen der Garantie- und Kreditverfahren (Artikel 3 Buch-\nWettbewerbsposition des gemeinsamen Industriekonsortiums                stabe e) werden, wenn notwendig, von den Experten der zu-\ngenutzt werden können.                                                  ständigen Verwaltung erörtert. Der Lenkungsausschuß wird\nbeauftragt, die Verbindungen zu dem Industriekonsortium zu\nArtikel 2                               halten und insbesondere die Fragen zu behandeln, die die\nOrganisation und Aufteilung der Industriearbeiten betreffen.\n(1) Unter der Voraussetzung, daß dieselben deutschen und\nDer Lenkungsausschuß wird zur Teilnahme an den Sitzungen\nfranzösischen Industrieunternehmen wie in der präoperatio-\nder Experten (Satz 2) eingeladen.\nnellen Phase auf paritätischer Grundlage (Aufteilung im Ver-\nhältnis 50 : 50 der jeweiligen finanziellen Auftragsanteile an             (2) Die Konsultationen sollen innerhalb von 30 Tagen nach\nden Arbeiten und der finanziellen Risiken) tätig werden                 Antrag einer Vertragspartei durchgeführt werden. Die Sitzun-\ngen werden abwechselnd in Deutschland und Frankreich ab-\na) betrauen die Vertragsparteien das gemeinsame Industrie-\nkonsortium mit der Herstellung operationeller Rundfunk-            gehalten. Den Vorsitz führt diejenige Vertragspartei, bei der\nSatelliten für den Bedarf jeder Vertragspartei, über den sie       die Konsultationen stattfinden.\nin eigener Zuständigkeit entscheidet, sofern die techni-              (3) Wenn beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig\nschen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die Liefer-           halten, wird das Industriekonsortium zur Teilnahme an den\nfristen vertretbar sind,                                           Konsultationen aufgefordert. Im Regelfall wird das Industrie-\nb) setzen sich die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur             konsortium über die Ergebnisse der Konsultationen durch den\nVerfügung stehenden Möglichkeiten dafür ein, daß auch              Lenkungsausschuß unterrichtet.\nExportverträge, die Organisationen anderer Länder hin-\nsichtlich gleichartiger Lieferungen abschließen wollen, an\ndas gemeinsame Industriekonsortium vergeben werden.                                           Artikel 5\n(2) Bei Abweichungen von der Parität, die nicht durch die               Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Zusatzdo-\nWeigerung einer der Vertragsparteien, sich an einem Export-             kumente gelten - soweit einschlägig - für die Regelungen die-\ngeschäft zu beteiligen, verursacht sind, wird der Lenkungsaus-          ser Vereinbarung, insbesondere Artikel 10 (Patente, Lizenzen\nschuß Maßnahmen vorschlagen, die baldmöglichst auf deren                und sonstige Nutzungsrechte), insbesondere Absatz 6, Arti-\nWiederherstellung hinzielen.                                            kel 11 Absatz 2 (Nutzung der Trägerrakete Ariane), Artikel 16\n(Berlin-Klausel) und Artikel 17 Absatz 3 (Rechte in bezug auf\ndas gewerbliche Eigentum im Falle der Vertragsbeendigung).\nArtikel 3\nIm Hinblick auf den Export von Rundfunk-Satelliten in Dritt-\nländer konsultieren sich die Vertragsparteien in folgenden\nFragen auf der Grundlage einer laufenden gegenseitigen Infor-             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob\nmation:                                                                die vorstehenden Ausführungen die Zustimmung der zuständi-\ngen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland finden. Ist\na) Erörterung der Exportmöglichkeiten von Rundfunk-Satelli-\ndies der Fall, stellen dieses Schreiben und Ihre Antwort eine\nten und entsprechende Unterrichtung der Industrie,\nVereinbarung dar, die mit dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt,\nb) rechtzeitige Erörterung der Anregungen und Fragen von In-           bis zum 1. Dezember 1990 gilt und stillschweigend um jeweils\ndustrieseite zum Export von Satelliten,                           fünf Jahre verlängert wird, jedoch nicht über die Geltungs-\ndauer des Abkommens hinaus.\nc) Prüfung und Abstimmung - im Einklang mit den nationalen\nRechtsvorschriften und Verfahren -der im Hinblick auf den            Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nausgezeichneten Hochachtung.\n•, Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1981 Teil II S. 49\nP. Dreyfus","940                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nDer Bundesminister                                Bonn, den 22. September 1981\nfür Forschung und Technologie\nAn den\nMinister für Industrie\nHerrn Pierre Dreyfus\nParis\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 22. September 1981 zu bestä-\ntigen, mit welchem Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vorschlagen. Ihr Schreiben lautet in vereinbarter deutscher Fas-\nsung wie folgt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrem Schreiben\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihr Schreiben und dieses Antwortschrei-\nben bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am\n22. September 1981 in Kraft tritt.                  --\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nvon Bülow\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Oktober 1981\nIn Gaborone ist am 24. Juni 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr., 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                     941\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ndie Regierung der Republik Botsuana -\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nim Geiste der bestehenden freundsch_aftlichen Beziehungen\nBotsuana erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBotsuana,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                               Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nin der Republik Botsuana beizutragen -                              für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch       öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\ndas Ministerium für Finanzen und Entwicklungsplanung, von           Abweichendes festgelegt wird.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Straße Palapye Serowe\" einen Finanzierungs-                                        Artikel 6\nbeitrag bis zu insgesamt 10 Millionen DM (in Worten: zehn\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-       bevorzugt genutzt werden.\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nArtikel 7\nhabens „Straße Palapye Serowe\" von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses            Mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummer 4 hinsichtlich\nAbkommen Anwendung.                                                 des Luftverkehrs gilt diese Vereinbarung auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 2                               Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Botsuana\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie         barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 8\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                      Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 24. Juni 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi","942                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1981\nIn Bonn ist am 17. September 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. September 1981\nin Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nund                                     laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                  Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nund Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-                fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-\npublik Bangladesch,                                                     stungsverträge nach dem 1. September 1981 abgeschlos-\nsen worden sind,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        b) bis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\ngen und zu vertiefen,                                                    Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug\nvon Düngemitteln, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             digkeit festgestellt worden ist;\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nc) bis zu 7 Mio DM (in Worten: sieben Million Deutsche Mark)\nfür die Förderung von Entwicklungsbanken (,,Bangladesh\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nShilpa Rin Sangstha\" und „Bangladesh Krishi Bank\"),\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist,\nsind wie folgt übereingekommen:\nd) bis zu 35 Mio DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deut-\nArtikel 1                                   sche Mark) für Vorhaben im Bereich „Stromerzeugung uns:!\n-Übertragung\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              keit festgestellt worden ist,                     -\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-        e) bis zu 10 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Wor-               Mark) für von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.            lende Vorhaben (Projekthilfe), wenn nach Prüfung die För-\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:           derungswürdigkeit festgestellt worden ist.\na) bis zu 48 Mio DM (in Worten: achtundvierzig Millionen Deut-         (3) Die in Absatz 2 Buchstabe b, c und d bezeichneten Vor-\nsche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus          haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                        943\nBunderepublik Deutschland und der Regierung der Volksre-             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\npublik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.             des festgelegt wird.\nArtikel 6\nArtikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Finanzierungs-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nbeiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt wer-           nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nden, bestimmen die zwischen der Regierung der Volksrepublik         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nBangladesch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               zugt genutzt werden.\nschließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-                                       Artikel 7\nliegen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 3                                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-      land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit           mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\nzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben\nArtikel 8\nwerden.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 4                                Kraft.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei\nden sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                Geschehen zu Bonn am 17. September 1981 in zwei Ur-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl           schriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die          Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit            licher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wort-\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens               lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nchen Genehmigungen.                                                        Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Gorenflos\nArtikel 5                                                      Dr. Franz Klamser\nLieferungen und Leistungen für die Vorhaben, die gemäß\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e aus den Finanzie-                  Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nrungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich                                 S.Alam\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 17. September 1981\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 17. September 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\n(a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\n(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\n(c) Ersatz- und Zubhörteile aller Art;\n(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;\n(e) Transportmittel;\n(f)   sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBangladesch von Bedeutung sind;\n(g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, ·\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern, von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}