{"id":"bgbl2-1981-33-19","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=20","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-14T00:00:00Z","page":948,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["948                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenschutzabkommens\nVom 14. Oktober 1981\nDas Internationale Pflanzenschutzabkommen vom\n6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947) ist nach\nseinem Artikel XIV für\nSierra Leone                      am 23. Juni 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II\ns. 1173).\nBonn, den 14. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Oktober 1981\nIn Bonn ist am 6. Mai 1981 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Mai 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                          949\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 3\nund                                        Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                   stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-\n'    im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             zierungsvertrages in der Volksrepublik Bangladesch erhoben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-\nwerden.\npublik Bangladesch,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-              Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei\ngen und zu vertiefen,                                                   den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      chen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                              Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das              Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nVorhaben „Bangladesch Shilpa Bank\" einen Finanzierungs-                 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin ge-\nbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn               nutzt werden.\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-                                           Artikel 6\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.                             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 2\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-\ndingungen, zu denen er g~währt wird, bestimmt der zwischen\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der Kredit-\nArtikel 7\nanstalt für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsver-\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften untert iegt.                                        Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. Mai 1981 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, bangalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bangalischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nMohammad Shamsul Huq","950              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 14. Oktober 1981\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa-\ntion in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung\n(BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206)\nist nach ihrem Artikel 1 für\nÄquatorialguinea                 am 30. Januar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II\ns. 1482).\nBonn, den 14. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit\ninfolge von Schiffbruch\nVom 14. Oktober 1981\nDas Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 9. Juli 1920 über die Gewährung\neiner Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von\nSchiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759) ist nach seinem\nArtikel 7 für\nPortugal                            am 19. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. II S. 26).\nBonn, den 14. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981     951\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung\nder in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen\nVom 14. Oktober 1981\nDas Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 11. November 1921 über die\npflichtmäßige ärztliche Untersuchung der i.n der See-\nschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen\n(RGBI. 1929 II S. 383, 386) ist nach seinem Artikel 6\nAbs. 3 für\nNorwegen                         am 5. Dezember 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Januar 1981 (BGBI. II S. 29).\nBonn, den 14. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten\nin Bergwerken jeder Art\nVom 20. Oktober 1981\nDas Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäf-\ntigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken\njeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird nach seinem\nArtikel 5 Abs. 3 für\nSwasiland                              am 5. Juni 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl.11 S. 28).\nBonn, den 20. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","952                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPrela dleaer Auagabe ohne Anlageband: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich\n0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung                               Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n3,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5%.                                                                 Poatvertriebutück · i. 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 147\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Mindestnormen auf Handelsschiffen\nVom 20. Oktober 1981\nNach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April\n1980 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Min-\ndestnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606)\nwird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach\nseinem Artikel 6 Abs. 2 für die\nBundesrepublik\nDeutschland                      am 28. November 1981\nin Kraft treten wird. Die Ratifikation durch die Bundes-\nrepublik Deutschland wurde am 14. Juli 1980 bei der\nInternationalen Arbeitsorganisation registriert.\nDas Übereinkommen wird ferner für folgende Staaten\nin Kraft treten:\nCosta Rica                          am           24. Juni 1982\nDänemark                            am 28. November 1981\nohne Erstreckung auf die\nFäröer und Grönland\nFinnland                            am 28. November 1981\nFrankreich                          am 28. November 1981\nGriechenland                        am 28. November 1981\nItalien                             am           23.Juni 1982\nLiberia                             am             8. Juli 1982\nMarokko                             am           15. Juni 1982\nNiederlande                         am 28. November 1981\nNorwegen                            am 28. November 1981\nSchweden                            am 28. November 1981\nSpanien                            am 28. November 1981\nVereinigtes Königreich              am 28. November 1981\nBonn, den 20. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}