{"id":"bgbl2-1981-33-15","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=10","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den gemeinsamen Export von Rundfunk-Satelliten","law_date":"1981-10-08T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["938                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nÄgypten                                                  am 22. Mai 1981\nSierra Leone                                             am 22. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. August 1981 (BGBI. II S. 626).\nBonn, den 7. Oktober 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den gemeinsamen Export von Rundfunk-Satelliten\nVom 8. Oktober 1981\nDie durch Notenwechsel vom 22. September 1981 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Export von\nRundfunk-Satelliten, die\nam 22. September 1981\nin Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                    939\n(Übersetzung)\nMinisterium für Industrie                                                                                    Französische Republik\nDer Minister                                                                                   Paris, den 22. September 1981\nHerrn Andreas von Bülow\nBundesminister für Forschung und Technologie\nBonn\nSehr geehrter Herr Minister,\nim Hinblick auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 6 des          Export von Rundfunk-Satelliten durch das Konsortium ge-\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                        gebenenfalls im Zusammenwirken mit Dritten zu ergreifen-\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik                   den Maßnahmen,\nüber die technisch-industrielle Zusammenarbeit auf dem Ge-             d) Prüfung und Entscheidung der Vertragsparteien, gemein-\nbiet von Rundfunk-Satelliten vom 29. April 1980 *) - im folgen-            sam mit denjenigen Drittstaaten in Verbindung zu treten,\nden als Abkommen bezeichnet - sowie in Anbetracht der                      deren Industrieunternehmen sich an der Fertigung von Sa-\nübrigen für die künftige industrielle Zusammenarbeit und den               telliten für den Export zu beteiligen wünschen,\nExport von Rundfunk-Satelliten einschlägigen Bestimmungen\ndes genannten Abkommens und seiner Zusatzdokumente be-                 e) in jedem Exportfall gemeinsame Erörterung der Vorkehrun-\nehre ich mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zwischen                gen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständig-\nunseren beiden Regierungen über die industrielle Zusammen-                 keiten und ihrer üblichen Garantie- und Kreditverfahren in\narbeit und den Export von Rundfunk-Satelliten vorzuschlagen:               Erwägung ziehen. Die gegebenenfalls zu treffenden Vor-\nkehrungen werden auf die Vertragsparteien im Verhältnis\nihrer industriellen Beteiligung aufgeteilt.\nArtikel 1\nGemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens sorgen\ndie Vertragsparteien dafür, daß bei der Fortsetzung der indu-                                      Artikel 4\nstriellen Zusammenarbeit alle in der präoperationellen Phase               (1) Die Konsultationen gemäß Artikel 3 Buchstaben a bis d\ngewonnenen Ergebnisse und laufenden Entwicklungen in vol-               werden innerhalb des Lenkungsausschusses abgehalten. Die\nlem Umfang insbesondere für die Stärkung der internationalen            Fragen der Garantie- und Kreditverfahren (Artikel 3 Buch-\nWettbewerbsposition des gemeinsamen Industriekonsortiums                stabe e) werden, wenn notwendig, von den Experten der zu-\ngenutzt werden können.                                                  ständigen Verwaltung erörtert. Der Lenkungsausschuß wird\nbeauftragt, die Verbindungen zu dem Industriekonsortium zu\nArtikel 2                               halten und insbesondere die Fragen zu behandeln, die die\nOrganisation und Aufteilung der Industriearbeiten betreffen.\n(1) Unter der Voraussetzung, daß dieselben deutschen und\nDer Lenkungsausschuß wird zur Teilnahme an den Sitzungen\nfranzösischen Industrieunternehmen wie in der präoperatio-\nder Experten (Satz 2) eingeladen.\nnellen Phase auf paritätischer Grundlage (Aufteilung im Ver-\nhältnis 50 : 50 der jeweiligen finanziellen Auftragsanteile an             (2) Die Konsultationen sollen innerhalb von 30 Tagen nach\nden Arbeiten und der finanziellen Risiken) tätig werden                 Antrag einer Vertragspartei durchgeführt werden. Die Sitzun-\ngen werden abwechselnd in Deutschland und Frankreich ab-\na) betrauen die Vertragsparteien das gemeinsame Industrie-\nkonsortium mit der Herstellung operationeller Rundfunk-            gehalten. Den Vorsitz führt diejenige Vertragspartei, bei der\nSatelliten für den Bedarf jeder Vertragspartei, über den sie       die Konsultationen stattfinden.\nin eigener Zuständigkeit entscheidet, sofern die techni-              (3) Wenn beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig\nschen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die Liefer-           halten, wird das Industriekonsortium zur Teilnahme an den\nfristen vertretbar sind,                                           Konsultationen aufgefordert. Im Regelfall wird das Industrie-\nb) setzen sich die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur             konsortium über die Ergebnisse der Konsultationen durch den\nVerfügung stehenden Möglichkeiten dafür ein, daß auch              Lenkungsausschuß unterrichtet.\nExportverträge, die Organisationen anderer Länder hin-\nsichtlich gleichartiger Lieferungen abschließen wollen, an\ndas gemeinsame Industriekonsortium vergeben werden.                                           Artikel 5\n(2) Bei Abweichungen von der Parität, die nicht durch die               Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Zusatzdo-\nWeigerung einer der Vertragsparteien, sich an einem Export-             kumente gelten - soweit einschlägig - für die Regelungen die-\ngeschäft zu beteiligen, verursacht sind, wird der Lenkungsaus-          ser Vereinbarung, insbesondere Artikel 10 (Patente, Lizenzen\nschuß Maßnahmen vorschlagen, die baldmöglichst auf deren                und sonstige Nutzungsrechte), insbesondere Absatz 6, Arti-\nWiederherstellung hinzielen.                                            kel 11 Absatz 2 (Nutzung der Trägerrakete Ariane), Artikel 16\n(Berlin-Klausel) und Artikel 17 Absatz 3 (Rechte in bezug auf\ndas gewerbliche Eigentum im Falle der Vertragsbeendigung).\nArtikel 3\nIm Hinblick auf den Export von Rundfunk-Satelliten in Dritt-\nländer konsultieren sich die Vertragsparteien in folgenden\nFragen auf der Grundlage einer laufenden gegenseitigen Infor-             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob\nmation:                                                                die vorstehenden Ausführungen die Zustimmung der zuständi-\ngen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland finden. Ist\na) Erörterung der Exportmöglichkeiten von Rundfunk-Satelli-\ndies der Fall, stellen dieses Schreiben und Ihre Antwort eine\nten und entsprechende Unterrichtung der Industrie,\nVereinbarung dar, die mit dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt,\nb) rechtzeitige Erörterung der Anregungen und Fragen von In-           bis zum 1. Dezember 1990 gilt und stillschweigend um jeweils\ndustrieseite zum Export von Satelliten,                           fünf Jahre verlängert wird, jedoch nicht über die Geltungs-\ndauer des Abkommens hinaus.\nc) Prüfung und Abstimmung - im Einklang mit den nationalen\nRechtsvorschriften und Verfahren -der im Hinblick auf den            Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nausgezeichneten Hochachtung.\n•, Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1981 Teil II S. 49\nP. Dreyfus"]}