{"id":"bgbl2-1981-33-17","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=14","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-09T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["942                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1981\nIn Bonn ist am 17. September 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. September 1981\nin Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nund                                     laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                  Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nund Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-                fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-\npublik Bangladesch,                                                     stungsverträge nach dem 1. September 1981 abgeschlos-\nsen worden sind,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        b) bis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\ngen und zu vertiefen,                                                    Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug\nvon Düngemitteln, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             digkeit festgestellt worden ist;\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nc) bis zu 7 Mio DM (in Worten: sieben Million Deutsche Mark)\nfür die Förderung von Entwicklungsbanken (,,Bangladesh\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nShilpa Rin Sangstha\" und „Bangladesh Krishi Bank\"),\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist,\nsind wie folgt übereingekommen:\nd) bis zu 35 Mio DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deut-\nArtikel 1                                   sche Mark) für Vorhaben im Bereich „Stromerzeugung uns:!\n-Übertragung\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              keit festgestellt worden ist,                     -\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-        e) bis zu 10 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Wor-               Mark) für von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.            lende Vorhaben (Projekthilfe), wenn nach Prüfung die För-\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:           derungswürdigkeit festgestellt worden ist.\na) bis zu 48 Mio DM (in Worten: achtundvierzig Millionen Deut-         (3) Die in Absatz 2 Buchstabe b, c und d bezeichneten Vor-\nsche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus          haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                        943\nBunderepublik Deutschland und der Regierung der Volksre-             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\npublik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.             des festgelegt wird.\nArtikel 6\nArtikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Finanzierungs-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nbeiträge sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt wer-           nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nden, bestimmen die zwischen der Regierung der Volksrepublik         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nBangladesch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               zugt genutzt werden.\nschließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-                                       Artikel 7\nliegen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 3                                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-      land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit           mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\nzierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben\nArtikel 8\nwerden.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 4                                Kraft.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei\nden sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und                Geschehen zu Bonn am 17. September 1981 in zwei Ur-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl           schriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die          Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit            licher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wort-\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens               lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nchen Genehmigungen.                                                        Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Gorenflos\nArtikel 5                                                      Dr. Franz Klamser\nLieferungen und Leistungen für die Vorhaben, die gemäß\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e aus den Finanzie-                  Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nrungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich                                 S.Alam\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 17. September 1981\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 17. September 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\n(a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\n(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\n(c) Ersatz- und Zubhörteile aller Art;\n(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;\n(e) Transportmittel;\n(f)   sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBangladesch von Bedeutung sind;\n(g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, ·\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern, von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","944                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Vertrags\nüber den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke über die Our bei Steinebrück\nVom 9. Oktober 1981\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 zum Vertrag vom\n5. Februar 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Belgien über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke\nüber die Our bei Steinebrück (BGBI. 1980 II S. 752) wird bekanntgemacht, daß\nder Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie der dazugehörige Brief-\nwechsel\nam 1. Dezember 1981\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 1. Oktober 1981 in Bonn ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 9. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nan der deutsch-französischen Grenze\nVom 12. Oktober 1981\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom                Am gleichen Tag sind auf Grund der Notenwechsel\n6. August 1981                                               vom 11. September 1981 die Vereinbarungen vom\na) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa-       15. Mai 1981\nler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang             a) über die Errichtung nebeneinanderliegender nationa-\nNeuenburg       am      Rhein--Autobahn/Ottmarsheim           ler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang\n(BGBI. 1981 II S. 593)                                       Neuenburg      am    Rhein--Autobahn/Ottmarsheim\nund                                                           (BGBI. 1981 II S. 594)\nb) über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden               und\nnationalen Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber-         b) zur Änderung der deutsch-französischen Vereinba-\ngang Freistett/Gambsheim (BGBI. 1981 II S. 596)               rung vom 18. Juni 1975 über die Errichtung neben-\nwird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnungen                einanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstel-\nnach ihrem § 3 Abs. 1                                            len am Grenzübergang Freistett/Gambsheim\nam 1. Oktober 1981                             (BGBI. 1981 II S. 597)\nin Kraft getreten sind.                                      in Kraft getreten.\nBonn, den 12. Oktober 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich"]}