{"id":"bgbl2-1981-33-16","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=12","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-10-08T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["940                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nDer Bundesminister                                Bonn, den 22. September 1981\nfür Forschung und Technologie\nAn den\nMinister für Industrie\nHerrn Pierre Dreyfus\nParis\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 22. September 1981 zu bestä-\ntigen, mit welchem Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vorschlagen. Ihr Schreiben lautet in vereinbarter deutscher Fas-\nsung wie folgt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrem Schreiben\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihr Schreiben und dieses Antwortschrei-\nben bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am\n22. September 1981 in Kraft tritt.                  --\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nvon Bülow\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Oktober 1981\nIn Gaborone ist am 24. Juni 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Juni 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr., 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                     941\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ndie Regierung der Republik Botsuana -\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nim Geiste der bestehenden freundsch_aftlichen Beziehungen\nBotsuana erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBotsuana,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                               Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nin der Republik Botsuana beizutragen -                              für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, vertreten durch       öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\ndas Ministerium für Finanzen und Entwicklungsplanung, von           Abweichendes festgelegt wird.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Straße Palapye Serowe\" einen Finanzierungs-                                        Artikel 6\nbeitrag bis zu insgesamt 10 Millionen DM (in Worten: zehn\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-       bevorzugt genutzt werden.\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nArtikel 7\nhabens „Straße Palapye Serowe\" von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses            Mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummer 4 hinsichtlich\nAbkommen Anwendung.                                                 des Luftverkehrs gilt diese Vereinbarung auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 2                               Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Botsuana\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie         barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 8\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                      Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 24. Juni 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi"]}