{"id":"bgbl2-1981-33-3","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz am 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen","law_date":"1981-09-21T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["934                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz\nam 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen\nVom 21. September 1981\nSüdafrika hat gegenüber dem niederländischen Außenministerium als\nVerwahrer der nachstehend aufgeführten Übereinkünfte am 10. März 1978\nerklärt, daß es sich noch an\na) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Beschränkung der\nAnwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (RGBI.\n1910 s. 59),\nb) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über den Beginn der Feindselig-\nkeiten (RGBI. 1910 S. 82),\nc) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräu-\nche des Landkriegs (RGBI. 191 O S. 107),\nd) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Umwandlung von Kauf-\nfahrteischiffen in Kriegsschiffe (RGBI. 1910 S. 207),\ne) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Legung von unterseei-\nschen selbsttätigen Kontaktminen (RGBI. 1910 S. 231 ),\nf) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Beschießung durch\nSeestreitkräfte ih Kriegszeiten (RGBI. 1910 S. 256)\nund\ng) das Abkommen vom 18. Oktober 1907 über gewisse Beschränkungen in\nder Ausübung des Beuterechts im Seekriege (RGBI. 1910 S. 316)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 25. Januar 1910 (RGBI. S. 375), vom 30. März 1953 (BGB!. II S. 125), vom\n8. Juli 1974 (BGBI. II S. 1104) und vom 16. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II\ns. 97).\nBonn, den 21. September 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                    935\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 1981\nIn Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit derfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nund\nDevisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung und\ndie Regierung der Republik Malawi -                   Montage\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         a) für die „Allgemeine Warenhilfe III\" einen Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               beitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nMalawi,                                                                Deutsche Mark) und\nb) für die „Allgemeine Warenhilfe IV\" einen Finanzierungs-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 beitrag bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          fünfhunderttausend Deutsche Mark)\ngen und zu vertiefen,\nzu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nnach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Verträge abgeschlossen worden sind.\nin Malawi beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nArtikel 1                               die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt         und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-       den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nvisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-         geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","936                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß          nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ma-          die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nlawi erhoben werden.                                                 zugt genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-           land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den          von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-            gegenteilige Erklärung abgibt.\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-                                      Artikel 7\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                   Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. Chakakala Chaziya\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n·        und der Regierung der Republik Malawl\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 27. August 1981 aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbUche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus den Finanzierungsbeiträgen ausgeschlossen."]}