{"id":"bgbl2-1981-33-14","kind":"bgbl2","year":1981,"number":33,"date":"1981-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-33-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_33.pdf#page=7","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-09-30T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                                    935\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 1981\nIn Lilongwe ist am 27. August 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. August 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit derfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nund\nDevisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung und\ndie Regierung der Republik Malawi -                   Montage\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         a) für die „Allgemeine Warenhilfe III\" einen Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               beitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nMalawi,                                                                Deutsche Mark) und\nb) für die „Allgemeine Warenhilfe IV\" einen Finanzierungs-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 beitrag bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          fünfhunderttausend Deutsche Mark)\ngen und zu vertiefen,\nzu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nnach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Verträge abgeschlossen worden sind.\nin Malawi beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nArtikel 1                               die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt         und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-       den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nvisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-         geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","936                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß          nanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ma-          die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nlawi erhoben werden.                                                 zugt genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-           land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den          von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-            gegenteilige Erklärung abgibt.\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-                                      Artikel 7\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                   Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 27. August 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. Chakakala Chaziya\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n·        und der Regierung der Republik Malawl\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 27. August 1981 aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbUche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus den Finanzierungsbeiträgen ausgeschlossen.","Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1981                              937\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der· Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 7. Oktober 1981\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nÄgypten                                                          am 20. August 1981\nSierra Leone                                                     am 20. August 1981\nin Kraft getreten.\nDie Regierungen Ägyptens und Sierra Leones haben nach Artikel 1\nAbschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A\nAbs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events    occurring   before    1 January      ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n1951\"                                          eingetreten sind\"\nvon Ägypten und Sierra Leone in dem Sinne verstanden werden, daß es\nsich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere       „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                         Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nÄgypten hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ferner erklärt, daß es\ndiesem Abkommen mit Vorbehalten zu Artikel 12 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 22\nAbs. 1, Artikel 23 und Artikel 24 beitritt.\nSierra Leone hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vor-\nbehalte eingelegt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Sierra Leone                  „Die Regierung von Sierra Leone erklärt\nwishes to state with regard to ar-               zu Artikel 17 Absatz 2, daß Sierra Leone\nticle 17 (2) that Sierra Leone does not          sich nicht für verpflichtet hält, Flüchtlin-\nconsider itself bound to grant to refugees       gen die darin vorgesehenen Rechte zu\nthe rights stipulated therein.\"                  gewähren.\n\"Further, with regard to article 17 as a          Ferner erklärt die Regierung von Sierra\nwhole, the Government of Sierra Leone            Leone zu dem gesamten Artikel 17, daß\nwishes to state that it considers the ar-        sie den Artikel nur als Empfehlung und\nticle to be a recommendation only and not        nicht als bindende Verpflichtung betrach-\na binding obligation.\"                           tet.\n\"The Government of Sierra Leone                   Die Regierung von Sierra Leone erklärt,\nwishes to state that it does not consider        daß sie sich durch Artikel 29 nicht als ge-\nitself bound by the provisions of article 29,    bunden betrachtet; sie behält sich das\nand it reserves the right to impose special      Recht vor, von Ausländern die in der Ver-\ntaxes on aliens as provided for in the Con-      fassung vorgesehenen Sonderabgaben\nstitution.\"                                      zu erheben.\""]}